Revisionen gegen Totschlagverurteilungen verworfen – Fragen zu Vorsatz, Grausamkeit, Verdecken
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 577/87
- Datum
- 03.02.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz kann aus der Intensität und Objektivität der Gewalteinwirkung geschlossen werden; erhebliche Alkoholisierung der Täter steht dessen Annahme nicht zwingend entgegen.
Grausamkeit im Sinne des § 211 StGB setzt voraus, dass dem Opfer besonders starke Schmerzen oder Qualen zugefügt werden, die es noch bewusst empfunden hat; bei unklaren Feststellungen zum Bewusstseinszustand ist Grausamkeit nicht sicher anzunehmen.
Die Annahme einer Verdeckungsabsicht als Mordmerkmal ist auch möglich, wenn die vorausgegangene Straftat bereits mit bedingtem Tötungsvorsatz begangen wurde; maßgeblich sind die tatsächlichen Feststellungen zur Entschlussbildung der Täter.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags (z. B. auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens) ist revisionsrechtlich nur zu beanstanden, wenn das Gericht die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens nicht prüft oder erkennbare Anhaltspunkte hierfür unbeachtet lässt.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 22. Dezember 1986
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 577/87
in der Strafsache gegen
█████████████████ zur Zeit in Untersuchungshaft, bis 3. ██████████████████ wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten Bernd H████,
Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten Peter H████,
Rechtsanwalt █████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten Siegfried S████,
Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten Volkmar S████,
Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 22. Dezember 1986 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags zu Freiheitsstrafen von acht Jahren (Bernd H████), sechs Jahren (Peter H████), fünf Jahren und sechs Monaten (Siegfried S████) und drei Jahren (Volkmar S████) verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte Peter H████ macht außerdem eine Verfahrensbeschwerde geltend. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen und auf die Sachrüge gestützten Revision die Aufhebung der Verurteilung wegen Totschlags, um auf Grund neuer Verhandlung die Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes zu erwirken. Alle Rechtsmittel sind unbegründet.
I. Das Landgericht hat festgestellt:
Am 23. Juli 1984 hielten sich die Angeklagten seit dem Morgen in Fulda auf dem Gelände des früheren städtischen Freibades am Ufer der Fulda auf, wobei sie Bier in nicht unerheblichem Maße zu sich nahmen.
Nach 18.00 Uhr näherte sich ihrem Lagerplatz der stark angetrunkene Richard P██████. Der Aufforderung des Angeklagten Peter H████, er solle „abhauen“, kam er nicht nach und nahm sich aus einer Bierkiste eine Flasche Bier mit dem Versprechen, sie bezahlen zu wollen. Nach einem kurzen Wortwechsel mit dem Angeklagten Bernd H████ schlug dieser P██████ nacheinander zwei Bierflaschen mit solcher Wucht auf den Kopf, dass sie zerbrachen und P██████ mit stark blutenden Kopfwunden ins Gras fiel, stöhnte und „nahezu regungslos“ war. Anschließend wurde er von allen Angeklagten mit den Fäusten geschlagen und getreten.
„Als Richard P██████ nicht mehr schrie, sondern nur noch leicht die Lippen bewegte, beendeten die Angeklagten ihre Misshandlungen und ließen P██████ im Gras liegen. Nachdem eine Zeit vergangen war und die Angeklagten an P██████ immer noch Lebenszeichen feststellten, ergriff Bernd H████ den schwerverletzten P██████ an den Füßen und Siegfried S████ packte ihn am Oberkörper. Gemeinsam schleppten sie nun den fast leblosen Körper, begleitet von den beiden anderen Angeklagten Volkmar S████ und Peter H████, zur Fulda, und zwar dort, wo noch heute eine kleine Steintreppe ins Wasser führt. Während Bernd H████ und Siegfried S████ den wehrlosen P██████ in Richtung Flussmitte zogen, standen Peter H████ und Volkmar S████ an der Ufertreppe, schauten zu und waren jederzeit bereit einzugreifen, falls dies erforderlich würde. Kaum hatten Bernd H████ und Siegfried S████ das Opfer im