Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilung wegen Raub, sexuellem Missbrauch und Mord

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 389/78
Datum
05.09.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht das Urteil des LG Memmingen an, das ihn wegen Raubes, sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen und Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte. Zentrale Fragen betrafen Beweiswürdigung, mögliche Milderungstatbestände beim Raub und die Anwendung des Mordtatbestands. Der BGH verwirft die Revision: Geständnis und Tatortfeststellungen stützen die Verurteilung, geringfügiger Schaden und Rückgabe schließen schwerere Ahndung nicht aus, und eine Einschränkung des Mordtatbestands kommt nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein umfassendes Geständnis, das mit Tatortfeststellungen und Zeugenaussagen übereinstimmt, kann Grundlage für eine Verurteilung sein, auch wenn dem Beschuldigten einzelne Tatumstände vorher bekannt gewesen sein könnten.

2

Geringer materieller Schaden und Rückgabe der Beute führen nicht automatisch zu einem minder schweren Fall des Raubes; maßgeblich sind Tatgestaltung und weitere Umstände, etwa die Begehung während einer Bewährungsfrist.

3

Die Voraussetzungen für eine einschränkende Anwendung des Mordtatbestands beim Verdecken einer Vortat sind nicht erfüllt, wenn sich der Täter bereits in rechtsfeindlicher Einstellung in die Lage begeben hat, aus der die Vortat entstand; § 211 StGB bleibt anwendbar.

4

Die Anwendung einer strafmildernden Norm schließt nicht zwingend eine hohe Einzel- oder Gesamtstrafe aus; bei mehreren schwerwiegenden Taten kann auch lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung angeordnet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 10. März 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 389/78 in der Strafsache gegen den ████████████████████ Erich Wolfgang █████████, geboren am ███ ████ 1948 in Ge[REDACTED] (Oder), aus █████ ████ (DDR), zur ████ in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September 1978 teilgenommen:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mes, als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Laufhütte, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 10. März 1978 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen und Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.

1. Die Verurteilung wegen Raubes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch für die Nichtanwendung von § 250 Abs. 2 StGB. Der Tatrichter hat nicht übersehen, dass der vom Angeklagten angerichtete Schaden gering war und durch Rückgabe der geraubten Handtasche wiedergutgemacht worden ist (UA S. 30). Diese Umstände nötigten aber nicht zur Annahme eines minder schweren Falles, zumal der Angeklagte die nach Art ihrer Ausführung dem Normalbereich von Raubstraftaten zuzuordnende Tat während des Laufs einer Bewährungsfrist begangen hat (UA S. 31).

2. Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen und wegen Mordes verurteilt worden ist, dringen die Revisionsrügen ebenfalls nicht durch.

Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten beruhen auf einer eingehenden Beweiswürdigung. Dabei ist insbesondere berücksichtigt worden, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung allgemein eingeräumt hat, die ihm vorgeworfenen Taten begangen zu haben (UA S. 20), und dass er bereits im Vorverfahren sowohl bei seiner polizeilichen Vernehmung als auch vor dem Ermittlungsrichter ein umfassendes, zahlreiche Einzelheiten wiedergebendes Geständnis abgelegt hatte, das glaubhaft erschien, weil es mit den am Tatort getroffenen Feststellungen und den Bekundungen verschiedener Zeugen im Einklang stand (UA S. 21).

Die Revision trägt hiergegen vor, dass in die Ausführungen des Urteils zur Beweiswürdigung eine fehlerhafte Erwägung Eingang gefunden habe. Das Schwurgericht sei nämlich, so meint die Revision, zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Angeklagten vor seiner Vernehmung bei der Polizei am 7. November 1977 keine Einzelheiten darüber bekanntgegeben worden seien, in welchem Zustand man die zunächst sexuell missbrauchte und sodann getötete Frau T. aufgefunden habe (UA S. 22). In Wirklichkeit habe der Angeklagte bereits aus dem ihm zuvor eröffneten Haftbefehl erfahren, dass die Getötete mit einem um den Hals geschlungenen und zweimal verknoteten Damenstrumpf erwürgt worden war. Danach sei für das vom Gericht als „entscheidend“ angesehene Argument, der Angeklagte müsse sich zutreffend belastet haben, weil er die maßgebenden Einzelheiten der Tötung von sich aus erzählt habe, kein Raum mehr. Dieses Vorbringen hat jedoch keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob Unstimmigkeiten der bezeichneten Art überhaupt mit der Sachrüge gerügt werden können. Der Revisionsangriff scheitert jedenfalls daran, dass der behauptete Widerspruch nicht vorliegt. Den Urteilsgründen ist insoweit nur zu entnehmen, dass eine ausdrückliche Bekanntgabe der erwähnten Umstände seitens des Vernehmungsbeamten nicht erfolgt war und dass der Angeklagte demnach ohne entsprechende Vorhalte aus eigener Erinnerung über das Tatgeschehen berichtet hat. Daraus durfte der Tatrichter auf die Glaubwürdigkeit des Geständnisses ohne Rücksicht darauf schließen, dass bereits der Haftbefehl einen Hinweis auf die näheren Umstände der Tötung enthielt.

Unangreifbar sind auch die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht seine Überzeugung von der – lediglich eingeschränkten – Schuldfähigkeit des Angeklagten begründet (UA S. 25 ff.). Abgesehen davon, dass die Erwägungen hierzu sich vorwiegend mit dem Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat befassen (UA S. 27/28), war der Tatrichter in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an der Annahme gehindert, dass der Angeklagte in der Lage war, sich an alle wesentlichen Einzelheiten des Tatgeschehens zu erinnern; dem steht nicht entgegen, dass das Gericht dem Angeklagten einzelne Erinnerungslücken zubilligt (vgl. UA S. 25).

Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsfehlern. Insbesondere kann auch gegen die Verurteilung wegen Mordes nichts eingewandt werden. Eine einschränkende Anwendung des Mordtatbestands in der Begehungsform des Verdeckens einer anderen Straftat – hier des voraufgegangenen sexuellen Missbrauchs des Opfers – kam schon deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte sich hier bereits in rechtsfeindlicher Einstellung in die Situation begeben hatte, aus der sich die Vortat entwickelte (BGH, Urteil vom 13. Juli 1978 – 4 StR 248/78, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Es liegen aber auch im Tatgeschehen selbst keine Umstände vor, die eine Einschränkung der Anwendbarkeit von § 211 StGB rechtfertigen könnten (vgl. BGHSt 27, 281; BGH, Urteil vom 13. Juni 1978 – 1 StR 118/78).

Auch die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anwendung von § 21 StGB (UA S. 29) hat nicht notwendig Strafmilderung zur Folge. Einzelstrafen und Gesamtstrafe für den Raub und den sexuellen Missbrauch einer Widerstandsunfähigen sind mit Recht in den Urteilsgründen ausgesprochen worden; dasselbe gilt im Ergebnis auch für die Anordnung der Sicherungsverwahrung (vgl. Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 260 Rdn. 32; Dreher, StGB 37. Aufl. § 53 Rdn. 2, § 211 Rdn. 17).

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

WoesnerPikartKuhn
MesLaufhütte

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