Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordverurteilung wegen Verdeckungsabsicht abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 800/78
Datum
06.02.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Schwurgericht wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Waffenbesitzes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision rügte u. a. unzureichende Beweisaufklärung und die Ablehnung eines zusätzlichen Psychiaters. Der BGH wies die Revision als unbegründet zurück, bestätigte die Beweiswürdigung und die rechtsfehlerfreie Einordnung als Mord in Verdeckungsabsicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge unzureichender Beweisaufklärung ist nur begründet, wenn der Rügeführer substantiiert darlegt, dass die beantragte Beweiserhebung konkrete, entscheidungserhebliche Erkenntnisse erbracht hätte.

2

Das Tatgericht darf die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen ablehnen, wenn ein bereits befragter Gutachter die entscheidenden Fragen ausreichend beantwortet hat; diese pflichtgemäße Ermessensentscheidung ist nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden.

3

Psycho-diagnostische Methoden sind nicht generell als überlegene Forschungsmittel anzusehen; das Tatgericht kann im Einzelfall feststellen, dass sie keine weitergehende Aufklärung versprechen.

4

Ergebnisfolgesätze: Wenn ein Täter nach einer zunächst nicht tötungsgerichteten Körperverletzung nach Überlegung den Entschluss fasst, das Opfer zur Verdeckung der Vortat gezielt zu töten, und hierzu Mittel wechselt sowie umfassend Spuren vernichtet, erfüllt dies den Tatbestand des Mordes wegen Verdeckungsabsicht (§ 211 StGB).

5

Hinweise des Bundesverfassungsgerichts auf mögliche engere Auslegungen strafrechtlicher Tatbestände sind für den Bundesgerichtshof nicht bindend; die Auslegung der Tatbestandsmerkmale obliegt dem BGH.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Wolfgang █, geboren am ██ 1950 in ███ (Kreis ███), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Mordes u. a.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Waffenbesitzes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren des Landgerichts beanstandet und allgemeine Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

1. Die Revision meint, das Landgericht habe seine Beweisaufklärungspflicht deshalb verletzt, weil es die Behauptungen in dem Hilfsbeweisantrag vom 24. Juni 1978 als wahr unterstellt hat. Die Neigung des Angeklagten zu Überreaktionen sollte durch Vernehmung des Diplompsychologen ██████ sowie durch die behaupteten, in das Wissen der Zeugin ███████ gestellten Vorgänge bewiesen werden. Die Revision macht geltend, die beantragte Beweiserhebung hätte zu einem besseren Persönlichkeitsbild und damit zu Anhaltspunkten für einen hochgradigen Affekt des Angeklagten geführt.

Ob damit das erwartete Beweisergebnis der vermissten Sachaufklärung ausreichend dargelegt ist, kann dahinstehen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Die Strafkammer ist von einer allgemeinen Neigung des Angeklagten zu Überreaktionen ausgegangen (UA S. 36–37). Dass sie hieraus nicht die von der Revision gewünschten Schlussfolgerungen gezogen hat, sondern eine anders geartete Auslegung der Tötungshandlung festgestellt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Die Revision rügt einen Verfahrensverstoß deshalb, weil das Schwurgericht die hilfsweise beantragte Hinzuziehung des Psychiaters Prof. ████████ als Sachverständigen, der eine die Steuerungsfähigkeit erheblich einschränkende tiefgreifende Bewusstseinsstörung bestätigen sollte, abgelehnt hat. Das Landgericht sieht das Gegenteil auf Grund des psychologischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. █████████ als erwiesen und die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz StPO für nicht gegeben an (UA S. 38). Die Revision hält das für fehlerhaft, weil der Psychiater mit seiner psycho-diagnostischen Methode über ein überlegenes Forschungsmittel verfüge.

Auch diese Rüge greift nicht durch. Der gehörte Sachverständige, dem die Einlassung des Angeklagten zur Tatauslösung bekannt war, hat eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung ausgeschlossen und erkennbar dem Tatrichter die Sachkunde für die Entscheidung verschafft, dass psycho-diagnostische Methoden bei dieser Fallgestaltung keine überlegenen Forschungsmittel sind. Das Landgericht hat im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens die Frage, ob dem anderen Gutachter überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stehen, verneint. Rechtliche Bedenken dagegen ergeben sich nicht (BGH GA 1962, 371; 1 StR 828/76 vom 25.1.1977; 2 StR 425/77 vom 5.1.1978).

3. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang geprüft. Hierbei ist ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt worden.

