Treffer
BGH Urteil

Verdeckungsmord: keine Privilegierung bei spontaner Tötung im Anschluss an Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 559/87
Datum
02.12.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach Verurteilung wegen Totschlags (13 J. 9 M.) erstrebte die Staatsanwaltschaft die Verurteilung wegen Verdeckungsmordes. Der BGH bejaht Mord nach § 211 Abs. 2 StGB, weil der Täter die Geschädigte tötete, um die zuvor begangene Körperverletzung zu verdecken. Er gibt die frühere Rechtsprechung auf, wonach bei „nahtlosem Übergang“ und spontan gefasstem Tötungsentschluss Verdeckungsmord ausscheiden könne. Das Urteil wurde dahin geändert, dass lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes verhängt wird; die Revision des Angeklagten blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verdeckungsmord (§ 211 Abs. 2 StGB) liegt vor, wenn der Täter das Opfer tötet, um die Aufdeckung einer zuvor begangenen Straftat zu verhindern und dadurch Bestrafung zu vermeiden.

2

Die Annahme von Verdeckungsmord setzt weder Planung noch Vorbedacht voraus; auch ein während oder unmittelbar nach der Vortat spontan gefasster Tötungsentschluss schließt das Mordmerkmal nicht aus.

3

Eine durch die Vortat bedingte Enthemmung oder verminderte Hemmungsfähigkeit des Täters berührt den anzuwendenden Straftatbestand nicht, sondern ist allein über die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB zu bewerten.

4

Eine tatbestandliche Privilegierung des Verdeckungsmords nach äußeren Kriterien wie „nahtlosem Übergang“ oder nach der Angriffsrichtung bzw. dem Deliktstyp der Vortat führt zu Wertungswidersprüchen und ist als Abgrenzungskriterium ungeeignet.

5

Tateinheitliches Zusammentreffen von Vortat und Tötung schließt Verdeckungsmord nicht bereits deshalb aus, weil die Tötung dann der Verdeckung keiner „anderen“ Straftat gedient hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 7. Mai 1987

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 559/87

in der Strafsache gegen R. Norbert Helmut, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1957 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. Mai 1987 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten beider Rechtsmittel.

Gründe

Von Rechts wegen

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der damals als Zeitschriftenwerber tätige Angeklagte suchte am 21. Dezember 1985 die 73-jährige Frau M. in ihrer Wohnung auf, um sie zum Abonnieren einer Zeitschrift zu veranlassen. Seine Bemühungen hatten keinen Erfolg. Als ihm Frau M. einen kleineren Geldbetrag anbot, lehnte er empört ab und wollte – verärgert über die „Zeitverschwendung“ – sofort die Wohnung verlassen. Dabei irrte er sich in der Richtung und öffnete die Schlafzimmertür. Frau M. fasste ihn von hinten an der Schulter und schrie ihn an, ob er sie los- und auch noch „beklauen“ wolle. Der Angeklagte riss sich los und versetzte ihr mindestens drei Faustschläge. Mit dem letzten Schlag stürzte Frau M. nach hinten, schlug mit dem Kopf auf die Bettkante auf und blieb bewusstlos liegen.

Der Angeklagte hielt sie zunächst für tot, bemerkte dann jedoch, dass sich ihr Brustkorb hob und senkte. Er war über das, was er angerichtet hatte, schockiert. Voller Entsetzen und Angst dachte er sofort an die laufende Bewährungszeit aus seiner Verurteilung wegen einer ähnlichen Gewalttat. Ihm war auch bewusst, dass in einem weiteren Verfahren wegen einer ähnlichen Straftat Hauptverhandlungstermin anstand. In Gedanken daran geriet er in panische Angst, dass die Tat entdeckt und er deshalb bestraft werden könnte. Um das zu verhindern, entschloss er sich, Frau M. zu töten und sie damit als Tatzeugin zu beseitigen. Diesen Entschluss führte er aus, indem er Frau M. zunächst würgte, dann mit den Ärmeln seines Pullovers drosselte und ihr schließlich vier Messerstiche – in Herz und Lunge – versetzte, die den sofortigen Tod des Opfers zur Folge hatten.

