Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Bestätigung des Verdeckungsmords nach zurückgekehrtem Tötungsversuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 100/89
Datum
04.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Baden-Baden ein, das ihn des Mordes für schuldig befand. Streitpunkt war, ob die Tötung als Verdeckungsmord zu qualifizieren ist, nachdem ein vorheriger Tötungsversuch beendet war. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) und bestätigt die Annahme des Verdeckungsmords. Die Kostenentscheidung wurde dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verdeckungsmord liegt vor, wenn der Täter nach Beendigung eines vorherigen Tötungsversuchs zum Tatort zurückkehrt und das Opfer nunmehr aus dem Motiv tötet, das vorher Geschehene zu verdecken.

2

Ein zuvor begonnener versuchter Totschlag kann als beendet gelten, wenn der Täter sein ursprüngliches Tötungsvorhaben aufgibt und sich vom Tatort entfernt; eine spätere Rückkehr mit neuem Deckungsmotiv begründet ein neues Tatgeschehen.

3

Die Annahme von Tateinheit steht der qualifizierenden Bewertung als Verdeckungsmord nicht entgegen, sofern die tatrelevanten Motive und Zeitabläufe eine derartige rechtliche Würdigung erlauben.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen zu seinen Ungunsten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 21. September 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 100/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Wolfgang Josef ███ █████████████ W FP aus ███ geboren am 1954 wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 21. September 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat zutreffend Verdeckungsmord angenommen. Die Vortat des versuchten Totschlags war beendet, als der Angeklagte zum Tatort zurückkehrte und nunmehr aus anderen als den bisherigen Motiven, nämlich zur Verdeckung des vorher Geschehenen, das Opfer tötete (vgl. den ähnlich gelagerten Fall im Urteil des BGH vom 13. Juli 1978 – 4 StR 323/78). Dass das Landgericht Tateinheit zwischen den beiden Gesetzesverletzungen angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

MaulSchauenburgGranderath
KuhnGerlachVv.

Zitiert (1)