Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordverurteilung: Tötung zur Verdeckung als Mord bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 323/78
Datum
13.07.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, Bedrohung und wegen Mordes verurteilt; die Revision blieb ohne Erfolg. Der BGH verneint einen Verstoß gegen §136a StPO und bestätigt die rechtliche Würdigung, dass die spätere Erschlagung als selbständiger Mord zur Verdeckung einer anderen Straftat zu werten ist, weil zwischen den Tatabschnitten eine zeitliche und geistige Zäsur bestand. Auch die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat erfüllt das Mordmerkmal der Verdeckung, wenn der Täter die Tötung bewusst als Mittel zur Beseitigung einer Tatzeugin oder eines Tatzeugen einsetzt.

2

Ergeben sich zwischen einer vorausgegangenen Gewalttat und der späteren Tötung eine zeitliche und sachliche Zäsur sowie ein erneuter Entschluss zur Tötung, sind Vortat und Verdeckungstat rechtlich selbständige Taten (Tatmehrheit).

3

Das Merkmal der Verdeckung setzt voraus, dass der Täter im Zeitpunkt der Tötung die Verdeckungsabsicht erfasst hat; er muss deren Bedeutung für die Tat erkannt haben, nicht dagegen zwingend die rechtliche Bewertung mitvollzogen haben.

4

Eine Vernehmung verletzt §136a StPO nicht bereits dadurch, dass Beamte angeben, ein Zeuge sei vorhanden, wenn hierdurch nicht konkret vorgetäuscht wird, der Zeuge habe die Tatausführung beobachtet.

5

Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung ist darauf beschränkt, ob die vom Tatgericht gezogenen Schlüsse denkgesetzlich möglich sind; sind sie dies, liegt kein Rechtsfehler vor.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 323/78

in der Strafsache gegen den Arbeiter Gerhard ██, geboren am ██ 1959 in ███, wegen Mordes

Gründe

Das Landgericht (Jugendkammer) hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und wegen Bedrohung zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren verurteilt. Es hat die erlittene Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerechnet und ferner das bei der Tat benutzte Messer eingezogen.

Gegen das Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I. Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer als Verfahrensverstoß geltend, dass er im Ermittlungsverfahren durch Täuschung veranlasst worden sei, Aussagen zu machen (§ 136a StPO). Der Angeklagte hat allerdings bei der Polizei erst auf den Hinweis darauf, dass ein Zeuge vorhanden sei, Angaben gemacht. Gemeint war damit der Zeuge ████, der kurz vor der Tat zweimal am Angeklagten und seinem Opfer vorbeigefahren war (UA 40/11) und dessen Aussagen zur frühen Festnahme des Angeklagten geführt hatten. Dass die vernehmenden Beamten der Wahrheit zuwider behauptet hätten, ein Zeuge habe das Tatgeschehen beobachtet, ist nicht erwiesen. Die Bemerkung, es sei ein Zeuge vorhanden, sollte – wie auch die Strafkammer festgestellt hat (UA 24) – nur bedeuten, jemand habe den Angeklagten zur mutmaßlichen Tatzeit in der Nähe des Tatorts gesehen, sodass er als möglicher Täter in Betracht komme. Wenn der Beschwerdeführer seine Aussagen deshalb gemacht hat, weil er den Hinweis der Kriminalbeamten so verstanden hat, jemand habe die Tatausführung beobachtet, stellt dies keinen Verstoß gegen § 136a StPO dar. Dafür, dass die Vernehmungsbeamten den Irrtum des Angeklagten erkannt und ausgenutzt hätten, besteht kein

II. Auch die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen gegen den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung wendet, entfernt er sich in unzulässiger Weise von den getroffenen Feststellungen. Die Jugendkammer hat nicht gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, verstoßen. Sie hat keine Zweifel offen gelassen. Ihre im Rahmen der Beweiswürdigung gezogenen Schlüsse sind denkgesetzlich möglich; zwingend müssen sie nicht sein.

Näherer Erörterung bedarf indes der Schuldspruch wegen Mordes an der 17-jährigen Eva-Maria █████.

