Revision verworfen: Mord durch Erdrosseln in Verdeckungsabsicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 254/79
- Datum
- 19.06.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tötung, die nach Abschluss eines ersten Angriffs aufgrund eines neu gefassten Entschlusses und der bewussten Auswahl eines neuen Tatmittels erfolgt, kann als Mord in Verdeckungsabsicht (§ 211 StGB) zu beurteilen sein.
Ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Vortat und Tötungstat ist nicht erforderlich; auch ein zeitlich und gedanklich abgesetzter, überlegter Übergang zum Tötungsvorsatz kann Mord begründen, wenn die Tötungsabsicht darauf gerichtet ist, eine Entdeckung zu verhindern.
Eine Verfahrensrüge, die auf die angebliche Ablehnung der Erstellung eines weiteren Gutachtens abstellt, ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht den Inhalt des angefochtenen Beschlusses mitteilt (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Bei einer allgemeinen Sachrüge prüft der Revisionsgerichtshof die Urteilsgründe umfassend; es wird nur ein Rechtsfehler bejaht, wenn das Urteil in rechtlicher Hinsicht zur Last des Angeklagten zu beanstanden ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Osnabrück, 21. Dezember 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ Heinz geboren ████████████ in ███████ zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Richter am █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin [REDACTED] als Verteidigerin, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 21. Dezember 1978 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, der eine Verfahrensrüge erhebt und mit Einzelausführungen Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Rüge, die Schwurgerichtskammer habe „die Erstellung eines weiteren Gutachtens“ abgelehnt, ist nicht in zulässiger Weise erhoben, weil der Beschwerdeführer nicht den Inhalt des ablehnenden Gerichtsbeschlusses mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang geprüft. Hierbei ist ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt worden.
Der Angeklagte hat das spätere Tatopfer Sonja M. [REDACTED] zunächst aus Wut „mit der Faust kräftig auf den Kopf geschlagen“, Sonja „ging in die Knie“, kam wankend wieder hoch, rief um Hilfe und lief weg. Da der Angeklagte „befürchtete, durch das Rufen und Schimpfen des Mädchens von Passanten überrascht und in seinem Zustand bloßgestellt zu werden“, riss er, „um Sonja zum Schweigen zu bringen“, von der Handtasche des Mädchens den Riemen ab, „lief hinter Sonja her und legte den Riemen von hinten um ihren Hals, wobei er ihn über Kreuz kräftig zuzog“ (UA S. 9). Sonja kam zu Fall; der Riemen riss. Nun „erfasste der Angeklagte“, was er angerichtet hatte. „In der Befürchtung, seine Begleiterin könne ihn daraufhin anzeigen und er könne dafür Nachteile erleiden“, „in der Absicht, sie für immer zum Schweigen zu bringen“, beschloss er, „Sonja zu töten“. Sonja lag „still, aber sich bewegend“ vor ihm. Er suchte nach einem geeigneten Werkzeug, ging zu dem Lagerplatz zurück und fand in der dort abgelegten Plastiktasche des Mädchens ein Handtuch. Das nahm er an sich, ging wieder zu Sonja und „legte es dem Mädchen um den Hals, wobei er den Kopf anheben musste“; dann zog er „das Handtuch über Kreuz mit beiden Händen solange zusammen, bis Sonja tot war“ (UA S. 9, 15).
Die Würdigung des Schwurgerichts als körperliche Misshandlung und gefährliche Körperverletzung im ersten und als Mord im zweiten Handlungsabschnitt in der Begehungsform der Verdeckung einer anderen Straftat ist rechtsfehlerfrei.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ausgesprochen, dass ein Täter, der sein Opfer im Verlauf einer Auseinandersetzung tötet, nicht deshalb einen Mord begeht, weil er zunächst nur mit dem Vorsatz der Körperverletzung gehandelt und erst während seiner Tat den Entschluss zum Töten gefasst hat, um seine Entdeckung als Täter der gerade begangenen Körperverletzung zu verhindern (BGHSt 27, 346; Beschluss vom 3. Februar 1978 – 2 StR 776/77 – Urteil vom 5. Juli 1978 – 2 StR 35/78 – in GA 1978, 372; Urteil vom 17. Januar 1979 – 2 StR 508/78 –). Ob diesen Entscheidungen zu folgen ist, kann offen bleiben. Der hier zu beurteilende Tathergang weist Unterschiede auf, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Während in den vom 2. Strafsenat entschiedenen Fällen der Körperverletzungsvorsatz jeweils in den Tötungsvorsatz „nahtlos“ überging und zwischen Vortat und Verdeckungstat ein „enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang“ bestand, hatte hier der Angeklagte vor der Mordtat das bisherige Geschehen überdacht und erst dann Angriffswerkzeug und Angriffsziel auf Grund neuen Tatentschlusses gewechselt.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, als Sonja vor ihm lag, „erfasst, dass er mit dem Faustschlag und dem Würgen des Mädchens zu weit gegangen war“. Ihm wurde bewusst, dass Sonja ihn „anzeigen könne“. Ergebnis dieser Überlegung war der Entschluss, das Mädchen „für immer zum Schweigen zu bringen“. Da der bei der Drosselung eingesetzte Riemen der Handtasche zerrissen war, „suchte“ der Angeklagte „ein anderes Tatwerkzeug“. Er ging zu dem Lagerplatz zurück und fand das „aus der abgestellten Plastiktasche teilweise herausgefallene Handtuch“. Nun begab er sich zu der Stelle zurück, wo Sonja noch immer lag. Er schlang das Handtuch jetzt mit Tötungsabsicht – kreuzweise um den Hals des Mädchens und tötete es durch Erdrosseln (UA S. 9, 15). Nach alldem liegt hier ein Mord in Verdeckungsabsicht vor (BGHSt 28, 77; BGH in NJW 1978, 2105; BGH Urteil vom 5. September 1978 – 1 StR 398/78 – Urteil vom 24. Oktober 1978 – 1 StR 404/78 –).
Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
| Fleischmann | Herrmann | Ulsamer | |||
| Fuhrmann | Horstkotte |
Zitiert (4)
- BGH · 2 StR 776/77 · 03.02.1978Mord (Verdeckung einer Straftat): Aufhebung bei unmittelbar anschließender Tötung nach augenblicklichem Konflikt
- BGH · 2 StR 508/78 · 17.01.1979Revision: Mord- und Unterschlagungsurteil aufgehoben, Rückverweisung wegen Verdeckungstat
- BGH · 1 StR 404/78 · 24.10.1978Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung wegen Verdeckungsabsicht als Mordmerkmal
- BGH · 2 StR 35/78 · 05.07.1978Revision: Mord- vs. Totschlagbewertung bei Verdeckungsabsicht und nahtlosem Übergang
Zitiert von (4)
- BGH · 3 StR 117/84 · 23.05.1984Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Todesursache; Zurückverweisung
- BGH · 2 StR 143/85 · 03.05.1985Aufhebung und Rückverweisung wegen fehlerhafter Verneinung von Verdeckungsmord und Beweisablehnung
- BGH · 1 StR 593/84 · 06.11.1984Verdeckungsmord oder Totschlag? Aufhebung und Zurückverweisung bei widersprüchlichen Feststellungen
- BGH · 4 StR 139/87 · 03.04.1987Revision gegen Verdeckungsmordverurteilung verworfen