Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung wegen Verdeckungsabsicht als Mordmerkmal
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 404/78
- Datum
- 24.10.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Mordmerkmal der Verdeckung einer anderen Straftat liegt vor, wenn die Tötung objektiv und subjektiv darauf gerichtet ist, die Begehung oder die Täterschaft einer vorausgegangenen Straftat zu verbergen; hierfür sind die Gesamtumstände der Tatausführung und Fluchtvorbereitung zu würdigen.
Maßnahmen wie falsche Kennzeichen, Maskierung und abgestimmte Fluchtvorbereitungen im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans sind tatbestandliche Anknüpfungstatsachen, die die Annahme einer Verdeckungsabsicht stützen können.
Bedingter Tötungsvorsatz schließt die Verdeckungsabsicht nicht aus; auch bei bedingtem Vorsatz kann das Ziel des unerkannten Entkommens zugleich das Tatbestandsmerkmal der Verdeckung einer Straftat erfüllen.
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn das Tatgericht wesentliche Gesichtspunkte zur Prüfung eines Mordmerkmals nicht berücksichtigt hat und dadurch die rechtliche Einordnung der Tötungstat fehlerhaft bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen (J.), 18. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 404/78
in der Strafsache gegen
1. Orazio ██████, geboren am ███, 2. La ██ ██, geboren am 1956 in ██ █████, 3. Horst O. ███, geboren am 1958 in ████, 4. Dirk Bu[REDACTED], geboren am ██ ████ in ███, 5. Ulrich Ba[REDACTED], geboren am ██ 1957 in ███,
sämtlich zur Zeit in Haft, wegen gemeinschaftlichen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösle, Pikart, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ███ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten La ███,
██████████████████ ██
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (J.) vom 18. April 1978 mit den Feststellungen aufgehoben
1. soweit die Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung verurteilt worden sind, 2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen und die gegen den Angeklagten Ba[REDACTED] verhängte Jugendstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen Totschlags in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung sowie die Angeklagten La ████, ████████ und █████ außerdem des gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und wegen Bandendiebstahls schuldig gesprochen. La ███ ist zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren, ████████ zur Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren, █████ zur Jugendstrafe von acht Jahren und ████ zur Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, hat im Wesentlichen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hatten, verabredet, sich durch einen nächtlichen Überfall auf eine Tankstelle Geld zu verschaffen. Nach dem gemeinsamen Tatplan, der auf die Initiative des Angeklagten ██████████ zurückging, sollten La ███ und ████ die Tat unmittelbar ausführen, während ████ und ████ in ihrem in der Nähe des Tatorts abgestellten Kraftfahrzeug die Rückkehr der Mittäter abwarten wollten. La ███ und ██████ waren mit scharf geladenen Pistolen ausgerüstet, die auch eingesetzt werden sollten, zunächst nur als Drohmittel, aber auch zur Sicherung eines ungehinderten Rückzugs. Im Falle einer Gegenwehr sollte nach dem Vorschlag ████████ auf den Angreifer ein gezielter Schuss abgegeben werden, um die Flucht zu ermöglichen (UA S. 29, 30). Die Angeklagten rechneten mit der Möglichkeit einer zum Tode führenden Verletzung des Angeschossenen und billigten diesen Erfolg für den Fall seines Eintritts, weil die mit der unmittelbaren Tatausführung beauftragten La ███ und ████████ unter allen Umständen aus der Tankstelle wieder herauskommen sollten. Für den Fall, dass eine Person zu Tode kommen sollte, versprach █████████ den Mittätern, ein Untertauchen zu ermöglichen. Auf der gemeinsamen Fahrt zum Tatort wiederholte ████ seine Aufforderung, von der Schusswaffe Gebrauch zu machen (UA S. 32, 33). Unmittelbar vor der Tatausführung erklärte La ███ gegenüber ████, dass er schießen werde, wenn etwas schiefgehe (UA S. 36).
Der Überfall scheiterte an der Gegenwehr des Tankwarts und der weiter anwesenden Personen. Dabei wurde █████, der sich zunächst auf den Tankwart gestürzt und auf ihn mit seiner Pistole eingeschlagen hatte, von dem anwesenden Wolf [REDACTED] ergriffen und derart festgehalten, dass er sich nicht mehr befreien konnte. Die zur Tarnung dienende Sturmhaube wurde ihm abgerissen. Um ███████ zu ermöglichen, sich aus der Umklammerung zu lösen und mit ihm die Tankstelle zu verlassen, gab La ████, der noch die Möglichkeit gehabt hatte, allein zu fliehen, aus nächster Nähe auf den Tankwart einen gezielten Schuss ab, der zu einer tödlichen Verletzung führte. Die Angeklagten konnten fliehen (UA S. 39, 50).
