Treffer
BGH Urteil

BGH: Verwerfung der Revision – Mord durch Verdeckung einer anderen Straftat trotz später gefasstem Tötungsvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 118/78
Datum
13.06.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt, nachdem er ein achtjähriges Kind nach einer vorausgegangenen Misshandlung erst später tödlich verletzte, um es als Zeugen auszuschalten. Streitpunkt war, ob die Verdeckungsabsicht als Mordmerkmal auch bei nachträglich gefasstem Tötungsvorsatz greift. Der BGH bestätigt die Mordqualifikation wegen besonderer Verwerflichkeit und verwirft die Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Mordmerkmal der Verdeckung einer anderen Straftat kann auch dann vorliegen, wenn der Täter den Entschluss zur Tötung erst nach Abschluss einer vorausgegangenen Körperverletzung fasst und die Tötung dazu dienen soll, einen Zeugen auszuschalten.

2

Zeitliche und tatsächliche Zäsuren zwischen Körperverletzung und Tötung können Tatmehrheit begründen; sie schließen jedoch die Würdigung der Verdeckungsabsicht als Mordmerkmal nicht aus, wenn die Tötung gezielt zur Beseitigung eines Zeugen erfolgt.

3

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet nicht zu einer generellen Einschränkung des Mordtatbestands in der Begehungsform der Verdeckung einer anderen Straftat auf Fälle mit von Anfang an vorausgeplanter Tötungsabsicht.

4

Für die Annahme der besonderen Verwerflichkeit im Sinne des Mordtatbestands ist das konkrete Maß an Grausamkeit und die Gesinnung des Täters maßgeblich; auch bei später gefasstem Tötungsvorsatz kann bei entsprechender Brutalität die Mordqualifikation gerechtfertigt sein, wobei strafmildernde Vorschriften zu berücksichtigen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Waldshut-Tiengen, 18. November 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Traugott ███ aus ████, ████ geboren am ████ 1932 in ███ (Bezirk ████), zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juni 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösli, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der ███ Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ████ aus ██ als Verteidiger,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 18. November 1977 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 211, 223, 21, 53, 54 Abs. 2 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

I. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), mit der die Revision beanstandet, dass kein weiterer Sachverständiger zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gehört worden sei, ist offensichtlich unbegründet.

II. Die Sachrüge gibt Anlass zur Prüfung, ob die Tötung des achtjährigen Raimund ████ durch den Angeklagten rechtlich als Mord oder als Totschlag zu qualifizieren ist.

1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts überholte der Junge den auf der Straße gehenden Angeklagten mit dem Fahrrad und streifte ihn dabei leicht am Arm. Auf die Äußerung des Angeklagten: „Kannst du nicht aufpassen, du Lausbub“ rief der Junge im Weiterfahren: „Du bist ja besoffen“. Anschließend kehrte der Junge um und gab dem Angeklagten auf die Frage, was er gerade gesagt habe, nochmals die gleiche Antwort. Der Angeklagte setzte ihm nach und fasste das Fahrrad; das Kind ließ das Rad los und rannte in die neben der Straße liegende Wiese. Der Angeklagte ließ das Fahrrad fallen und setzte dem Jungen nach; er bekam ihn zu fassen und schlug ihn rechts und links an die Ohren. Der Junge wehrte sich und trat den Angeklagten ans Schienbein, worauf dieser nochmals zuschlug. Nach einem heftigen Faustschlag gegen den Kopf fiel das Kind zu Boden und blieb benommen liegen. Der Angeklagte bemerkte nun, dass es sich um einen Jungen handelte, bei dessen Eltern er schon gearbeitet hatte; er dachte an die Folgen, die sich ergäben, wenn der Junge den Vorfall zu Hause erzählte.

Er holte nun das neben der Straße liegende Fahrrad und schob es in Richtung auf den noch am Boden liegenden Jungen. Dieser begann sich zu rühren und wieder zu schreien. Dem Angeklagten „wurde jetzt erst recht bewusst, was er angestellt hatte“. Er hatte „nur noch den einen Gedanken, das Kind zum Schweigen zu bringen und es damit für später als Zeugen auszuschalten“. Mit einem Klappmesser stach er auf den Jungen ein, der ihm abwehrend die Hände entgegenstreckte, und brachte ihm sechs Schnitt- und vier Stichverletzungen bei, darunter einen sechs Zentimeter tiefen Stich in die Halsschlagader.

Das Kind starb alsbald.

Die Leiche versteckte der Angeklagte in einem nahe gelegenen Dickicht. Nachdem er sich zu Hause gewaschen hatte, kaufte er in einem Lebensmittelgeschäft ein und suchte anschließend zwei Gaststätten auf.

2. Das Schwurgericht sieht das Mordmerkmal der Verdeckung einer anderen Straftat als gegeben an; es hält sich dabei an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 9, 385), von der abzugehen es auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 (BVerfG NJW 1977, 1525) keinen Anlass sieht, weil zwar die Tat des Angeklagten nicht vorausgeplant gewesen sei, aber im Hinblick auf Tatanlass und Tatopfer „Züge unmenschlicher Brutalität“ aufweise, die sie als besonders verwerflich kennzeichneten (UA S. 31/32).