Der Angeklagte hat das spätere Tatopfer ██ ███ zunächst „mit einem 400 g schweren Hammer in der Absicht, ██ ████ Verletzung zuzufügen, gegen die Stirn geschlagen“. ██ sackte, von dem Schlag benommen, auf einem Stuhl zusammen. Der Angeklagte „sah, was er angerichtet hatte“ und befürchtete, dass ██ ihn anzeigen werde und er bestraft werden könne. Er entschloss sich, „um dem zu entgehen, den Zeugen seiner Tat zu töten“. Aus kürzester Distanz schoss er ██ gezielt in den Hinterkopf. Dann warf er ihn die Kellertreppe hinunter, schlug im Keller mindestens einmal mit dem Hammer auf ihn ein und schaffte ihn dann in eine vorhandene Grube. Dort übergoss er das noch immer stöhnende Opfer mit Waschbleiche, verbrannte verschiedene Spurenträger und schüttete die Grube zu. Schließlich ebnete er sie mit einem Spaten völlig ein.

Die Würdigung des Schwurgerichts als gefährliche Körperverletzung im ersten und als Mord im zweiten Handlungsabschnitt in der Begehungsform der Verdeckung einer anderen Straftat ist rechtsfehlerfrei.

Eine abweichende rechtliche Beurteilung ist insbesondere nicht durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 (NJW 1977, 1525) geboten. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung zwar auf die Möglichkeit einer engeren Auslegung des § 211 StGB und seiner einzelnen Tatbestandsmerkmale hingewiesen, damit auch in Grenzfällen keine unverhältnismäßig hohe Strafe verhängt werden muss. Es hebt indessen hervor, dass die Lösung dem Bundesgerichtshof als dem für die Auslegung der Strafrechtsnorm letztlich zuständigen Gericht obliegt. Die vom Bundesverfassungsgericht angestellten Erwägungen können daher nur als für den Bundesgerichtshof unverbindliche Anregungen verstanden werden (Senatsurteil vom 23. Mai 1975 – 5 StR 664/77 – bei Holtz in MDR 1978, 804, 805; Urteil vom 22. November 1977 – 1 StR 617/77 –).

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ausgesprochen, dass ein Täter, der sein Opfer im Verlauf einer Auseinandersetzung tötet, nicht deshalb einen Mord begeht, weil er zunächst nur mit dem Vorsatz der Körperverletzung gehandelt und erst während seiner Tat den Entschluss zum Töten gefasst hat, um seine Entdeckung als Täter der gerade begangenen Körperverletzung zu verhindern (BGHSt 27, 346; Beschluss vom 3. Februar 1978 – 2 StR 776/77 –; Urteil vom 5. Juli 1978 – 2 StR 35/78 – in GA 1978, 372). Ob diesen Entscheidungen, denen eng umgrenzte Sachverhalte zugrunde liegen, zu folgen ist, kann offen bleiben. Der hier zu beurteilende Tathergang weist Unterschiede auf, die eine andere rechtliche Beurteilung zulassen.

Während in den vom 2. Strafsenat entschiedenen Fällen der Körperverletzungsvorsatz jeweils in den Tötungsvorsatz „nahtlos“ überging und zwischen Vortat und Verdeckungstat ein „enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang“ bestand, hatte hier der Angeklagte vor der Mordtat das bisherige Geschehen überdacht und erst dann Angriffswerkzeug und Angriffsziel auf Grund neuen Tatentschlusses gewechselt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte „die Folgen des Hammerschlags genau wahrgenommen, als ██ stöhnend und blutend auf dem Stuhl zusammengesackt war“ (UA S. 29). Ihm wurde bewusst, dass er ███ „entgegen seiner Absicht auch lebensgefährlich verletzt haben konnte“ (UA S. 28). Er überlegte, dass ██ ihn anzeigen könne. Ergebnis dieser Überlegung war der Entschluss, ██ unter Einsatz einer Pistole zu töten, um ihn als Zeugen auszuschalten (UA S. 29). Er versuchte zunächst, die Pistole aus der Tasche herauszuziehen. Als ihm das misslang, schoss er durch die Tasche hindurch. Der Schuss wirkte noch nicht tödlich. Da das Opfer auch nach geraumer Zeit immer noch stöhnte, schlug der Angeklagte wiederum mit Tötungsvorsatz mit dem Hammer zu. Das Opfer lebte auch noch, als der Angeklagte es in die Grube warf und es zuschüttete. Nach alledem liegt hier ein Mord in Verdeckungsabsicht vor, an den das Gesetz die verschärfte Rechtsfolge der lebenslangen Freiheitsstrafe knüpft (BGHSt 28, 77; BGH in NJW 1978, 2105; BGH Urteil vom 5. September 1978 – 1 StR 389/78 –; Urteil vom 24. Oktober 1978 – 1 StR 404/78 –).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FleischmannHerrmannFuhrmann
SchmidtSchuster

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