Treffer
BGH Urteil

Verdeckungsmord oder Totschlag? Aufhebung und Zurückverweisung bei widersprüchlichen Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 593/84
Datum
06.11.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil ein, das den Angeklagten wegen Totschlags verurteilte. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Er stellte widersprüchliche und unklare Feststellungen zur Tathergangsfolge und zur Vorsatzlage fest. Wegen fehlender sicherer Tatsachengrundlage konnte der Senat den Schuldspruch nicht selbst zu Mord ändern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verdeckungsmord setzt voraus, dass die Tötungsabsicht zur Beseitigung eines Tatzeugen in einer vom Vortatverlauf deutlich abgegrenzten Verdeckungsabsicht entstanden ist; eine deutliche Zäsur zwischen Vortat und Beseitigungsakt spricht für Verdeckungsmord.

2

Bei einem nahtlosen Übergang von Körperverletzungsvorsatz (oder bedingtem Tötungsvorsatz) in unbedingten Tötungsvorsatz und enger zeitlicher Verzahnung der Tatabschnitte liegt regelmäßig keine Verdeckungsabsicht vor.

3

Ein Revisionssenat darf ein erstinstanzliches Urteil nicht in einen anderen Schuldspruch (z.B. Mord statt Totschlag) umdeuten, wenn die Feststellungen widersprüchlich sind oder keine sichere Tatsachengrundlage für die geänderte rechtliche Bewertung besteht.

4

Unklare oder widersprüchliche tatsächliche Feststellungen zur Vorsatzlage erfordern die Zurückverweisung an die Tatkammer zur erneuten Feststellung und rechtlichen Würdigung; ein eigenständiger Schuldspruch des Revisionsgerichts ist nur bei tragfähiger Tatsachengrundlage zulässig.

Vorinstanzen

Landgericht München, 13. April 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den Bau- und Kunstschlosser Walter ██ aus ████, dort geboren am ████ ██ 1955, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Maul, Dr. Schikora, Dr. Granderath, Dr. ██ als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München vom 13. April 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Anklagebehörde und der Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 19. Mai 1982, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten in der zweiten Hauptverhandlung wegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung und versuchter schwerer Brandstiftung verurteilt und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verhängt, gebildet aus der wegen dieser Tat verhängten Einzelstrafe von 12 Jahren und der bereits rechtskräftigen Einzelstrafe von 2 Jahren wegen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung aus dem ersten Urteil des Landgerichts vom 19. Mai 1982.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte das spätere Tatopfer █████, das sich ihm homosexuell genähert hatte, im Verlauf einer sich daraus ergebenden Auseinandersetzung schwer misshandelt. Obwohl █████ auf Grund dieser Misshandlung bereits völlig wehrlos war, würgte ihn der Angeklagte schließlich noch ganz bewusst mindestens 20 Sekunden lang, indem er seinen Unterarm kräftig gegen den Hals des █████ presste. Jedenfalls bei diesem Würgevorgang war sich der Angeklagte bewusst, dass dies für █████ tödlich enden könnte, und nahm dies auch billigend in Kauf. Infolge der Misshandlungen war █████ bewusstlos. Als der Angeklagte merkte, dass dieser nicht mehr reagierte, setzte er sich auf die Bettkante, rauchte eine Zigarette und dachte nach, was zu tun sei. Sodann fühlte er am Arm und an der Halsschlagader den Puls, konnte aber keinen feststellen. Der Angeklagte glaubte daher, █████ möglicherweise tödliche Verletzungen beigebracht zu haben. Er setzte sich nunmehr in den Sessel neben dem Tisch und rauchte weitere zwei bis drei Zigaretten. Nunmehr entschloss er sich, █████ als möglichen Tatzeugen auf jeden Fall zu beseitigen. Um sicherzugehen, dass █████ auch tatsächlich nicht überleben werde, wenn er doch nur bewusstlos sein sollte, beschloss er, ihn in der Badewanne zu ertränken. Er schleifte rückwärtsgehend █████ aus dem Zimmer quer durch die Diele ins Bad und legte ihn dort so in die Badewanne, dass der Kopf am Fußende der Wanne zu liegen kam, während er die Füße am hinteren Badewannenrand auflegte. Anschließend verstopfte er die Badewanne und ließ so lange Wasser einlaufen, bis der Wasserspiegel Mund und Nase des █████ erreichte, der auf Grund der Schläge und des Würgens das Bewusstsein verloren hatte. Dann drehte er den Wasserhahn wieder zu. Zu diesem Zeitpunkt war █████ noch nicht tot, sondern ertrank erst in der Badewanne (UA S. 17 bis 21).