Wasser abgelegt, kam Richard P██████ zu sich. Es gelang ihm, an die Wasseroberfläche zu kommen, sich von Bernd H████ und Siegfried S████ loszureißen und mit planschenden Schwimmbewegungen das gegenüberliegende Flussufer zu erreichen. Dort versuchte P██████ immer wieder, sich am Ufergestrüpp aus dem Wasser zu ziehen. Aber es gelang ihm nicht. Er blieb kraftlos in den Wurzeln der Ufergehölze hängen. Peter H████, der wie die anderen auch den Fluchtversuch beobachtet hatte, stieg nun ins Wasser, schwamm zum gegenüberliegenden Ufer, riss den sich noch immer krampfhaft festhaltenden P██████ los und schleppte ihn in die Flussmitte zurück, wo er ihn nahe bei den noch im Wasser stehenden Angeklagten Bernd H████ und Siegfried S████ liegen ließ, um selbst wieder zu Volkmar S████ ans Ufer zurückzukehren. P██████ versuchte nun, wenn auch sichtbar erschöpfter und entkräfteter, sich wenigstens mit dem Kopf über Wasser zu halten. Mehrere Male ging er wieder unter. Doch er schaffte es noch, rechtzeitig wieder Luft zu schnappen, obwohl seine Schwimmbewegungen langsam zu erlahmen schienen. Als es Richard P██████ ein letztes Mal gelungen war, aufzutauchen, ging Bernd H████ zu ihm, erfasste seinen Kopf und drückte ihn minutenlang fest unter Wasser, bis jede Bewegung P██████ erstorben war. Siegfried S████ stand daneben und unternahm nichts, Volkmar S████ und Peter H████ schauten vom Ufer aus zu: Was Bernd H████ tat, war ganz im Sinne aller Angeklagten geschehen“ (UA S. 17, 18).
Die Angeklagten handelten mit bedingtem Tötungsvorsatz, als sie P██████ am Lagerplatz misshandelten, bevor er mit direktem Tötungsvorsatz ertränkt wurde (UA S. 53, 54). Bei allen Angeklagten war zur Tatzeit wegen ihrer starken Alkoholisierung die Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert (UA S. 58 ff.).
II. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, das Schwurgericht habe die Mordmerkmale „grausam“ und „um eine andere Straftat zu verdecken“ rechtsfehlerhaft verneint.
1. Zur Frage der Grausamkeit führt das Landgericht aus, im ersten Tatabschnitt (Schläge und Tritte) hätten die Angeklagten nur – allerdings als grausam zu bewertende – Körperverletzungshandlungen vorgenommen, der weitere Handlungsabschnitt habe „eine nicht grausame Tötungshandlung zum Gegenstand“ gehabt.
„Selbst wenn man das Ertränken als grausam im Sinne des § 211 StGB ansähe, steht jedoch nicht fest, ob das völlig erschöpfte und schon halb tote Opfer trotz seiner schweren Kopfverletzung diese Misshandlung – das Ertränken – noch empfunden hat“ (UA S. 55, 56).
a) Die Bewertung der Misshandlungen im ersten Tatabschnitt als Körperverletzungen begegnet Bedenken. Denn sie widerspricht der Feststellung, dass die Angeklagten schon in diesem Zeitpunkt – bedingten – Tötungsvorsatz hatten, dessen Annahme durch das Schwurgericht – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist: Angesichts des Tatbildes ist hier trotz der Alkoholisierung der Angeklagten der Schluss von der Handlungsintensität auf das Bewusstsein der Täter, das Opfer könne durch ihr Vorgehen zu Tode kommen, gerechtfertigt. Das bedarf für das zweimalige Zuschlagen mit Flaschen auf den Kopf ███ durch den Angeklagten Bernd H████ keiner näheren Begründung, ist aber auch für die weiteren Gewalttätigkeiten unbedenklich, nachdem bei deren Beginn das Opfer bereits erheblich verletzt zu Boden gegangen und „nahezu regungslos“ war.
Auf diesem Rechtsfehler beruht aber die Entscheidung des Schwurgerichts nicht. Zwar ist bedingter Tötungsvorsatz mit der Annahme gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung vereinbar (LK-Jähnke, 10. Aufl., Rdn. 58 zu § 211 StGB), doch ist den Feststellungen nicht sicher zu entnehmen, dass dem Tatopfer im ersten Handlungsabschnitt besonders starke Schmerzen oder Qualen (BGHSt 3, 180, 264; BGHR zu § 211 Abs. 2 StGB, grausam 2) zugefügt wurden. Denn P██████ war schon auf Grund der ersten beiden Schläge mit Flaschen auf seinen Kopf ins Gras gefallen und dort stöhnend und bewegungsunfähig liegengeblieben, sodass nicht auszuschließen ist, dass er die nachfolgenden Misshandlungen durch Schläge und Tritte nicht oder nicht mehr voll bewusst empfunden hat.
