Revision verworfen: Bestätigung des Verdeckungsmords nach zurückgekehrtem Tötungsversuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 100/89
- Datum
- 04.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verdeckungsmord liegt vor, wenn der Täter nach Beendigung eines vorherigen Tötungsversuchs zum Tatort zurückkehrt und das Opfer nunmehr aus dem Motiv tötet, das vorher Geschehene zu verdecken.
Ein zuvor begonnener versuchter Totschlag kann als beendet gelten, wenn der Täter sein ursprüngliches Tötungsvorhaben aufgibt und sich vom Tatort entfernt; eine spätere Rückkehr mit neuem Deckungsmotiv begründet ein neues Tatgeschehen.
Die Annahme von Tateinheit steht der qualifizierenden Bewertung als Verdeckungsmord nicht entgegen, sofern die tatrelevanten Motive und Zeitabläufe eine derartige rechtliche Würdigung erlauben.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen zu seinen Ungunsten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 21. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 100/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Wolfgang Josef ███ █████████████ W FP aus ███ geboren am 1954 wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 21. September 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat zutreffend Verdeckungsmord angenommen. Die Vortat des versuchten Totschlags war beendet, als der Angeklagte zum Tatort zurückkehrte und nunmehr aus anderen als den bisherigen Motiven, nämlich zur Verdeckung des vorher Geschehenen, das Opfer tötete (vgl. den ähnlich gelagerten Fall im Urteil des BGH vom 13. Juli 1978 – 4 StR 323/78). Dass das Landgericht Tateinheit zwischen den beiden Gesetzesverletzungen angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Maul | Schauenburg | Granderath | |||
| Kuhn | Gerlach | Vv. |