II.

Gegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen Verdeckungsmords; ihr Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, diejenige des Angeklagten erweist sich als unbegründet.

1.

Zu Unrecht hat es das Landgericht abgelehnt, den Angeklagten auf Grund des festgestellten Sachverhalts wegen Mordes zu verurteilen. Der Angeklagte ist des Mordes schuldig, weil er das Opfer getötet hat, um eine andere Straftat, nämlich die zuvor an Frau M. verübte Körperverletzung, zu verdecken (§ 211 Abs. 2 StGB).

Die Schwurgerichtskammer vertritt demgegenüber den Standpunkt, ein Täter, der sein Opfer im Ablauf einer Auseinandersetzung tötet, begehe keinen Mord, wenn er zunächst nur mit dem Vorsatz der Körperverletzung gehandelt und erst während seiner Tätlichkeiten den Entschluss zum Töten gefasst habe, um seine Entdeckung als Täter der gerade begangenen Körperverletzung zu verhindern. Dafür beruft sich das Tatgericht auf BGHSt 27, 346 und erachtet hier – wie es im Einzelnen ausführt – einen vom Sachverhalt her vergleichbaren Fall für gegeben. Ob diese Annahme zutrifft, kann dahinstehen; denn der erkennende Senat gibt seine in der angeführten Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht auf.

a)

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe für Mord (BVerfGE 45, 187 = NJW 1977, 1525) unter anderem ausgesprochen, dass die Qualifikation der zur Verdeckung einer anderen Straftat begangenen Tötung als Mord bei einer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten restriktiven Auslegung das Grundgesetz nicht verletze (Leitsatz 4). In den Entscheidungsgründen, auf welche die Entscheidungsformel Bezug nimmt, wird nach allgemeinen Ausführungen zum Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht die Möglichkeit angedeutet, dass dessen bisherige Interpretation „in einzelnen Grenzfällen immer noch zu unverhältnismäßigen Härten führen“ möge. Als Beispiel für eine, was den Verdeckungsmord angeht, zu weite Auslegung des Mordtatbestands werde – so teilte das Bundesverfassungsgericht referierend mit – der Fall genannt, dass „der Täter sich während oder sofort nach Vollendung der strafbaren Handlung zur Tötung hinreißen lasse, obwohl in einem solchen Fall der Tötungsgedanke den Täter oft plötzlich überkomme“ (aaO 266). Wie dem zu begegnen sei, ob durch die Forderung, dass die Mordtat im Voraus geplant sein müsse, durch Einfügung des Merkmals einer „besonderen Verwerflichkeit der Tat“ oder durch eine andere, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Interpretation, zu entscheiden obliege dem für die Auslegung der Strafrechtsnormen letztlich zuständigen Bundesgerichtshof (aaO 267).

b)

Der erkennende Senat hält nicht an seiner früheren Rechtsauffassung fest.

Als Grund für die Ausgrenzung der beschriebenen Fallgruppe aus dem Tatbestand des Verdeckungsmords diente die Annahme, die besondere Verwerflichkeit, die einer Verdeckungstötung anhafte, besitze im Blick auf die psychische Lage des Täters geringeres Gewicht, wenn sich die Vortat aus einer augenblicklichen Situation ergeben habe und der Täter den Tötungsentschluss während oder unmittelbar nach Vollendung dieser Tat fasse. Dabei könne er einer jähen Eingebung unterliegen. Seine Fähigkeit, den ihn plötzlich überkommenden Tötungsgedanken zu unterdrücken, sei in der Regel zusätzlich gemindert, wenn schon die Vortat – als versuchter Totschlag oder als Körperverletzung – in einem tötlichen Angriff auf Leib oder Leben des Opfers bestanden habe, der sich dann mit der Verwirklichung des Entschlusses, das Opfer zu töten, nur noch „fortzusetzen“ brauchte (BGHSt 27, 346, 348).

