Revision: Verfahrensfehler und Tateinheit bei räuberischer Erpressung und versuchtem Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 398/80
- Datum
- 23.09.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterbleibt die Entscheidung über einen in der Hauptverhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag sowohl durch im Verfahren verkündeten Beschluss als auch in den Urteilsgründen, liegt ein Verfahrensfehler vor; das Urteil kann aus diesem Grund aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Beweiserhebung das Ergebnis beeinflusst hätte.
Eine räuberische Erpressung ist zwar rechtlich mit der Übergabe des Erpressungserfolges vollendet, tatsächlich aber erst beendet, wenn der Täter eine hinreichend sichere Verfügungsgewalt über die Beute erlangt hat.
Ist die erstrebte Bereicherung noch nicht verwirklicht und besteht daher keine Beendigung der Erpressung, kann ein danach begangenes versuchtes Tötungsdelikt Tateinheit mit der räuberischen Erpressung bilden.
Bedingter Tötungsvorsatz und der Vorsatz, durch die Tötung eine andere Straftat zu verdecken, schließen einander nicht grundsätzlich aus; sie können nebeneinander bestehen, soweit nach Vorstellung des Täters die Verdeckung nicht ausschließlich durch die Tötung erreicht werden kann.
Vorinstanzen
Schwurgericht Verden, 17. März 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Schlosser Herbert ███ aus ████, geboren am ████████ 1943 in ██████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ als Verteidiger,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Verden vom 17. März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen versuchten Totschlags, jeweils in Tateinheit mit ein und demselben Vergehen gegen das Waffengesetz, zu vierzehn Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seine Führerscheine eingezogen und eine Sperre von fünf Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge Erfolg.
1. Das Schwurgericht hat den Hilfsbeweisantrag der Verteidigerin, die Polizeibeamten █████████ und ███████████ zu vernehmen, weder durch einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss noch in den Urteilsgründen beschieden. Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Die Verteidigerin hatte in dem Antrag behauptet, der Zeuge ███ habe in seinen ersten Tatschilderungen nicht erwähnt, dass er vor der Schießerei am Fluss eine Waffe in der Hand des Angeklagten gesehen habe und von ihm bedroht worden sei; ███ habe auf den bereits flüchtenden Angeklagten geschossen. Da das Schwurgericht seine Überzeugung vom Tathergang wesentlich auf die Aussage des Zeugen ███ stützt (UA S. 12), lässt sich nicht ausschließen, dass die beantragte Beweiserhebung zu anderen Feststellungen geführt hätte.
Der Fehler betrifft nicht nur die Verurteilung wegen versuchten Totschlags, sondern auch die wegen schwerer räuberischer Erpressung, obwohl der Angeklagte insoweit teilweise geständig war (UA S. 10). Das ergibt sich schon aus folgendem:
2. Das Schwurgericht nimmt zu Unrecht Tatmehrheit zwischen der schweren räuberischen Erpressung und dem versuchten Tötungsverbrechen an. Die Erpressung war mit der Übergabe der Geldbomben rechtlich vollendet. Beendet wäre sie aber erst gewesen, wenn der Angeklagte eine ausreichend sichere Verfügungsgewalt über die Beute erlangt hätte (so auch BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1978 – 3 StR 379/78 – für den vergleichbaren Fall des Raubes). Diese hat er nach den bisherigen Feststellungen nicht erreicht. █████ schoss ihn sofort nach der Übergabe der Geldbomben ins Bein und verfolgte ihn bis zum Fluss. Hier warf der Angeklagte nach einem Schusswechsel die Beute fort. Dann durchquerte er den Fluss und flüchtete (UA S. 9). Er hat also die erstrebte Bereicherung nicht verwirklichen können.
Da die schwere räuberische Erpressung noch nicht beendet war, als der Angeklagte mit Tötungsvorsatz auf ███ schoss, besteht zwischen ihr und dem versuchten Tötungsverbrechen Tateinheit (BGHSt 26, 24, 26/27).
3. Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass bedingter Tötungsvorsatz und die Absicht, durch die Tötung eine andere Straftat zu verdecken (§ 211 StGB), zusammentreffen können. Sie lassen sich bloß grundsätzlich nicht miteinander vereinbaren, wenn die vom Täter erstrebte Verdeckung einer Straftat nach seiner Vorstellung nur durch die Tötung des Opfers erreicht werden kann (BGHSt 21, 283, 284; BGH, Urteil vom 24. Oktober 1978 – 1 StR 404/78 – mit weiteren Nachweisen).
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision mit der Maßgabe zu verwerfen, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchtem Totschlag schuldig ist.
Herrmann Fleischmann Schuster Rebitzki Niepel