2. Das Landgericht hat das Mordmerkmal „Verdeckungsabsicht“ verneint. Es hat als erwiesen angesehen, dass die Angeklagten nur daran dachten, wieder aus der Tankstelle herauszukommen; es konnte sich jedoch nicht davon überzeugen, dass es den Angeklagten auch noch darum ging, unerkannt den Tatort zu verlassen (UA S. 54, 56, 59).
Diese Unterscheidung ist schon mit der Lebenserfahrung schwer vereinbar. Bei ihrer Beurteilung hat die Schwurgerichtskammer aber auch die gesamten Tatumstände nicht hinreichend gewürdigt. Der zur Tatausführung verwendete und zur eventuell erforderlichen Flucht abgestellte Personenkraftwagen war mit falschen Kennzeichen getarnt, die Täter benutzten Gesichtsmasken. La ████ machte von der für ihn allein bestehenden Fluchtmöglichkeit keinen Gebrauch, sondern schoss – entsprechend dem gemeinsamen Tatplan – auf den Tankwart, um die gemeinsame Flucht zu ermöglichen und damit offensichtlich die bis dahin noch nicht festgestellte Identität der Beteiligten, einschließlich der im Pkw wartenden Mittäter, nicht aufdecken zu lassen. Daran ändert nichts, dass Ba[REDACTED] die Sturmhaube abgerissen wurde und damit sein Gesicht zu erkennen war. Mögen Vorstellung und Absicht der Täter unmittelbar nur auf die Flucht gerichtet gewesen sein, Triebfeder kann auch hier, und zwar in gleich starkem Maße wie bei der Beseitigung von Tatzeugen, die Verdeckung der (vorausgegangenen) Straftat, hier der versuchten räuberischen Erpressung, gewesen sein (BGHSt 15, 291, 295). Erwägungen in dieser Richtung lässt das Urteil vermissen. Die Täterschaft ist ein Bestandteil der Tat; die Verdeckung der Täterschaft bedeutet somit zugleich die Verdeckung der – wenn auch an sich bereits bekannten – Tat (BGH LM StGB § 211 Nr. 30).
3. Auch der vom Schwurgericht festgestellte bedingte Tötungsvorsatz schließt im vorliegenden Falle die Verdeckungsabsicht nicht aus, da das von den Tätern erstrebte Ziel – unerkannt zu entkommen – nicht nur durch den Tod des Opfers erreicht werden konnte (BGHSt 15, 291, 297; 21, 283; BGH, Urteile vom 27. August 1974 – 1 StR 222/74 – und vom 21. September 1977 – 3 StR 200/77).
Eine einschränkende Anwendung des Mordtatbestandes in der Begehungsform des Verdeckens einer anderen Straftat kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Angeklagten bereits in rechtsfeindlicher Einstellung in die Situation begeben haben, aus der sich die Vortat entwickelte (BGH, Urteil vom 13. Juli 1978 – 4 StR 248/78 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
4. Das Urteil kann daher, soweit Mord verneint worden ist, keinen Bestand haben. Die Aufhebung ergreift auch die tateinheitlich festgestellte – an sich nicht zu beanstandende – versuchte schwere räuberische Erpressung. In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben, das Mordmerkmal „Habgier“ zu prüfen.
Soweit sich die unbeschränkt eingelegte Revision auch auf die Diebstahlstaten bezieht, ist sie unbegründet.
| Loesdau | Pikart | Kuhn | |||
| Mösle | Zipfel |
Zitiert (2)
Zitiert von (5)
- BGH · 3 StR 117/84 · 23.05.1984Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Todesursache; Zurückverweisung
- BGH · 5 StR 254/79 · 19.06.1979Revision verworfen: Mord durch Erdrosseln in Verdeckungsabsicht
- BGH · 1 StR 153/79 · 29.05.1979Revision verworfen; Staatsanwaltschaftsrevision stattgegeben – Mordqualifikation wegen Verdeckungsabsicht und kein Rücktritt
- BGH · 5 StR 800/78 · 06.02.1979Revision gegen Mordverurteilung wegen Verdeckungsabsicht abgewiesen
- BGH · 5 StR 398/80 · 23.09.1980Revision: Verfahrensfehler und Tateinheit bei räuberischer Erpressung und versuchtem Totschlag