Diese Erwägungen rechtfertigen die Annahme der beschriebenen Einschränkung des Mordtatbestands nicht.

Dass der Gedanke, das Opfer zur Verdeckung der Vortat zu töten, den Täter als jähe Eingebung überkommt, kann – für sich genommen – kein Grund dafür sein, der Verdeckungsabsicht die mordqualifizierende Wirkung zu nehmen. Planung und Vorbedachtsein sind hier ebensowenig wie sonst Merkmale des Mordtatbestands. Den Tatbestand des Verdeckungsmords schließt es nicht aus, dass die Hemmungsfähigkeit des Täters durch eine gegen Leib oder Leben des Opfers gerichtete Vortat gemindert sein mag; denn unter welchen Voraussetzungen eine Minderung der Hemmungsfähigkeit im Blick auf die jeweilige Tat rechtlich relevant sein soll, bestimmt sich nach § 21 StGB, dessen Anwendung zwar das Strafmaß beeinflussen kann, den anzuwendenden Straftatbestand aber unberührt lässt.

Die Verneinung des Verdeckungsmords in denjenigen Fällen, in denen der Tötungsgedanke einen bereits durch die Vortat zusätzlich enthemmten Täter jähe überkommt, führt im Übrigen zu unauflösbaren Wertungswidersprüchen innerhalb des Mordtatbestands. Das zeigt eine Betrachtung der Tötung aus niedrigen Beweggründen. Für sie wird eine solche Einschränkung nicht anerkannt. Bei der Annahme von Mord verbleibt es auch dort, wo der Tötung ein konfliktgeladenes, affektive Spannungen erzeugendes und darum die Hemmungsfähigkeit des Täters herabsetzendes Geschehen (z. B. eine heftige verbale oder tätliche Auseinandersetzung) vorausgeht und der Tötungsgedanke einer augenblicklichen Eingebung des Täters entspringt. Freilich ist im Bereich der Tötung aus niedrigen Beweggründen eine wichtige Einschränkung zu beachten: Stand der Täter unter dem Einfluss gefühlsmäßiger oder triebhafter Regungen, so wird ihm die Tat aus subjektiven Gründen – nicht als Mord angelastet, wenn er nicht in der Lage war, diese Handlungsantriebe gedanklich zu beherrschen und willentlich zu steuern (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH StV 1987, 296). Doch spielt diese Einschränkung hier keine Rolle. Sie liegt auf einer anderen Ebene: Zu den gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen (wie z. B. Verdrängung, Wut oder andere zur Aggressionsentladung drängende Antriebe) gehört die Verdeckungsabsicht nicht. Ist diese Einschränkung aber außer Betracht zu lassen, dann verbietet es sich, beim Tatbestand des Verdeckungsmords eine Restriktion vorzunehmen, die beim Mord aus niedrigen Beweggründen keine Entsprechung hat.

c)

Im Übrigen sind auch die Kriterien, mit denen der erkennende Senat den Bereich des Verdeckungsmords eingeschränkt hat, nicht sachgerecht.

Danach ist zunächst Voraussetzung der Restriktion, dass Vortat und Tötung „nahtlos ineinander übergehen“, eine „Zäsur“ also fehlt. Ist aber die besondere psychische Lage des Täters der sachliche Grund für die Einschränkung, so kann es auf die äußerliche Zufälligkeit eines Einschnitts zwischen verdeckter Tat und Tötung nicht ankommen. Liegt eine „Zäsur“ vor, so mag dies allenfalls ein tatsächliches Indiz dafür sein, dass der Täter den Tötungsentschluss nicht in einer affekthaft-spontanen Regung gefasst hat (M. K. Meyer JR 1979, 485, 489; Fuhrmann, Verhandlungen des 53. DJT Bd. II M 14; kritisch auch Geilen JR 1980, 309, 313; Gribbohm ZRP 1980, 222, 225; Eser, Gutachten zum 53. DJT Bd. I D 179; ders. NStZ 1981, 429, 430). Wird dieses Beweisanzeichen jedoch selbst zum rechtlichen Kriterium erhoben, so stellen sich dort, wo das Indiz vom Sachverhalt her widerlegt wird, unangemessene Folgen ein: Wer trotz „nahtlosen Übergangs“ das Tötungsdelikt mit kaltblütiger Überlegung verübt, wird privilegiert, derjenige aber, dessen affektive Erregung den äußerlichen, raum-zeitlichen Einschnitt überdauert, benachteiligt.