1. Nach den Feststellungen der Jugendkammer begleitete der Angeklagte die ihm von der Schule her bekannte Eva-Maria █████ und unterhielt sich mit ihr. Als er dem Mädchen einen schon seit längerem gehegten Wunsch, mit ihr eine engere Freundschaft zu begründen, offenbart hatte, kam es zwischen beiden zu einer Auseinandersetzung, da Eva-Maria dem Ansinnen des Angeklagten ablehnend gegenüberstand. Nachdem es zu wechselseitigen Beschimpfungen gekommen war, geriet der Angeklagte immer mehr in Wut und in wachsende sexuelle Erregung, die ihn schließlich zu dem Entschluss führte, das Mädchen mit Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu zwingen. Er versuchte zunächst, sich Eva-Maria durch einen Faustschlag gefügig zu machen. Da es ihr gelang, dem Schlag auszuweichen und den Angeklagten zurückzustoßen, sodass er rückwärts stolpernd zu Boden fiel, steigerte sich seine Wut. Nachdem er sich wieder erhoben hatte, versetzte er Eva-Maria einen mit eröser Wucht geführten Faustschlag ins Gesicht, unter dessen Wirkung sie rücklings zu Boden stürzte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte entschlossen, das Mädchen zu töten. Er würgte es heftig mit beiden Händen. Als sich das Gesicht des Mädchens schon verfärbte, ließ er vom Würgen ab und versetzte ihm mit einem Taschenmesser einen oder zwei tiefe Stiche in den Hals. Da seine sexuelle Erregung nunmehr plötzlich nachließ, übte er den beabsichtigten Geschlechtsverkehr nicht mehr aus. Er ließ von dem Mädchen ab, ohne es entkleidet zu haben, entfernte sich einige Schritte vom Tatort und starrte eine Zeitlang unschlüssig in die Gegend. Sowohl die sexuelle Erregung als auch seine Wut waren abgeklungen. Als der Angeklagte plötzlich hinter seinem Rücken ein Rascheln hörte, wandte er sich um und bemerkte zu seinem Schrecken, dass sich die von ihm für tot gehaltene Eva-Maria erhoben hatte und leicht schwankend mit blutüberströmtem Gesicht im Getreidefeld stand. Bei diesem Anblick „fuhr ihm der Gedanke durch den Kopf, dass das Mädchen ihn ja kenne und ihn mit Sicherheit anzeigen werde. Aus Furcht vor den Folgen einer Entdeckung fasste er nunmehr den Entschluss, das Mädchen endgültig zu töten, um es als Tatzeugin zu beseitigen“ (UA 15).

Während Eva-Maria ihm langsam ihr Gesicht zuwandte und noch ein oder zwei schwankende Schritte auf ihn zu machte, versetzte er ihr mit einem in der Nähe des Tatorts aufgefundenen Holzknüppel mindestens drei mit großer Wucht geführte Schläge gegen den Kopf, die eine vollständige Zertrümmerung des Schädels, insbesondere des Gesichtsschädels, und den sofortigen Tod des Mädchens herbeiführten.

2. Die Jugendkammer beurteilt den zweiten Teil des Geschehens (Erschlagen des Opfers mit dem Holzknüppel) als rechtlich selbständigen Mord. Sie sieht das Mordmerkmal der Verdeckung einer anderen Straftat als gegeben an (UA 37). Die Tötung von Eva-Maria war für den Angeklagten das Mittel, sie als einzige unmittelbare Tatzeugin eines vorher an ihr verübten versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung aus dem Weg zu räumen (BGHSt 7, 287). Einen versuchten Mord, nämlich Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, hat das Landgericht für den ersten Tatabschnitt nicht festzustellen vermocht.

a) Diese Beurteilung lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Eine andere rechtliche Würdigung ist insbesondere auch nicht durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 (NJW 1977, 1525 ff.) geboten. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung dargelegt, dass bei der Tötung eines Menschen zur Verdeckung einer anderen Straftat die Annahme von Mord in jenen Grenzfällen verfassungsrechtlich bedenklich sein könnte, in denen das Merkmal der besonderen Verwerflichkeit, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht festgestellt zu werden braucht (BGHSt 9, 385, 389; 11, 139, 143), der Tat nicht anhaftet. Ob dem zu folgen ist, kann hier dahingestellt bleiben, da die Tat durch besondere Verwerflichkeit gekennzeichnet ist. Der Angeklagte ist gegen seine ehemalige Schulkameradin, mit der ihn früher ein kameradschaftliches Verhältnis verbunden hatte (UA 9), rücksichtslos und brutal vorgegangen, um sie zum Schweigen zu bringen.

b) Der vom Senat gebilligten Auffassung der Jugendkammer stehen auch nicht andere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs entgegen. Zwar hat der 2. Strafsenat in einem Urteil vom 1. Februar 1978 (BGHSt 27, 346) ausgesprochen, dass ein Täter, der sein Opfer im Ablauf einer Auseinandersetzung tötet, nicht deshalb einen Mord begeht, weil er zunächst nur mit dem Vorsatz der Körperverletzung gehandelt und erst während seiner Tätlichkeiten den Entschluss zum Töten gefasst hat, um seine Entdeckung als Täter der gerade begangenen Körperverletzung zu verhindern (ebenso im dem ähnlich gelagerten Fall 4 StR 776/77 vom 3. Februar 1978). Es kann offen bleiben, ob diesen Entscheidungen, denen eng umgrenzte Sachverhalte zugrunde liegen, zu folgen ist. Der hier zu beurteilende Tathergang weist jedenfalls so erhebliche Unterschiede auf, dass eine andere rechtliche Beurteilung geboten ist.