3. Diese Würdigung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits entschieden, dass das genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts es nicht gebiete, den Mordtatbestand in der Begehungsform der Verdeckung einer anderen Straftat auf solche Fälle einzuschränken, in denen der Täter die Tötung des unliebsamen Zeugen schon im Voraus geplant hatte (BGHSt 27, 281; BGH NJW 1978, 229). Nach dieser Auffassung, der sich der erkennende Senat anschließt, nötigt der bloße Umstand, dass der Angeklagte die Tötung des Kindes nicht von Anfang an ins Auge gefasst, sondern sich dazu erst nach Abschluss der Körperverletzung entschlossen hat, nicht zur Verneinung des Mordmerkmals der Verdeckung einer anderen Straftat.

b) Nun hat der 2. Strafsenat in einem neueren Urteil ausgesprochen, dass ein Täter, der sein Opfer im Ablauf einer Auseinandersetzung tötet, nicht deshalb einen Mord begeht, weil er zunächst nur mit dem Vorsatz der Körperverletzung gehandelt und erst während seiner Tätlichkeiten den Entschluss zum Töten gefasst hat, um seine Entdeckung als Täter der gerade begangenen Körperverletzung zu verhindern (BGH NJW 1978, 1062 – zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Ob der erkennende Senat dieser auf einen eng umgrenzten Sachverhalt zugeschnittenen Entscheidung – deren Leitsatz sich nicht völlig mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt deckt – folgen würde, kann offen bleiben; denn der hier zu beurteilende Tathergang weist so erhebliche Abweichungen auf, dass die beiden Fälle nicht ohne Weiteres vergleichbar sind.

In dem vom 2. Strafsenat entschiedenen Fall hatte der Täter eine Prostituierte im Verlaufe einer Auseinandersetzung über das geschuldete Entgelt bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und entschloss sich dann in der Befürchtung, die derart misshandelte Frau werde ihn anzeigen, sie zu töten; er stieß eine Glasscherbe zweimal in den Bauch des bewusstlosen Opfers. Für die Abgrenzung von Mord und Totschlag in einem solchen Fall wird in jenem Urteil besonders abgehoben auf den Übergang vom Vorsatz der Körperverletzung zum Vorsatz der Tötung in Grenzfällen engen zeitlichen und sachlichen Zusammentreffens von Vortat und Verdeckungstat.

Von diesem Sachverhalt unterscheidet sich die Tat des Angeklagten ganz erheblich. Er hatte zunächst ein achtjähriges Kind aus nichtigem Anlass körperlich misshandelt; erst als das Kind benommen am Boden lag, nahm er wahr, dass er es kannte und dass der Junge, der auch ihn kannte, den Vorfall wohl zu Hause erzählen werde. Nun holte er erst das abseits liegende Fahrrad des Jungen heran und fasste sodann, als das Kind wieder zu schreien begann, den Vorsatz, das Kind zu töten und es damit „für später als Zeugen auszuschalten“. Hier liegt gerade nicht der Fall vor, dass der Verletzungsvorsatz aus einer sich steigernden Erregung heraus Übergangslos in den Tötungsvorsatz einmündet, sondern zwischen dem Ende der Körperverletzung und dem Entschluss zur Tötung liegt eine deutliche Zäsur, äußerlich besonders betont durch das Weggehen vom Tatort und das Heranholen des Fahrrads und innerlich gekennzeichnet durch die für den Angeklagten überraschende Erkenntnis, das Opfer der ersten Tat kenne ihn. Demgemäß hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum Tatmehrheit zwischen der Körperverletzung und dem nachfolgenden Tötungsdelikt angenommen. Bei einer solchen Sachlage könnte sich zudem der Gedanke in den Vordergrund drängen, dass die besondere Verwerflichkeit, die der Einstufung der Tötung zur Verdeckung einer Straftat als Mord zugrunde liegt, je nach den Tatumständen des Einzelfalles dem Grade nach verschieden stark ausgeprägt sein kann (vgl. BGH NJW 1978, 1962), und dass daher auch das Bundesverfassungsgericht eine Einengung des Mordtatbestandes nur für Grenzfälle im Auge hat, denen „nicht das Merkmal der besonderen Verwerflichkeit der Tat anhaftet, das einen lebenslangen Freiheitsentzug als verhältnismäßig erscheinen lässt“ (BGH NJW 1978, 229).

c) Nach allem hat das Schwurgericht frei von Rechtsfehlern angenommen, dass die Tat des Angeklagten im Hinblick auf Tatanlass und Tatopfer Züge unmenschlicher Brutalität aufweist und deshalb besonders verwerflich ist. Der Tatrichter hat in den Strafzumessungsgründen mit Recht hervorgehoben, dass der Angeklagte „das Kind in einem längeren Tötungsakt regelrecht zusammengestochen“ hat und dass ihn bei diesem grausigen Tun „weder die Schreie noch die Todesangst des Kindes, das mit bloßen Händen die Messerstiche abzuwehren suchte,“ gestört haben. Auch der „hier richtunggebende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ (BGH NJW 1978, 1062) gebietet es nicht, das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht für den vorliegenden Fall einschränkend auszulegen, zumal gegen den Angeklagten nicht die lebenslange Freiheitsstrafe, sondern in Anwendung der Milderungsmöglichkeit der §§ 21, 49 StGB die zeitliche Höchststrafe verhängt worden ist.

4. Was die Revision im Übrigen gegen das angefochtene Urteil vorbringt, zeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Das Rechtsmittel ist daher als unbegründet zu verwerfen.

MayrPikartZipfel
MösliWoesner
BGH: Verwerfung der Revision – Mord durch Verdeckung einer anderen Straftat trotz später gefasstem Tötungsvorsatz — Themis