Auch überzeugt nicht, dass die Ausnahme vom Mordtatbestand auf Fälle beschränkt wird, in denen die Vortat ein gegen Leib oder Leben des Opfers gerichtetes Delikt war (kritisch hierzu: Arzt JR 1979, 7, 10; M. K. Meyer aaO 488; Köhler JZ 1981, 548; Eser NStZ 1981, 429 f). Liegt der Grund für die Restriktion des Mordtatbestands der Verdeckungstötung darin, dass sich der Täter in einer besonderen psychischen Lage befindet, plötzlich auf den Gedanken der Tötung verfällt und nun der ihn jähe überkommenden Eingebung folgt, so braucht seine psychische Befindlichkeit keine andere zu sein, wenn die zu verdeckende Vortat nicht eine Körperverletzung (oder ein versuchter Totschlag), sondern etwa ein Diebstahl (BGH GA 1979, 426; BGH bei Holtz MDR 1980, 106; BGH NStZ 1985, 454), ein Raub (BGH NStZ 1984, 453), ein sexueller Missbrauch (BGH, Urteil vom 5. September 1978 – 1 StR 389/78) oder eine (versuchte oder vollendete) Vergewaltigung (BGHSt 27, 281) ist. Dass die Gleichheit der Angriffsrichtung, wie sie etwa im Verhältnis von Körperverletzung und Tötung durch das gemeinsame Angriffsobjekt („Leib und Leben“) vermittelt wird, die Hemmschwelle gegenüber der Tötung in einer spezifischen Weise herabsetze, lässt sich kaum empirisch belegen, zumal das Verdeckungsmotiv notwendigerweise ein anderes ist als dasjenige, das der – wie immer gearteten – Vortat zugrunde lag. Bedenken erweckt die Abschichtung von Mord und Totschlag nach dem Deliktstyp der Vortat besonders in jenen „Mischfällen“, in denen zur Körperverletzung noch ein weiteres, tateinheitlich begangenes Delikt hinzutritt (BGHSt 27, 77; BGH JZ 1981, 547; BGH, Beschluss vom 3. Februar 1978 – 2 StR 776/77, mitgeteilt von Willms aaO). Namentlich dort, wo das tateinheitlich verübte Delikt eine Gewalteinwirkung auf das Opfer enthält (z. B. Raub, räuberische Erpressung, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung), entbehrt die Differenzierung nach der Angriffsrichtung der Vortat der inneren Überzeugungskraft. Selbst wenn sich etwa bei Zusammentreffen von Körperverletzung und Vergewaltigung sicher beurteilen ließe, welche Angriffsrichtung „vorherrschend“ war und das Geschehen geprägt hat, wäre es nicht angemessen, nach solchem Kriterium zu entscheiden, ob Mord oder Totschlag vorliegt. Darüber hinaus spricht nichts dafür, dass derjenige Täter, dessen Vortat sich nicht in einer Körperverletzung erschöpft, sondern noch weitere Straftatbestände erfüllt, auf dem Wege zum Tötungsentschluss eine höhere Hemmschwelle überwinden müsste als jemand, der „nur“ eine Körperverletzung verübt hat; eher trifft das Gegenteil zu.

