Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Todesursache; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 117/84
Datum
23.05.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verletzung sachlichen Rechts gegen seine Verurteilung wegen Totschlags und Raubes mit Todesfolge. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer, weil die Feststellungen zur Kausalität zwischen den Fußtritten und dem Tod lückenhaft sind. Der Senat erörtert zudem Grundsätze zu Verdeckungsmord und zur Reichweite des § 251 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung setzt sichere Feststellungen voraus, dass das auf den Tötungsvorsatz gestützte Handeln kausal für den Tod war; offenbleibende alternative Todesursachen schließen eine Vorsatzverurteilung aus.

2

Verdeckungsmord liegt vor, wenn der Täter in rechtsfeindlicher Einstellung in eine Lage eintritt, aus der die Tötung als Mittel der Verdeckung folgt; eine zeitliche Zäsur oder ein Wechsel des Angriffsmittels und die Verfolgung einer Verdeckungsabsicht sind relevante Kriterien.

3

Bedingter Tötungsvorsatz schließt die Annahme von Verdeckungsmord nicht aus; Vorsatzqualifikationen können trotz fehlender vorsatzmäßiger Planung vorliegen, wenn die Verdeckungsabsicht gegeben ist.

4

Der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) erfasst nach der Neufassung nur Fälle leichtfertiger Verursachung des Todes; eine Tateinheit mit vorsätzlicher Tötung ist danach grundsätzlich auszuschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 28. September 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Detlef Dieter P. aus ████, dort geboren am ██████, wegen Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 1984, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. September 1983 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

I. Nach den Feststellungen drangen der Angeklagte und sein Mittäter K. in der Nacht zum 16. Februar 1983 in die Wohnung der 84 Jahre alten, blinden und schwerhörigen Frau N. ein, um dort zu stehlen. Sie sperrten die zunächst ahnungslose, kleine, gebrechliche Frau im Wohnzimmer und sodann in der Küche ein, während sie nach Beute suchten, die im Ergebnis nur aus Zigaretten, Streichhölzern und einem „Kuli“ bestand. Als Frau █████ merkte, dass jemand – es war K. – die Küchentür zuhielt, begann sie zu rufen und gegen die Tür zu trommeln. Der Angeklagte sagte zu K., er wolle „der Oma einen vor die Birne hauen“. Er hatte die Absicht, sie „vor den Kopf zu schlagen“, um noch weiter nach Geld zu suchen (UA S. 14). Er stieß die Küchentür, die zuletzt er zugehalten hatte, so heftig nach innen auf, dass Frau █████ zu Boden stürzte und zusammengesackt liegenblieb. Entgegen seiner Erwartung war sie nicht still. Sie „weinte auf“ und rief nach ihrer Tochter. Um sie jetzt um jeden Preis zur Ruhe zu bringen und vor Entdeckung durch ihre Nachbarn sicher zu sein, trat der Angeklagte heftig auf sie ein. Er stampfte drei- bis viermal wuchtig mit seinen grobsohligen, festen Laufschuhen auf den Kopf- und Halsbereich der alten Frau. Dabei nahm er den tödlichen Ausgang der weiteren körperlichen Misshandlung in Kauf (UA S. 14 f.).

Frau ██████ starb am 3. April 1983, ohne das Bewusstsein nach der Tat wiedererlangt zu haben.

II. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen nicht getragen.

Sie ergeben nicht sicher, dass der Angeklagte die Ursache für den Tod der Frau ███ gerade durch die mit Tötungsvorsatz ausgeführten Fußtritte gesetzt hat, dass sie also überlebt hätte, wenn er die weitere körperliche Misshandlung in der Küche unterlassen hätte. Das versteht sich nicht von selbst. Denn den Fußtritten war der heftige Stoß mit der Tür vorausgegangen, durch den der Angeklagte Frau █████ – nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe noch ohne Tötungsvorsatz – „ruhigstellen“ wollte. Als sie infolge des Stoßes zu Boden stürzte, gab es einen Knall (UA S. 14). Das Landgericht legt nicht dar, welche der festgestellten Verletzungen (doppelseitiger Kieferbruch und Hirnblutungen) möglicherweise dem Stoß mit der Tür und dem anschließenden Sturz Frau ██████ zuzurechnen sind. Es sieht die unmittelbare Todesursache zwar in einer schweren Entzündung der Bronchien und in einer Lungenembolie, die „Folge des durch das schwere stumpfe Kopftrauma erzwungenen Krankenlagers“ waren (UA S. 17). Es erwägt aber nicht, ob es zu diesem Kopftrauma und dem Krankenlager mit tödlichem Ausgang auf Grund der vorangegangenen Misshandlung auch ohne die Fußtritte gekommen wäre.