b) Soweit das Schwurgericht für den zweiten Handlungsabschnitt meint, das Opfer habe möglicherweise die Misshandlungen nicht mehr empfunden, weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass dieser Beurteilung die Feststellungen über sein Verhalten im Wasser (Losreißen, Wegschwimmen, am Ufergestrüpp festhalten) entgegenstehen könnten. Angesichts der Verletzungen P██████, vor allem der Kopfverletzungen, seiner erheblichen Alkoholisierung bleibt jedoch auch bei Berücksichtigung seiner Fähigkeit zur körperlichen Bewegung fraglich, ob sein Bewusstseinsgrad so beschaffen war, dass er die Behandlung durch die Angeklagten als stark schmerzhaft oder qualvoll empfunden hat. Weitere Aufklärung ist nicht möglich.
Das Schwurgericht sah es nicht als erwiesen an, „dass die Angeklagten Richard P██████ um die vorausgegangenen schweren Misshandlungen zu verdecken, ertränkten“, und führt zur Begründung unter anderem aus:
„Beide Handlungsabschnitte – die schweren körperlichen Misshandlungen und das Ertränken – stellen ein einheitliches, sachlich und zeitlich zusammenhängendes Geschehen dar. Alle Angeklagten waren durch ihre hohe Alkoholisierung in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Die Verurteilung wegen eines ‘Verdeckungsmordes’ würde bei den Angeklagten unterstellen, dass sie Richard P██████ in Wahrheit zunächst gar nicht töten wollten, sondern sich erst nach den schweren Misshandlungen an ihm plötzlich bewusst wurden, wie gefährlich ein Weiterleben Richard P██████ für sie werden würde, und dass man ihn deshalb jetzt töten müsse. Dass die Angeklagten einen solchen Entschluss zu diesem Zeitpunkt fassten, ist nicht erwiesen. Panik und Angst vor Entdecktwerden kamen sehr wahrscheinlich bei den Angeklagten – was sie auch übereinstimmend erklärten – nämlich erst auf, als ihnen angesichts der aus dem Wasser gezogenen Leiche klar wurde, was sie angerichtet hatten“ (UA S. 56, 57).
III. Diese Erwägungen sind zwar insoweit zu beanstanden, als das Schwurgericht meint, die Annahme von Verdeckungsabsicht komme nur in Betracht, wenn beide Angeklagten bei den Misshandlungen am Lagerplatz keinen Tötungsvorsatz gehabt hätten. Denn die zu verdeckende Straftat kann auch ein versuchtes Tötungsdelikt sein (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 1975 – 1 StR 78/75 –, und vom 13. Juli 1978 – 4 StR 323/78), zumal dann, wenn es wie hier mit bedingtem Vorsatz begangen wurde.
Diese unzutreffende Rechtsansicht hat sich aber auf die Verneinung der Verdeckungsabsicht nicht ausgewirkt. Denn das Schwurgericht kommt in rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass die beiden Tatabschnitte als einheitliches Geschehen anzusehen und den Angeklagten ihre Einlassung nicht zu widerlegen ist, da sie erstmals angesichts der Leiche ██████ Angst vor dem Entdecktwerden bekamen.
IV. Die Revision der Angeklagten
1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten Peter H████ ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Schwurgericht hat seinen Hilfsbeweisantrag, mit dem er die Beiziehung eines – weiteren – psychiatrischen Sachverständigen erstrebte, im Urteil aus den Gründen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.
Die auf die Sachrüge vorgenommene Urteilsüberprüfung hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt.
Soweit der Angeklagte Bernd H████ meint, bei der Prüfung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit sei nicht hinreichend beachtet worden, dass diese durch die Aufnahme von Alkohol und Medikamenten beeinträchtigt sein konnte, übersieht er, dass auch zu dieser Frage der vom Schwurgericht zugezogene Sachverständige Prof. Dr. H████████ ausführlich Stellung genommen hat. Weshalb der Sachverständige überfordert gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich.
Auch die Verneinung minder schwerer Fälle und die Strafzumessung im engeren Sinne sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsfehler werden von den Beschwerdeführern insoweit nicht aufgezeigt.
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| Müller | Gollwitzer |