Schließlich findet sich auch kein überzeugender Grund dafür, die Qualifikation einer Verdeckungstötung als Mord oder Totschlag davon abhängig zu machen, ob sich die Vortat aus einer Augenblickssituation heraus ergeben oder der Täter sich bereits „in rechtsfeindlicher Einstellung“ in die Vortatsituation begeben hatte (Erfordernis der sogenannten „Doppelspontaneität“ von Vortat und Tötung). Ist die besondere psychische Lage des Täters bei der Fassung des Tötungsentschlusses der für seine Privilegierung maßgebliche Grund, dann darf es darauf nicht ankommen (M. K. Meyer aaO 489; Köhler JZ 1981, 548). Selbst wenn der Täter die Vortat geplant, ihre Ausführung mit Überlegung und Vorbedacht ins Werk gesetzt hatte, kann ihm doch der Gedanke, das Opfer zu töten, zunächst noch ferngelegen haben und erst während oder nach ihrer Vollendung in einer ihn selbst überraschenden Weise gekommen sein. Die unterschiedliche Einordnung der darin übereinstimmenden Fälle ist nicht gerechtfertigt.

Der erkennende Senat kommt nach alledem – in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – zu dem Ergebnis, dass Verdeckungsmord nicht schon dann ausscheidet, wenn Vortat und Tötung in der Angriffsrichtung übereinstimmen, beide Taten einer unvorhergesehenen Augenblickssituation entspringen und unmittelbar ineinander übergehen.

2.

Die Frage bleibt allerdings, ob und gegebenenfalls wie der Tatbestand des Verdeckungsmords eingeschränkt werden muss. Seit langem sind gegen das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht Bedenken erhoben worden. Sie gründen sich vor allem auf zwei Überlegungen: Zum einen wirke das Motiv der Selbstbegünstigung, das in anderem Zusammenhang (§§ 157, 258 Abs. 5 StGB) als entlastend anerkannt sei, hier belastend; zum anderen mache die Verdeckungsabsicht auch solche Fälle zum Mord, in denen der Tat die besondere Verwerflichkeit fehle, weil sich der Täter in einer ihn überraschenden Konfliktsituation unter dem Einfluss affektiver Regungen (wie z. B. Angst, Furcht, Verwirrung, Schrecken) unreflektiert zur Tötung des Opfers hinreißen lasse (vgl. hierzu etwa die Begründung zum E 1962 BTDrucks. IV/650 S. 273; Jescheck in Jescheck/Triffterer, Ist die lebenslange Freiheitsstrafe verfassungswidrig? S. 130; Schmidhäuser JR 1978, 265, 270; Lange in Gedächtnisschrift für H. Schröder S. 229; M. K. Meyer aaO 488; Köhler GA 1980, 121, 124; Eser, Gutachten zum 53. DJT Bd. I D 17, 49). Gegenstimmen sind freilich auch zu verzeichnen (z. B. Otto, Verhandlungen des 53. DJT Bd. II M 70). Gegen die Auffassung, es sei gleichsam systemwidrig, das Motiv der Selbstbegünstigung bei der Tötung als belastend zu werten, sind beachtliche Einwände vorgebracht worden (Köhler GA 1980, 121, 140 f; auch Eser, Gutachten aaO D 179). Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass sich das Bundesverfassungsgericht die erwähnten Bedenken – in vorsichtiger Form zu eigen gemacht hat (BVerfGE 45, 187, 264 ff; die Formulierungen entsprechen den Ausführungen von Staiger in Jescheck/Triffterer aaO S. 188), ohne allerdings abgrenzbare Fallgruppen zu nennen, in denen – seiner Auffassung nach – bei einer in Verdeckungsabsicht begangenen Tötung die Bejahung der Mordqualifikation angesichts der daran geknüpften Sanktion lebenslanger Freiheitsstrafe gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße (vgl. Jahnke MDR 1980, 705 f). Dass es solche Fälle geben mag, schließt der erkennende Senat nicht von vornherein aus. Sie können aber – wie gezeigt – nicht mit den in BGHSt 27, 346, 348 f genannten Kriterien erfasst und ausgegrenzt werden.

