Treffer
BGH Urteil

Revision: Fortsetzungszusammenhang, Amtsanmaßung und § 20a StGB bei Serienbetrug/-diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 197/57
Datum
07.06.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall, fortgesetzten Betrugs und Unterschlagung sowie als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt; zudem wurden Sicherungsverwahrung und Ehrenrechtsaberkennung angeordnet. Auf seine Revision hob der BGH die Verurteilung mit Feststellungen auf und verwies zurück. Beanstandet wurden u.a. eine unzureichende Begründung des Fortsetzungszusammenhangs, fehlende Feststellungen zur Amtsanmaßung und eine fehlerhafte Konkurrenz- sowie Deliktszuordnung (Betrug statt Unterschlagung/mitbestrafte Nachtat). Außerdem verneinte der BGH die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB und rügte die unzureichende Gesamtwürdigung nach § 20a Abs. 2 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus; eine allgemeine Neigung, fortgesetzt Straftaten zu begehen, ersetzt den Gesamtvorsatz nicht.

2

Bei zeitlich auseinanderliegenden Einzelakten bedarf die Annahme einer fortgesetzten Tat einer besonders nachvollziehbaren Begründung; andernfalls ist jede Tat gesondert u.a. im Hinblick auf besondere Qualifikationen/Anknüpfungen zu prüfen.

3

Amtsanmaßung (§ 132 StGB) erfordert die Vornahme einer dem angemaßten Amt entsprechenden Amtshandlung; das bloße Auftreten als Amtsträger genügt nicht.

4

Wer Sachen durch Täuschung erlangt, kann sich wegen Betrugs strafbar machen; eine nachfolgende Zueignung der betrügerisch erlangten Gegenstände tritt als mitbestrafte Nachtat hinter den Betrug zurück.

5

§ 20a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die der zweiten Verurteilung zugrunde liegende Tat nach Rechtskraft der ersten Entscheidung begangen wurde; fehlt diese zeitliche Zäsur, kommt nur eine Prüfung nach § 20a Abs. 2 StGB mit eigenständiger Gesamtwürdigung in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 3. Mai 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen den Schmied Friedrich ██████ aus ████, geboren am ██ 1920 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horcher als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████, Justizangestellter als Urkundsbeamter ███ ████████████████ für Recht,

erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 3. Mai 1956, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist in je zwei Fällen wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall (§§ 242, 244 StGB), wegen fortgesetzten Betrugs (§ 263 StGB) und wegen Unterschlagung (§ 246 StGB), in je einem dieser Fälle in Tateinheit mit unbefugter Führung des Doktorgrades (§ 5 Akad.GFG), in dem anderen Betrugsfall in Tateinheit mit Amtsanmaßung (§ 132 StGB) als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Sicherungsverwahrung ist angeordnet, die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm für fünf Jahre aberkannt worden. Seine Revision hat Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1.) Der Angeklagte beanstandet, dass die Strafkammer sein Gesuch um Ablehnung des Sachverständigen, des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. Bender von der Landesnervenklinik in Andernach, nicht beschlossen habe. Die Sitzungsniederschrift enthält kein solches Ablehnungsgesuch. Somit greift die Rüge nicht durch (§ 244 StPO).

2.) Auch die weitere Beanstandung ist unbegründet, das Landgericht habe, anstatt die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten selbst zu beurteilen, sich bloß der Meinung des Sachverständigen hierzu angeschlossen; denn tatsächlich hat die Strafkammer über hierfür bedeutsame Punkte auch andere, der Überprüfung des Sachverständigengutachtens dienende Beweise erhoben und die Frage somit, wie es dem Gesetz entspricht (§ 261 StPO), auf Grund eigener Überzeugung, selbständig entschieden.

II. Dagegen führt die Sachbeschwerde zum Ziel.

1.) Die Revision beanstandet mit Recht als unzureichend die Urteilsbegründung dafür, dass der Angeklagte die Straftaten im Fortsetzungszusammenhang begangen habe. Ein Entschluß „von Ort zu Ort eilend fortgesetzt Diebstähle und Betrügereien zu begehen“ enthält keinen Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH St 1, 313, 315; 2, 167; NJW 1953, 163).

Der zeitliche Abstand der Einzelverfehlungen in dem ersten Diebstahls- und Betrugsfall erforderte eine nähere Begründung für den Fortsetzungszusammenhang. Wäre aus diesem aber die eine oder andere Verfehlung auszuscheiden, so wäre für sie besonders zu prüfen, ob sie als Hangtat im Sinne des § 20a StGB in Betracht kommt. Das gilt insbesondere auch im Fall 1 der Entscheidungsgründe, in dem der Angeklagte, wie die Strafkammer annimmt, aus Not (§ 248a StGB) und nur „bei dieser Gelegenheit“ gehandelt hat (vgl. BGH NJW 1955, 799 Nr. 15), wie auch in dem möglicherweise ebenfalls alleinstehenden Diebstahl im Fall [REDACTED] (Nr. 4 der Entscheidungsgründe).