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat die Strafkammer den Sachverhalt allerdings teilweise abweichend dargestellt. Danach hatte sich der Angeklagte, als █████ nach den ersten Faustschlägen und Fußtritten am Boden lag und nicht mehr reagierte, auf das Bett gesetzt und eine Pause eingelegt, in der er eine Zigarette rauchte und überlegte, was zu tun sei. Erst danach schlug er █████ weiter zusammen, würgte ihn und ertränkte ihn schließlich nach einer erneuten Pause, in der er sich auf den Sessel setzte und zwei bis drei Zigaretten rauchte, in der Badewanne (UA S. 111, 112).

Auf Grund dieser Feststellungen hat die Strafkammer den Angeklagten u. a. wegen Totschlags verurteilt. Dagegen liegt nach ihrer Meinung der Tatbestand des Mordes in Form der Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat nicht vor; insbesondere bestehe zwischen Vortat und Verdeckungstat hier ein enges räumlich-zeitliches Zusammentreffen in der Form eines „nahtlosen Übergangs“ (UA S. 41). Das Landgericht beruft sich damit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach in den Fällen, in denen Körperverletzungsvorsatz (oder bedingter Tötungsvorsatz) in unbedingten Tötungsvorsatz übergeht und zwischen Vortat und Verdeckungstat ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, Verdeckungsmord nicht in Frage kommt (BGHSt 27, 346; BGH GA 1978, 372).

Mit dieser Beurteilung setzt sich die Strafkammer jedoch mit ihren eigenen Feststellungen in Widerspruch. Danach war es gerade nicht so, dass der bedingte Tötungsvorsatz – etwa aus einer sich steigernden Erregung heraus – nahtlos in den unbedingten Tötungsvorsatz überging, sondern dazwischen lag eine deutliche Zäsur. Als █████ sich nicht mehr regte, rauchte der Angeklagte nämlich mehrere Zigaretten, prüfte – ergebnislos – den Puls seines Opfers und überlegte, was zu tun sei (UA S. 20, 21). Bei dieser Sachlage liegen die Voraussetzungen des Verdeckungsmordes vor, weil die enge Verzahnung zwischen Vortat und Verdeckungstat fehlt (vgl. BGH NJW 1978, 2105; BGH GA 1980, 142; BGH, Urteil vom 4. Juli 1978 – 4 StR 323/78; BGH, Urteil vom 19. Juni 1979 – 5 StR 254/79). Dagegen lassen sich Bedenken auch nicht daraus herleiten, dass der Angeklagte bereits im ersten Abschnitt des Geschehens mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, die Vortat also dieselbe Zielrichtung hatte wie die Verdeckungstat; es genügte, dass im zweiten Tatabschnitt die Verdeckungsabsicht hinzutrat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1978 – 4 StR 323/78).

Entgegen dem Antrag der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft kann der Senat den Schuldspruch jedoch nicht selbst ändern, da es wegen der aufgezeigten Widersprüche innerhalb der Feststellungen zum Tatgeschehen an einer sicheren Tatsachengrundlage fehlt, auf die ein Schuldspruch wegen Verdeckungsmordes gestützt werden könnte. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass die Strafkammer es entgegen den getroffenen Feststellungen (UA S. 21, 64) im Rahmen der rechtlichen Würdigung offen lässt, ob der Angeklagte damit rechnete, dass █████ noch lebte, als er ihn in die Badewanne legte (UA S. 112); daraus könnten sich Bedenken ergeben, ob der Vorsatz des Angeklagten zweifelsfrei festgestellt ist.

MaulHerdegenSchikora
KuhnGranderath
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