Welche Lösungsmöglichkeiten für sie in Betracht kommen, ist hier nicht abschließend zu erörtern. Keinen Erfolg verspricht der Versuch, eine objektive Einschränkung des Inhalts vorzunehmen, dass diejenigen Fälle aus dem Tatbestand ausscheiden, in denen Vortat und Tötungsdelikt eine Tat im Rechtssinne bilden. Zwar ließe sich das in Anknüpfung an den Gesetzeswortlaut damit begründen, dass die Tötung hier nicht der Verdeckung einer „anderen“ Straftat gedient hatte; auch deuten einige der in BGHSt 27, 346, 348 enthaltenen Ausführungen in diese Richtung (vgl. im Übrigen BGH, Urteil vom 1. Oktober 1985 – 5 StR 450/85). Indessen hat der Bundesgerichtshof – worauf die zitierte Entscheidung nicht eingeht – schon wiederholt den Standpunkt vertreten, dass tateinheitliches Zusammentreffen von Vortat und Tötung die Annahme von Verdeckungsmord nicht ausschließe (BGHSt 7, 325, 327 unter Berufung auf zwei ältere Entscheidungen, die freilich Fälle der Ermöglichung einer anderen Straftat betrafen; BGH bei Dallinger MDR 1974, 366; BGH, Urteil vom 30. April 1975 – 1 StR 78/75; vgl. auch OGHSt 2, 19, 22), und dies ist auch die Ansicht des Schrifttums (Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 211 Rdn. 9b; Jahnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 14; Lange in LK 9. Aufl. § 211 Rdn. 14; Maurach/Schroeder, Strafrecht Bes. Teil Teilband 1, 6. Aufl. S. 34; Blei, Strafrecht II, 12. Aufl. S. 26). Abgesehen davon, dass die Gegenansicht den Begriff der „anderen“ Straftat für den Verdeckungsmord und den Mord zur Ermöglichung einer Straftat dann unterschiedlich interpretieren müsste, sind auch materielle Bedenken gegen sie zu erheben. Es wäre nicht sachgerecht, über die Grenzziehung zwischen Mord und Totschlag ein Merkmal entscheiden zu lassen, das wie das Konkurrenzverhältnis beider Delikte – nichts über das Maß der Schuld oder der Gefährlichkeit des Täters besagt; insoweit gelten dieselben Einwände wie sie bereits gegen das Erfordernis der „Zäsur“ zwischen Vortat und Tötung vorgebracht worden sind. Schließlich käme die erörterte Einschränkung im vorliegenden Fall ohnehin nicht zum Zuge, da hier Körperverletzung und Tötungsdelikt zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (vgl. BGH NJW 1984, 1568).

Erwägenswert wäre dagegen, den Tatbestand des Verdeckungsmords von der subjektiven Seite her einzugrenzen (Ansätze dazu bereits bei Fuhrmann, Verhandlungen des 53. DJT Bd. II M 14). Wiederum könnte hier eine wertende Betrachtung des Verhältnisses zwischen Verdeckungsabsicht und niedrigen Beweggründen den Weg weisen. Da die Verdeckungsabsicht – wäre sie im Tatbestand des § 211 Abs. 2 StGB nicht besonders aufgeführt – regelmäßig einen niedrigen Beweggrund darstellen würde, liegt es nicht fern, ihr umgekehrt die Eigenschaft des mordqualifizierenden Merkmals dort abzusprechen, wo sie ausnahmsweise nicht die Kriterien des niedrigen Beweggrundes erfüllt, also nicht nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist. Diese (von Krey, Strafrecht Bes. Teil Bd. 1, 6. Aufl. Rdn. 57 vertretene) Lösung entspräche dem Prinzip der Gleichwertigkeit aller mordqualifizierenden Motive, trüge zu deren Harmonisierung bei und böte den Vorteil, einem möglicherweise ungerechten Automatismus zu wehren, kraft dessen das Verdeckungsmotiv die den jeweiligen Fall mitprägenden Umstände – ohne Rücksicht auf die Frage, ob ein Beweggrund „niedrig“ ist oder nicht – ausnahmslos zur Bejahung des Mordtatbestands führt. Denn die Frage, ob ein Beweggrund (isoliert betrachtet) den Täter zur Begehung der Tat bestimmt hat, eröffnet (über die Betrachtung eines isolierten Handlungszieles hinaus) den Blick auf die Gesamtheit der Handlungsantriebe des Täters samt der für sie maßgebenden – inneren wie äußeren – Faktoren; ob ein Beweggrund als „niedrig“ einzustufen ist, beurteilt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH LM StGB Nr. 25 zu § 211; BGH NJW 1984, 1829 m.w.N.). Bei einer solchen Restriktion des Tatbestands würde das Merkmal der Verdeckungsabsicht zu einem gesetzlich benannten Regelbeispiel der niedrigen Beweggründe, dessen indizierende Wirkung gleichsam durch einen zweiten Prüfungsschritt zu verifizieren wäre, sodass in Ausnahmefällen der Mordtatbestand trotz festgestellter Verdeckungsabsicht verneint werden könnte.