Stehen aber diese beiden Vergehen im Fortsetzungszusammenhang miteinander, so wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte im Fall 1 der Entscheidungsgründe wirklich „aus Not“ gestohlen hat (RGSt 46, 408; 74, 19; BGH 5 StR 297/56 vom 14. September 1956 bei Dallinger MDR 1957, 15 zu § 248a StGB) und ob von einem auf die Erlangung geringwertiger Beute gerichteten Gesamtvorsatz gesprochen werden kann.

2.) Der Angeklagte betrog die Witwe ██ um 50,— DM, indem er sich als Beamter des Kriegsschadenamts Andernach ausgab (Fall 2 der Urteilsgründe). Für die tateinheitliche Verurteilung wegen Amtsanmaßung fehlt es hier an der Feststellung, welche dem angemaßten Amt entsprechende Amtshandlung der Angeklagte vorgenommen haben soll. Das bloße Auftreten als Beamter erfüllt den Tatbestand des § 132 StGB nicht (RGSt 68, 77; RG JW 1935, 2960 Nr. 18; RG DR 1940, 327).

3.) Bei Frau █████ (Fall 11) führte sich der Angeklagte als „Dr. Ku“ ein. Er erklärte, er reise in den nächsten Tagen nach Schweden, und erbot sich, die Verbindung zu ihrem dort von ihr getrennt lebenden Ehemann wiederherzustellen. Frau █████ händigte ihm Schmuckstücke und einen Pelzmantel aus, da er vorgab, ihr dafür Geld verschaffen zu wollen. Sodann lud er sie in ein Gasthaus ein, entledigte sich jedoch ihrer Begleitung unter einem Vorwand und verschwand.

Der auf der Reise nach Cochem befindlichen Konrektorin ███ (Fall 12) entlockte er 50,— DM unter der Vorspiegelung, den Geldschein am Fahrkartenschalter wechseln zu wollen. Ferner eignete er sich ihre Strickjacke an, die über ihrer Gepäcktasche lag; die Tasche hatte Frau ███ ihm „zum Tragen“ anvertraut, als er ihr vorgelogen hatte, dass er mit einem Bekannten, einem Professor, im Kraftwagen nach Cochem fahren und sie dort am Ufer erwarten wolle.

Den Fall 14 und die Aneignung der Strickjacke im Fall 12 hat das Landgericht als Unterschlagung beurteilt. Näher liegt nach dem Sachverhalt in beiden Fällen die Annahme von Betrug, da das Vorhaben des Angeklagten offenbar dahin ging, durch unwahre Angaben und Versprechungen die Frauen zu bestimmen, ihm die Sachen anzuvertrauen. Die in der Aneignung der betrügerisch erlang-

ten Gegenstände liegende Unterschlagung war dann eine mitbestrafte Nachtat (BGH NJW 1955, 35 Nr. 18; RGSt 68, 204, 209).

Beide Verfehlungen können als Betrugsvergehen mit den übrigen im Jahre 1955 vom Angeklagten verübten Betrügereien gegebenenfalls im Fortsetzungszusammenhang stehen; dann würden die Einzelstrafen entfallen. Das zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Unterschlagung; auch der Schuldspruch wegen des fortgesetzten Betrugs im zweiten Fall (1955), von dem die Fälle der Unterschlagung möglicherweise umfasst sind, kann deswegen – außer aus dem unter 1) erörterten Grund – nicht bestehenbleiben.

Übrigens stünde (im Falle [REDACTED]) eine Unterschlagung nicht im Verhältnis der Tateinheit, sondern der Tatmehrheit zu dem Vergehen gegen § 5 Akad.GFG; denn es ist nicht erkennbar, inwiefern die den einen Tatbestand verwirklichende Handlung zugleich den anderen auch nur in einem Stück erfüllen sollte (RGSt 58, 34). Näherer Darlegung bedürfte auch, dass der Angeklagte die Strickjacke im Alleingewahrsam hatte, obwohl sie ihm mit der Tasche nur „zum Tragen“ anvertraut war.

Das Landgericht wird weiter zu prüfen haben, ob der Angeklagte im Falle ██████ auch einer Urkundenfälschung (§ 267 StGB) schuldig gemacht hat; er unterschrieb den von Frau ██████ an ihren Mann gerichteten Brief mit als „Dr. Ku“ (BGHSt 1, 320 Nr. 11; BGH NJW 1954, 17, 121; LM Nr. 18 zu § 267 StGB).

4.) Der Schuldspruch wegen fortgesetzten Diebstahls im zweiten Fall (1955) wird von der rechtsirrigen Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens mit unbefugter Führung des Doktorgrades berührt. Tateinheit ist nicht schon gegeben, wenn ein Verhalten mehrere Strafgesetze zur selben Zeit oder in unmittelbarer Aufeinanderfolge verletzt. Vielmehr ist dafür erforderlich, dass die tatbestandsmäßigen Handlungen wenigstens in einem Stück zusammentreffen (RGSt 58, 34; BGH StR 19/56 vom 6. März 1956 = LM Nr. 8 zu § 73 StGB).