Die Feststellung, dass der Angeklagte Frau █████ die Tür „vor den Oberkörper“ stieß (UA S. 14), ist unter den wiedergegebenen Umständen ohne nähere Darlegung für sich allein nicht geeignet, diese Möglichkeit auszuschließen. Sollte sie auch in der neuen Hauptverhandlung offenbleiben, so könnte der Angeklagte jedenfalls nicht wegen vollendeter vorsätzlicher Tötung verurteilt werden (Senatsurteil NStZ 1984, 214).

III. Die Sache ist an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückzuverweisen, obwohl der Angeklagte zur Tatzeit Erwachsener war und das Strafverfahren gegen den heranwachsenden Mitangeklagten K. bereits rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. BGHSt 30, 260, 262). Die Aufhebung des Urteils ist nicht nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten zu erstrecken. Er ist nicht wegen Totschlags verurteilt worden und wird von dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler nicht betroffen.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

1. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe Frau ███ vorsätzlich getötet, um den Raub zu verdecken. Gleichwohl hat es ihn nicht wegen Mordes nach § 211 StGB bestraft. Es hat dazu ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 30, 105) und des Bundesverfassungsgerichts sei die Bestrafung mit lebenslangem Freiheitsentzug nur zulässig, wenn die Gesamtschau aller Tatumstände die Tat als höchststrafwürdig erscheinen lasse. Es habe dies nicht feststellen können, weil der Angeklagte immerhin von schwacher Intelligenz und auch nicht ganz unerheblich alkoholisiert gewesen sei (UA S. 20). Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Weder das Bundesverfassungsgericht noch der Bundesgerichtshof haben die Anwendung des § 211 StGB allgemein so weit eingeschränkt, wie es die Jugendkammer tut, ohne zwischen den verschiedenen Mordtatbeständen zu differenzieren. Die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 zur Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe lässt die Frage offen, welcher Weg zu beschreiten ist, um sicherzustellen, dass lebenslange Freiheitsstrafe nicht in Fällen verhängt wird, in denen sie unverhältnismäßig erschiene (BVerfGE 45, 187, 267). Die vom Landgericht angeführte Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 30, 105) betrifft einen Fall der Heimtücke, für die er ohne Tatbestandseinschränkung zur Vermeidung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei außergewöhnlichen Umständen eine „Rechtsfolgenlösung“ durch Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB ermöglicht. Beiden Entscheidungen ist das vom Landgericht gefundene Ergebnis also nicht zu entnehmen (vgl. BGH a. a. O. S. 115 f.).

Im Übrigen sah sich die Jugendkammer wegen der eingreifenden Milderungsmöglichkeit nach den §§ 21, 49 StGB nicht vor die Notwendigkeit gestellt, bei Annahme von Mord lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der den § 211 StGB einschränkend interpretiert, liegt in Fällen des Übergangs vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz Verdeckungsmord jedenfalls dann vor, wenn sich der Täter in rechtsfeindlicher Einstellung in die Situation begeben hat, aus der heraus die Tat erwächst (BGHSt 28, 77, 80; BGH, Urteil vom 5. September 1978 – 1 StR 389/78; Urteil vom 24. Oktober 1978 – 1 StR 404/78; BGH GA 1979, 426; vgl. BGHSt 27, 346, 348); wenn die Körperverletzung nicht „nahtlos“ in die Tötungshandlung übergeht, sondern der Zusammenhang zwischen beiden durch eine Zäsur im Gesamtgeschehen unterbrochen ist (BGH NJW 1978, 2105; BGH, Urteil vom 13. Juli 1978 – 4 StR 323/78; Urteil vom 6. Februar 1979 – 5 StR 800/78; Urteil vom 29. Mai 1979 – 1 StR 153/79; Urteil vom 19. Juni 1979 – 5 StR 254/79), wie dies bei einem Wechsel des Angriffsmittels der Fall sein kann (BGHSt 28, 77, 82; a. A. BGHSt 27, 346, 349); oder wenn die Tötung nicht nur zur Verdeckung der unmittelbar vorausgegangenen Körperverletzung, sondern (auch) einer anderen Straftat – etwa einer Nötigung, eines Diebstahls oder Raubes – dient, so dass insoweit Vortat und Verdeckungstat nicht dieselbe Angriffsrichtung aufweisen (BGHSt 28, 77, 87; BGH, Urteil vom 29. Mai 1979 – 1 StR 153/79; Urteil vom 15. August 1979 – 2 StR 426/79). Verdeckungsabsicht setzt nicht voraus, dass die vorsätzliche Tötung vorausgeplant oder länger erwogen war (BGHSt 27, 281, 283; 28, 77, 79; BGH NJW 1978, 2105; BGH, Urteil vom 15. August 1979 – 2 StR 426/79). Auch ist der Bundesgerichtshof nicht der Anregung gefolgt, die besondere Verwerflichkeit der Tat als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal aller Mordfälle anzuerkennen (BGHSt 28, 77, 80).

