Revision gegen Verdeckungsmordverurteilung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 139/87
- Datum
- 03.04.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tötung einer Person zur Verdeckung einer zuvor begangenen Straftat kann den Tatbestand des Mordes nach § 211 StGB erfüllen, wenn der Täter mit Tötungsvorsatz handelt, um die Strafverfolgung zu verhindern.
Die einschränkende Rechtsprechung des BGH zu Fällen, in denen Tötung und vorausgegangene Tat nahtlos ineinander übergehen, findet nur Anwendung, wenn keine deutliche Zäsur und kein neuer Tatentschluss ersichtlich sind.
Ergibt die Tatsachenfeststellung, dass der Täter das frühere Geschehen überdachte und erst danach einen neuen Angriffs- bzw. Tötungsentschluss fasste, liegt ein selbständiger Tötungsvorsatz vor, der die Verurteilung wegen Verdeckungsmordes rechtfertigt.
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die nachprüfbare Feststellungslage keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist und die rechtliche Würdigung des Tathergangs durch das Tatgericht tragfähig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 5. November 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 139/87 in der Strafsache gegen ███ so aus ████ dort geboren am Wolfgang ██ 1962, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 1987 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. November 1986 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat sich rechtlich fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, dass der Angeklagte einen Menschen vorsätzlich getötet hat, nämlich eine dem Opfer zugefügte andere Straftat, nämlich eine gefährliche Körperverletzung zu verdecken. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in Fallen dieser Art den § 211 StGB einschränkend interpretiert (BGHSt 27, 346, 348; BGH GA 1978, 372; BGH, Beschluss vom 4. Februar 1978 - 2 StR 776/77), ist nicht anwendbar; denn die Körperverletzung und die Tötungshandlung gehen nach den Feststellungen nicht nahtlos ineinander über, „Zwischen beiden Taten lag vielmehr“, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, „eine deutliche Zäsur“ (UA 29).
Der Angeklagte hatte sein Opfer, eine Frau, mit Verletzungswillen geschlagen und mit Füßen getreten. Als sich die am Boden liegende – wie der Angeklagte wusste noch lebende – Frau nicht mehr rührte, fasste er den Entschluss, „sie durch Hinunterwerfen vom Balkon zu töten, um sie so als Zeugin ihrer Misshandlung durch ihn zu beseitigen“ (UA 15).
Er wollte damit verhindern, dass er wegen der Misshandlung angezeigt und bestraft werden würde. Er entkleidete die Frau, um eine Vergewaltigung vorzutäuschen, und schleifte sie, nachdem er ihren Hund über die Balkonbrüstung geworfen hatte, auf den Balkon. Als die Frau dort Lebenszeichen von sich gab, würgte er sie „so lange am Halse, bis sie tödlich geschädigt war“. Anschließend warf er das „schon tote oder unrettbar sterbende“ Opfer (UA 15) über die Balkonbrüstung. Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte vor Begehung des Tötungsdelikts das bisherige Geschehen überdacht und erst dann das Angriffsziel aufgrund eines neuen Tatentschlusses gewechselt. Nach der Vortat war auch ein gewisser Zeitraum verstrichen, die neue Tat folgte nicht Übergangslos aus einer sich steigernden Erregung heraus, die ihre Wurzel in der Vortat hatte. Die Verurteilung wegen Verdeckungsmordes erweist deshalb Rechtsfehler nicht (BGH Urteile vom 6. Februar 1979 - 4 StR 323/78 -, 13. Februar 1979 - 5 StR 800/78 - und vom 19. Juni 1979 - 5 StR 254/79; BGH NStZ 1984, 453; BGH NJW 1978, 2105).
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Salger | Laufhütte | Jahnke | |||
| Hirschthal | Goydke |
Zitiert (4)
- BGH · 2 StR 776/77 · 03.02.1978Mord (Verdeckung einer Straftat): Aufhebung bei unmittelbar anschließender Tötung nach augenblicklichem Konflikt
- BGH · 4 StR 323/78 · 13.07.1978Revision gegen Mordverurteilung: Tötung zur Verdeckung als Mord bestätigt
- BGH · 5 StR 254/79 · 19.06.1979Revision verworfen: Mord durch Erdrosseln in Verdeckungsabsicht
- BGH · 5 StR 800/78 · 06.02.1979Revision gegen Mordverurteilung wegen Verdeckungsabsicht abgewiesen