Der erkennende Senat ist sich bewusst, dass diese Lösung dem Einwand ausgesetzt wäre, sie nehme der Verdeckungsabsicht – dem Gesetzeswortlaut zuwider – die Bedeutung eines selbständigen, neben den niedrigen Beweggründen bestehenden Mordmerkmals. Welches Gewicht diesem Einwand zukommt, kann offen bleiben. Im vorliegenden Fall braucht die Frage nicht entschieden zu werden; denn hier besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Verdeckungsabsicht des Angeklagten bei Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Umstände die Voraussetzungen des niedrigen Beweggrundes erfüllen würde.

Unentschieden bleiben kann schließlich auch, ob Fälle denkbar sind, bei denen das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände dazu drängt, trotz Bejahung des Mordtatbestands die Strafe – entsprechend der für den Heimtückemord gefundenen Lösung – durch entsprechende Anwendung des § 49 Abs. 1 Satz 1 StGB zu mildern (sogenannte „Rechtsfolgenlösung“, BGHSt 30, 105; vgl. die Andeutungen von Horn in SK-StGB 3. Aufl. § 211 Rdn. 66). Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedenfalls nicht.

III.

Das Urteil ist nach alledem dahin zu ändern, dass der Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil bereits die zugelassene Anklage den Vorwurf des Verdeckungsmordes enthielt. Die Voraussetzungen für eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts (§ 354 Abs. 1 StPO) liegen vor.

An der Verurteilung wegen Mordes sieht sich der Senat auch nicht dadurch gehindert, dass der Angeklagte im Termin zur Verhandlung über die Revision nicht anwesend war; den Erfordernissen des fairen Verfahrens ist dadurch genügt, dass an der Verhandlung sein Verteidiger mitgewirkt hat (BVerfGE 46, 202).

IV.

Die Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet.

Die von ihm erhobenen Sachrügen dringen nicht durch.

Dass die Schwurgerichtskammer die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) abgelehnt hat, hält rechtlicher Prüfung stand. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, erschöpft sich in einer eigenen Würdigung des Beweisergebnisses, ohne dass insoweit Rechtsfehler in der Beweiswürdigung des Tatgerichts aufgezeigt würden.

Auch die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage, dass die Tat als Totschlag zu werten sei, hat die Schwurgerichtskammer die Voraussetzungen eines minder schweren Falles (§ 213 StGB) mit rechtlich unangreifbarer Begründung verneint. Vom Vorliegen eines Falles unverschuldeter Provokation (§ 213, 1. Alternative StGB) kann ohnehin keine Rede sein, weil der Angeklagte Frau M. nicht aus Zorn über die ihm widerfahrene Verdächtigung, sondern zur Verdeckung der zuvor an ihr begangenen Körperverletzung getötet hat. Die Wertung, darin zeige sich auch eine „menschenverachtende Gesinnung“ (UA S. 59), hebt auf das Verdeckungsmotiv ab und enthält, da das Landgericht den Angeklagten lediglich wegen Totschlags verurteilt hat, keinen Verstoß gegen das Verbot, Umstände, die bereits Merkmal des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der Strafzumessung (erneut) zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 3 StGB).

Da das Urteil auch ansonsten keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweist, ist seine Revision zu verwerfen.

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MüllerGollwitzer
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