Mord (Verdeckung einer Straftat): Aufhebung bei unmittelbar anschließender Tötung nach augenblicklichem Konflikt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 776/77
- Datum
- 03.02.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Mordes in der Begehungsform der Verdeckung einer Straftat (§ 211 Abs. 2 StGB) ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Grenzfällen zu verneinen, wenn die Vortat aus einem augenblicklichen Konflikt entstand und die Tötung diesem Angriff unmittelbar anschließt.
Bei der Prüfung der Verdeckungstat ist der Entstehenszusammenhang und der zeitliche Ablauf der Vortat maßgeblich; eine nachträglich entstandene Tötungsabsicht zur Verdeckung begründet den Mordtatbestand nur, wenn die Vortat nicht bloß Ausdruck eines spontanen Konflikts war.
Steht der Entschluss zur Vergewaltigung nicht am Anfang des tätlichen Vorgehens und war er nicht bestimmend für die Angriffe, begründet dies für sich genommen nicht die Annahme der Mordform der Verdeckung.
Anders ist die Rechtslage, wenn der Täter von Anfang an auf eine Vergewaltigung oder eine vergleichbare schwerwiegende Vortat gerichtet handelt; in einem solchen Fall kann die Anwendung des Mordtatbestandes gerechtfertigt bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Trier, 5. September 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 776/77 vom 3. Februar 1978 in der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren am █████, den Arbeiter Hans █████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Trier vom 5. September 1977 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I. Während einer mehrere Tage andauernden Trennung von seiner Ehefrau unterhielt der Angeklagte mit der damals 28-jährigen Margarete ██████ in seiner Wohnung ein eheähnliches Verhältnis. Etwa zwei Monate nach dessen Beendigung begegnete er Margarete ███ wieder. Sie war erheblich angetrunken. Als sie andeutete, dass sie etwas mit ihm zu besprechen habe, lud er sie in seine eheliche Wohnung ein.
Während ihrer Unterhaltung kam die Ehefrau des Angeklagten hinzu. Sie war wegen der Trunkenheit des Angeklagten und der Anwesenheit der anderen Frau wütend. Der Angeklagte machte daraufhin Margarete ███ den Vorschlag, sie nach Hause zu begleiten, damit man sich ungestört unterhalten könne. Beide verließen das Haus.
Im Verlauf der weiteren Unterhaltung erklärte ██ dem Angeklagten der Wahrheit zuwider, dass sie ein Kind von ihm bekomme. Der Angeklagte war „wie vor den Kopf geschlagen“. Er dachte an eine Abtreibung, ohne dies jedoch auszusprechen. Auf seinen Vorschlag, noch einmal über die Angelegenheit zu sprechen, entgegnete die Frau, dass man die Sache auch anders regeln könne. Auf entsprechende Frage des Angeklagten erklärte sie, dass sie von ihm 15.000 DM verlange. Der Angeklagte machte deutlich, dass er kein Geld habe, vielmehr Schulden und darüber hinaus für den Unterhalt seiner Familie aufkommen müsse; er wolle aber für die Sache geradestehen. Margarete ██ antwortete nur: „15.000 DM oder …“. Der Angeklagte war verdrossen und erregt darüber, dass die Frau ihn unter Druck setzen wollte.
Er versetzte ihr mehrere Faustschläge an den Kopf, folgte der zu Boden gefallenen und schlug sie weiter. Nachdem sie gefallen war, versuchte er vergeblich, mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben. Auch verletzte er sie mit einem Holzstück schwer in der Scheide. Als er das dort austretende Blut sah, kam ihm der Gedanke, dass er bestraft werden würde, wenn die Frau ihn wegen seines Verhaltens anzeige. Er fasste den Entschluss, Margarete ██ zu töten, und erwürgte sie.
II. Die Strafkammer (Schwurgericht) hat den Angeklagten wegen Mordes in der Begehungsform der Verdeckung einer anderen Straftat (§ 211 Abs. 2 StGB) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat Erfolg. Zwar sind die von der Revision erhobenen Verfahrens- und Sachbeschwerden unbegründet. Auch entspricht die Entscheidung des Schwurgerichts der bisherigen Gesetzesauslegung. Das angefochtene Urteil kann jedoch mit Rücksicht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 (NJW 1977, 1525) nicht bestehen bleiben.
Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 1. Februar 1978 (2 StR 530/77), auf das zur näheren Begründung verwiesen wird, entschieden hat, ist der Tatbestand des Mordes in der Begehungsform der Verdeckung einer Straftat bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Grenzfällen zu verneinen, in denen die Vortat in einem aus einem augenblicklichen Konflikt erwachsenen, mit Körperverletzungs- oder Tötungsvorsatz geführten Angriff gegen das Opfer besteht, und die Tötung, die der Verdeckung der Vortat dienen soll, sich diesem Angriff unmittelbar anschließt. So verhielt es sich auch hier. Dabei kann es für die Frage der Anwendung des Mordtatbestandes keinen wesentlichen Unterschied machen, dass der Angeklagte auch auf eine Vergewaltigung des Opfers ausging. Denn der Entschluss hierzu stand nicht am Anfang seines tätlichen Vorgehens und war nicht für dieses bestimmend, sondern stellte sich erst im Gefolge der Angriffe ein, die aus dem vom Opfer zumindest mitverursachten Streit erwachsen und nur auf Körperverletzung ausgerichtet waren. Bei dieser Sachlage kann die Verurteilung wegen Mordes unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Tötung zur Verdeckung einer Straftat keinen Bestand haben.
Anders wäre es, wenn der Angeklagte von Anfang an auf eine Vergewaltigung des Opfers ausgegangen wäre. Bei einem solchen Sachverhalt hat der Senat an der Anwendung des Mordtatbestandes festgehalten (vgl. BGHSt 27, 281). Dies gilt auch dann, wenn der Entschluss zur Vortat einer sogleich in die Tat umgesetzten augenblicklichen Eingebung entsprang.
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