Während in den vom 2. Strafsenat entschiedenen Fällen der Körperverletzungsvorsatz jeweils in den Tötungsvorsatz überging und zwischen Vortat und Verdeckungstat ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestand, hatte der Angeklagte im vorliegenden Fall vor der Mordtat Zeit, das Geschehene zu überdenken. Nach der Vortat war ein gewisser Zeitraum verstrichen, der neue Tötungsvorsatz folgte nicht übergangslos aus einer sich steigernden Erregung heraus, die ihre Wurzel in der Vortat gehabt hat. Nach Vollendung der Vortat waren die sexuelle Erregung und die Wut des Angeklagten abgeklungen.

Auch im äußeren Erscheinungsbild zeigte sich die Zäsur zwischen Vortat und Verdeckungstat darin, dass der Angeklagte sich einige Schritte vom Tatort entfernte, dann stehen blieb und eine Zeitlang unschlüssig in die Gegend starrte. Erst durch das erneute Ansichtigwerden des Opfers entstand beim Angeklagten der Verdeckungsvorsatz. Die Jugendkammer hat daher auch ohne Rechtsirrtum Tatmehrheit zwischen der versuchten Tötung im ersten Handlungsabschnitt und der nachfolgenden vollendeten Tötung angenommen.

c) Schließlich lassen sich Bedenken gegen die Auffassung der Jugendkammer auch nicht daraus herleiten, dass der Angeklagte schon im ersten Geschehensabschnitt Eva-Maria töten wollte, die Vortat also dieselbe Zielrichtung hatte wie die Verdeckungstat. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Mordmerkmal „um eine andere Straftat zu verdecken“ generell auch dann erfüllt ist, wenn bei einem bereits zur Tötung entschlossenen Täter während der Tatausführung als weiteres Motiv seines Handelns die Verdeckungsabsicht hinzutritt. Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Mordes ist jedenfalls, dass der Täter sich auch noch im Augenblick der Tat der Beweggründe und Ziele, die sie zum Mord stempeln, bewusst ist; er muss deren Bedeutung für die Tat erfasst haben, ohne dass er selbst die Bewertung mitvollzogen zu haben braucht (BGHSt 6, 329, 331; BGH NJW 1967, 1140; BGH bei Dallinger MDR 1974, 546 m.w.N.; BGH, Urteil vom 7. Juni 1978 – 4 StR 448/77).

Im vorliegenden Fall ergeben die Feststellungen, dass die Verdeckungsabsicht im zweiten Handlungsabschnitt das einzige Motiv des Angeklagten war. Nach dem Würgen und Stechen waren seine sexuelle Erregung und seine Wut abgeklungen, und der Angeklagte entfernte sich einige Schritte vom Tatort. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass zu diesem Zeitpunkt der Tötungswille bei ihm nicht mehr vorhanden war. Erst als er sein – für tot gehaltenes – Opfer noch lebend im Getreidefeld stehen sah, fuhr ihm der Gedanke durch den Kopf, dass das Mädchen ihn anzeigen werde, und nunmehr fasste er aus Furcht vor den Folgen einer Entdeckung den neuen Entschluss, es endgültig zu töten (UA 15). Wenngleich er ursprünglich die Tötung des Mädchens gewollt und nach seiner Vorstellung schon alles zur Erreichung dieses Ziels getan hatte, so hatte der Erfolg ausbleiben können, weil die Messerstiche nicht tödlich waren (UA 14). Im neuen Entschluss, die Versuchstat durch die endgültige Tötung zu verdecken, offenbarte sich dann die hohe Gefahrlichkeit des Täters, der nun die Tötung als Mittel einsetzte, die Aufklärung der ersten Tat zu verhindern. Da der Angeklagte, bevor er den erneuten Entschluss zur Tötung des Mädchens fasste, keinen Tötungswillen mehr hatte, vielmehr sein alleiniges Bestreben war, die Vortat durch Beseitigung der einzigen unmittelbaren Tatzeugin zu verdecken, hat er durch die Tötungshandlung die höhere Hemmungsschwelle überschritten, die den Gesetzgeber veranlasst hat, die Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat als Mordmerkmal zu qualifizieren.

3. Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler erkennen lassen, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Anhalt.SpiegelKnoblich
SalgerHürxthalRuß

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