Danach kommt hier Verdeckungsmord in Frage: Der Angeklagte und K. waren in böser Absicht – zum Zwecke des Diebstahls – in die Wohnung der Frau █████ eingedrungen. Zwischen Körperverletzung und Tötung liegt auch eine Zäsur. Der Angeklagte entschied sich nach dem heftigen Stoß mit der Küchentür zur weiteren Misshandlung der alten Frau erst, als sie für ihn wider Erwarten – nach dem Sturz noch Laute von sich gab. Dabei wechselte er das Angriffsmittel, indem er nunmehr auf sie eintrat. Schließlich ging es ihm darum, nicht allein die Körperverletzung, sondern auch den noch nicht beendeten Raub zu verdecken.

c) Dass er nur mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, steht der Annahme eines Verdeckungsmords nicht entgegen. Frau █████ brauchte nach den bisherigen Feststellungen wegen ihrer Blindheit und Schwerhörigkeit nicht endgültig als Zeugin ausgeschaltet zu werden. Der Verdeckungserfolg ließ sich auch anders als durch ihren Tod – zum Beispiel durch Herbeiführung einer nur vorübergehenden Bewusstlosigkeit bei ihr – erreichen. In einem solchen Fall sind bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht miteinander vereinbar (vgl. BGHSt 21, 283, 284 f.; BGH NJW 1978, 1490, insoweit in BGHSt 28, 18 nicht abgedruckt).

d) Im Übrigen lassen die Urteilsgründe eine Erörterung der Frage vermissen, ob der Angeklagte nicht auch zur Ermöglichung einer Straftat – des noch nicht beendeten Raubes – getötet hat. Das Landgericht hat sich mit diesem Mordmerkmal nicht befasst, obwohl es feststellt, dass er Frau █████ „vor den Kopf schlagen“ wollte, um noch weiter nach Beute zu suchen (UA S. 14).

2. Wie der Bundesgerichtshof ausgesprochen hat, ist der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) nach der Neufassung durch Artikel 19 Nr. 121 EGStGB nur bei leichtfertiger Verursachung des Todes eines Menschen erfüllt und demnach die Annahme von Tateinheit dieses Verbrechens mit vorsätzlicher Tötung ausgeschlossen (BGHSt 26, 175; BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 1975 – 1 StR 531/75; vom 19. November 1981 – 4 StR 588/81; vom 3. Mai 1984 – 4 StR 260/84; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juli 1975 – 2 StR 264/75 bei Dallinger MDR 1976, 15 zu § 177 Abs. 3 StGB in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973, BGBl. I S. 1725).

Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zur Verurteilung nach § 251 StGB kommen, so würde es zu bedenken haben, dass diese Strafvorschrift neben der lebenslangen Freiheitsstrafe wahlweise auch zeitige Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren androht. Entgegen UA S. 22 wäre also bei einer Strafmilderung nach den §§ 21, 49 StGB nicht ohne Weiteres von der Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe auszugehen (vgl. auch BGH bei Holtz MDR 1979, 279).

Dr. SchauenburgDr. GribbohmKutzer
Dr. KrauthZschockelt
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