Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung mehrerer Verurteilungen wegen Verfahrens- und Feststellungsfehlern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 123/67
- Datum
- 25.04.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verpflichtung zur vollständigen Wahrheitsforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) umfasst grundsätzlich auch die Vernehmung der Verhörspersonen als Zeugen über frühere Aussagen des Angeklagten; frühere Geständnisse können verwertet werden, auch wenn sich das spätere Aussageverhalten ändert.
Ein Fortsetzungszusammenhang setzt voraus, dass der Täter eine Handlungsreihe mit Gesamtvorsatz verwirklicht, wobei dieser Gesamtvorsatz die wesentlichen Grundzüge sämtlicher Einzelakte (Rechtsgut, Träger, Tatort, Tatzeit, ungefähre Begehungsart) umfassen muss; fehlen dazu hinreichende Feststellungen, ist ein Fortsetzungszusammenhang nicht anzunehmen.
Bandendiebstahl erfordert nicht notwendigerweise ein langandauerndes Zusammenwirken oder eine Verbindung zur Begehung beliebiger Diebstähle; es genügt, dass sich mehrere Täter zur Begehung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Diebstähle verbunden haben.
Beihilfe zur Unterschlagung ist dann gegeben, wenn ein Beteiligter den Täter ohne eigenen Täterwillen unterstützt und dadurch die Verwirklichung der Unterschlagung fördert; das reine Unterstützungsverhalten kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit als Gehilfe begründen.
Ein schwerer Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB kommt auch in Betracht, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein darauf gerichtet ist, Sachen aus einem erbrochenen Fahrzeug zu entwenden, falls die Entwendung oder Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht gelingt.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 16. Dezember 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL in der Strafsache gegen den Bäckereigehilfen Karl ███████ aus ██, geboren ███████ 1942 in ██████████ (Lkr. ██), Österreich, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen (Fall VI) wegen teilweise schweren Diebstahls in sechs Fällen, wegen Beihilfe zum Diebstahl in fünf Fällen und einer Unterschlagung, wegen Urkundenfälschung sowie wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zur Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Die von der Bundesanwaltschaft weitgehend vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat überwiegend Erfolg.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. Dezember 1966 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben in den Fällen II 1, II 2, II 4 bis II 6 und II 13 der Urteilsgründe; ferner zur Gesamtstrafe und zur Freiheitsstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Verfahrensrüge.
Die Aufklärungsrüge zum Freispruch ist begründet. Die zugelassene Anklage hat den Angeklagten insoweit einen versuchten schweren Diebstahl zur Last gelegt. Danach sollen er und sein Bruder Gerald in der Nacht zum 28. Mai 1966 in Bad Reichenhall den Pkw des Klaus ███ erbrochen haben, um daraus zu stehlen. Das Landgericht gelangt zum Freispruch, weil der in den übrigen Fällen geständige Angeklagte zu diesem Vorwurf glaubte, mangels Erinnerungsvermögens keine genauen Angaben machen zu können. Der Tatrichter hätte es sich aufdrängen müssen, die beiden Polizeibeamten ███ und ██ darüber zu vernehmen, ob und in welcher Form der Angeklagte die Tat bei seiner früheren polizeilichen Vernehmung unmittelbar nach der Tatortbesichtigung eingestanden hat. Denn die gesetzliche Verpflichtung zur vollständigen Wahrheitsforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) umfasst grundsätzlich auch die Vernehmung der Verhörspersonen als Zeugen über die früheren Aussagen des Angeklagten (BGHSt 3, 149, 150; 14, 310, 312); auch ein früheres Geständnis des Angeklagten kann verwertet werden, selbst wenn er später sein Verhalten ändert (BGHSt 1, 337, 338; 14, 311).
Hingegen hat die Aufklärungsrüge zu Fall II 8 keinen Erfolg; denn die Revision hat nicht angegeben, inwiefern der Diebstahl in München durch eine Vernehmung der Polizeibeamten ███████████ und ██ noch weiter hätte aufgeklärt werden können.
II. Die Sachrüge.
1. Die Revision beanstandet mit Recht die rechtliche Würdigung des Landgerichts in den Fällen II 1 und II 2.
Die Feststellungen tragen im Fall II 2 nicht die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat. Ein Fortsetzungszusammenhang ist nur gegeben, wenn der Täter eine Handlungsreihe mit Gesamtvorsatz verwirklicht. Dieser muss sämtliche Einzelakte in ihren wesentlichen Grundzügen umfassen, also hinsichtlich des zu verletzenden Rechtsgutes und seines Trägers, des Tatorts, der Tatzeit und der ungefähren Begehungsart (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271). Dieser Gesamtvorsatz ist vom Tatrichter nicht hinreichend dargelegt. Es fehlen insbesondere Ausführungen darüber, ob der Angeklagte und sein Bruder die Gelegenheit zu den Gelddiebstählen aus den Automaten vorher erkundet hatten oder ob ihnen die Tatorte so bekannt waren, dass sie sich hinsichtlich des Tatortes und des Tatplanes eine Vorstellung machen konnten.
Der Tatrichter nimmt zu Unrecht an, der Tatbestand des Bandendiebstahls setze voraus, dass sich die Täter für längere Zeit zusammenschließen müssten (vgl. RGSt 9, 296); ebensowenig ist erforderlich, dass sie sich zur Begehung von Diebstählen aller Art verbinden (vgl. RGSt 47, 340, 341). Nach den bisherigen Feststellungen kommt Bandendiebstahl in Betracht; denn der Angeklagte und sein Bruder haben die Diebstähle auf Grund eines entsprechenden Übereinkommens gemeinsam ausgeführt; sie haben sich zur Begehung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Diebstähle verbunden.