Diese Voraussetzung ist bei dem festgestellten Sachverhalt zwar im Verhältnis des § 5 Akad.GFG zu § 263 StGB, aber nicht zu § 242 StGB gegeben. Indem der Angeklagte sich den Doktorgrad beilegte, bereitete er sein diebisches Vorhaben nur vor; er begann damit noch nicht, es auszuführen.

Die Tateinheit zwischen dem Betrug im zweiten Fall (1955) und der unbefugten Führung des Doktorgrades würde es nicht beeinflussen, falls der Angeklagte das letztgenannte Vergehen fortgesetzt begangen haben sollte (BGHSt 6, 81).

5.) Die bisherige Beurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.

a) Den § 20a Abs. 1 StGB hat die Strafkammer rechtsirrig angewendet. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Straftat, die der zweiten Verurteilung zugrunde liegt, erst nach der Rechtskraft des ersten Urteils begangen wurde (BGHSt 7, 178).

An dieser Voraussetzung fehlt es hier.

Zu der ersten dem § 20a Abs. 1 Satz 2 StGB entsprechenden Strafe wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Wiesbaden am 23. August 1948 – 6 Ds 61/48 – verurteilt. Die zweite jener Vorschrift genügende Strafe ist gegen ihn durch das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26. Oktober 1949 – 6 Kis 7/49 – ausgesprochen worden. Diese Entscheidung betrifft jedoch Straftaten, die der Angeklagte

in der Zeit von November 1946 bis August 1948, demnach – da er sich nach den Feststellungen des Landgerichts vom 22. August 1948 bis zum 10. September 1955 ununterbrochen in Haft befand – notwendig vor Erlass des Urteils vom 23. August 1948 begangen hat.

b) Die Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten in dem Urteil als solcher eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers (§ 20a Abs. 2 StGB) entspricht nicht den Anforderungen, die an eine derartige Beurteilung im Hinblick auf die damit für den Angeklagten verbundenen schwerwiegenden Folgen gestellt werden müssen (dazu RGSt 68, 149, 154; BGHSt 1, 94, 99; NJW 1953, 673 Nr. 16; 1954, 846 Nr. 19).

Für die dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 23. August 1948 zugrunde liegenden Taten fehlt es an jeder solchen Erörterung durch die Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden vom 26. Oktober 1949 wie auch die weitaus meisten jetzt abgeurteilten Taten sind jedenfalls nach ihrem äußeren Anlass und ihrem inneren Beweggrund und Zweck nicht behandelt.

Diese Erörterung würde nicht dadurch überflüssig, dass der Angeklagte bereits früher einmal als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist (BGH 1 StR 119/56 vom 15. Mai 1956).

Falls sich in der neuen Hauptverhandlung die entsprechenden Angaben des Angeklagten nicht widerlegen lassen, wäre immerhin zu berücksichtigen, dass er die jetzt abzuurteilenden – wenn gleich schwerwiegenden Straftaten – in einer Zeit beging, in der er als Vorbestrafter keine Arbeit finden konnte, längere Zeit ohne Einkünfte war und in der seine früher eintrachtige Ehe durch ein nach schweren Opera-

tionen und langem Krankenhausaufenthalt verändertes Wesen seiner Frau gelitten hatte. Dabei ist – wie schon erwähnt – die Frage der Anwendbarkeit des § 20a StGB für jede Straftat gesonder zu prüfen (RGSt 70, 214), demnach insbesondere für jede der beiden fortgesetzten Diebstahls- und Betrugstaten (1954 und 1955), zwischen denen ein auffälliger zeitlicher Abstand liegt.

Da nur die Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB in Betracht kommt, muss die Strafkammer beachten, dass die Strafschärfung hier anders als in Abs. 1 nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in ihr Ermessen gestellt ist. Das Landgericht wird dann auch die Unstimmigkeit in den Urteilsangaben über die Anzahl der Vorstrafen des Angeklagten – seit dem Jahre 1947 nicht sechs, sondern vier – zu beseitigen haben. Ferner wird dem Missverständnis vorzubeugen sein, als wäre in dem Urteil zur Frage des verbrecherischen Hangs des Angeklagten anstatt der eigenen Überzeugung der Strafkammer nur die Ansicht des Sachverständigen darüber wiedergegeben.

Bei der Prüfung, ob die Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten erforderlich ist, wird zu berücksichtigen sein, dass er außer der hier verwirkten Strafe noch den zur Bewährung ausgesetzten Strafrest aus einem früheren Urteil verbüßen muss.

6.) Die von der Revision sonst gegen die Strafzumessung gerichteten Angriffe sind offensichtlich unbegründet.

In dem Urteil ist der Hinzelfall des fortgesetzten Betrugs 1955 zu Unrecht nicht erörtert; der Freispruch des Angeklagten bezieht sich nur auf die als selbständige Handlung angeklagten Betrugsfälle zu 3a und 3b des Eröffnungsbeschlusses vom 5. Januar 1956 – 7 Js 112/55 –.

Dr. HorcherMantelDr. Hengsberger
WernerHübner
Revision: Fortsetzungszusammenhang, Amtsanmaßung und § 20a StGB bei Serienbetrug/-diebstahl — Themis