Auch im Fall II 1 liegt ein Bandendiebstahl vor; denn der Angeklagte und sein Bruder haben das Auto weggenommen, um damit die Automatendiebstähle durchzuführen. Die Wegnahme des Pkw erfolgte daher im Rahmen der auf die Automatendiebstähle gerichteten gemeinsamen Verbindung.
2. Im Fall II 3 wendet sich die Revision zu Unrecht gegen den Schuldspruch wegen Beihilfe zur Unterschlagung.
Der Angeklagte und sein Bruder hatten ihren Gewahrsam an dem in Bad Reichenhall gestohlenen Pkw aufgegeben; denn sie hatten das Fahrzeug am Morgen des 23. Mai 1966 in einem Wald bei [REDACTED] und damit für jedermann zugänglich stehen lassen. Da der Eigentümer nicht wusste, wo sich sein Auto befand, erlangte er seine Verfügungsgewalt nicht wieder zurück. Am Abend des gleichen Tages verschaffte sich der Bruder des Angeklagten auf Grund eines neuen Tatentschlusses wieder die Herrschaftsgewalt über den Pkw und seinen Inhalt und eignete sich sodann verschiedene Gegenstände aus dem Auto an. Da der Angeklagte seinen Bruder hierbei ohne eigenen Täterwillen unterstützt hat, tragen die Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Unterschlagung.
3. Die Revision beanstandet jedoch im Fall II 2 zu Recht die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs. Der Bruder des Angeklagten hat sich nach missglücktem Unternehmen immer wieder neu zu einem weiteren Versuch entschlossen, sich ein Auto anzueignen und gegebenenfalls einen Führerschein mit einem passenden Lichtbild zu entwenden. Der Angeklagte hat sich jeweils von neuem bereit gefunden, ihm zu helfen. Die Feststellungen tragen daher nicht die Annahme eines Gesamtvorsatzes des Angeklagten, so dass die Beihilfehandlungen nicht im Fortsetzungszusammenhang stehen. Bei der erneuten Entscheidung wird der Tatrichter auch zu prüfen haben, ob bei den Diebstahlshandlungen in der Nacht vom 25./26. Mai 1966 die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegen; denn ein schwerer Diebstahl ist anzunehmen, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein auch darauf gerichtet ist, Sachen aus dem von ihm erbrochenen Fahrzeug zu stehlen, sofern die Inbetriebnahme des Pkw und seine Entwendung nicht gelingen sollte (vgl. BGH 5 StR 297/56 vom 14. September 1956 bei Dallinger MDR 1957, 15; 4 StR 102/62 vom 11. Mai 1962). Der Vorsatz des Angeklagten als Gehilfen ist so festgestellt (UA S. 39).
4. Entsprechendes gilt im Fall II 5.
5. Im Fall II 6 bestehen ebenfalls durchgreifende Bedenken gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs; denn die Feststellungen lassen nicht den erforderlichen Gesamtvorsatz erkennen.
6. Die Revision irrt, wenn sie zu Fall II 7 meint, der Angeklagte sei wegen eines Diebstahls des Pkw M XK 559 in Bad Reichenhall nicht angeklagt. Erforderlich und ausreichend ist die Schilderung des geschichtlichen Vorgangs in der Anklageschrift, innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BGHSt 10, 396, 397). Diese Erfordernisse liegen vor; denn in der zugelassenen Anklage (Ziffer 9 und 10 – Bl. 275/276) ist ausgeführt, dass der Angeklagte und sein Bruder in Bad Reichenhall am 30. Mai 1966 den Pkw M XK 559 erbrochen haben, mit dem Fahrzeug nach München gefahren sind und es später in Bad Reichenhall wieder abgestellt haben. Die Feststellungen des Urteils tragen auch die Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl. Der Bruder des Angeklagten wollte das Auto nach der beabsichtigten Spazierfahrt an irgendeiner Stelle in Bad Reichenhall zum beliebigen Zugriff Dritter einfach wieder stehen lassen. Er hat auch die Fahrzeugpapiere sowie andere Gegenstände aus dem Pkw entwendet.
7. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer im Fall II 8 den Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB verneint.
8. Entgegen der Ansicht der Revision ist im Fall II 12 die Verurteilung (ebenso in den Fällen II 9 bis II 11) nicht zu beanstanden. Die Annahme der Mittäterschaft ist rechtsfehlerfrei.
9. Im Fall II 13 tragen die Feststellungen nicht einen Fortsetzungszusammenhang. Der Angeklagte und sein Bruder konnten bei der vorher nicht festgelegten Route auf der Fahrt nach Schweden nicht voraussehen, wann und wo sie sich Benzin mittels gefälschter Schecks erschwindeln würden. Die Urkundenfälschungen und die Betrugshandlungen zum Nachteil der verschiedenen Tankstellenbesitzer stehen demnach nicht in Fortsetzungszusammenhang.
Nach alledem sind die Verurteilungen in den Fällen II 1, II 2, II 4, II 5, II 6, II 13 sowie der Freispruch in Fall VI aufzuheben. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe konnte ebenfalls keinen Bestand haben.
| Loesdau | Seibert | Mai | |||
| Hübner | Pfeiffer |