Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verfahrensrügen (Schöffe, Dolmetscher) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 75/77
Datum
29.11.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hat im Revisionsverfahren gegen ein Mordurteil des Landgerichts Hamburg mehrere Verfahrensrügen erhoben, insbesondere zur Vereidigung eines Schöffen und zur Eideserklärung von Dolmetschern. Der BGH hält den Ergänzungsschöffen für ordnungsgemäß beteiligt und wertet den Protokollvermerk als hinreichend begründete Annahme der Erklärung des Dolmetschers zum Allgemeineid. Weitere Einwendungen sind nicht substantiiert vorgetragen. Die sachliche Prüfung ergibt keine Rechtsfehler; die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ergänzungsschöffe, der zu Beginn der Hauptverhandlung in die Besetzung eintritt und seitdem an allen Verhandlungstagen teilnimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Schöffen und eine etwaige formale Vereidigung ist nur dann entscheidungserheblich, wenn Entscheidungen ohne seine Mitwirkung getroffen wurden.

2

§ 189 Abs. 2 GVG verlangt grundsätzlich eine eigene Erklärung des Dolmetschers zur Berufung auf den Allgemeineid; ein Protokollvermerk, der die generelle Vereidigung des Dolmetschers festhält, kann jedoch dahin ausgelegt werden, dass der Dolmetscher im Verfahren eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, und genügt unter den gegebenen Umständen.

3

Die Unterlassung, Sachverständige oder Dolmetscher danach zu fragen, ob Verwandtschaftsverhältnisse zum Angeklagten bestehen, rechtfertigt nur dann eine Revisionsheilung, wenn substantiiert behauptet und nachgewiesen wird, dass ein solches Verhältnis bestand und das Urteil hiervon beeinflusst ist.

4

Nach der Rechtsprechung macht die erst nachträgliche Vereidigung oder die spätere Bezugnahme auf den Allgemeineid eines Dolmetschers die Entscheidung nicht allein deshalb angreifbar, weil nicht dargelegt ist, dass das Urteil auf einer unzuverlässigen Übersetzung beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg – Schwurgerichtskammer –, 21. April 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Rentner Ernst G. aus ███, geboren am ██████ 1908 in ███████████ (Oberschlesien) - Sachbezeichnung: █████ u.a. - wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1977, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. Horst ███ aus Köln als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg – Schwurgerichtskammer – vom 21. April 1976 wird verworfen.

Der Angeklagte ██████ hat die Kosten der Revision zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

I. Die Verfahrensbeschwerden haben keinen Erfolg.

1. Mit der auf § 338 Nr. 1 StPO gestützten Rüge beanstandet der Beschwerdeführer, der Schöffe Henry M. und der Ergänzungsschöffe M. seien nicht vereidigt worden. Das trifft zwar auf den Schöffen ███ zu, nicht aber auf den Ergänzungsschöffen ██████ (Bl. 23020 d. A.). Dieser ist bald nach Beginn der achtmonatigen Hauptverhandlung an die Stelle des wegen Krankheit von der Dienstleistung entbundenen Schöffen ████ getreten. Er hat an der Hauptverhandlung seit ihrem Beginn bis zur Urteilsverkündung teilgenommen. Er hatte während der gesamten Verhandlung alle Rechte und Pflichten eines Schöffen, u. a. auch die Beanstandungs- und Fragerechte nach § 238 Abs. 2, § 240 Abs. 2 StPO. Er konnte somit jederzeit mitgestaltend in den Ablauf des Verfahrens eingreifen. Dass zu irgendeinem Zeitpunkt Beratungen abgehalten oder vom Gericht zu treffende Entscheidungen gefällt worden seien, an denen der ordnungsgemäß vereidigte Schöffe nicht mitgewirkt hatte, lässt sich der schriftlichen Revisionsbegründung auch in ihrer Gesamtheit nicht entnehmen.

2. Erfolglos bleibt auch die Rüge, der Dolmetscher ██ habe sich in der Hauptverhandlung vom 8. September 1975 entgegen § 189 Abs. 2 GVG nicht auf seinen allgemein geleisteten Eid berufen. Der gerügte Verfahrensverstoß ist nicht bewiesen. Zwar bedarf es nach § 189 Abs. 2 GVG einer eigenen Erklärung des Dolmetschers, dass er sich auf den allgemein geleisteten Eid berufe (BGH 1 StR 523/73 vom 24. 9. 1974 sowie 1 StR 300/74 vom 27. 8. 1974, beide Entscheidungen mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 199). Der einleitende Protokollvermerk „Dolmetscher Siegfried C., 64 Jahre alt, Dolmetscher der englischen Sprache, generell vereidigt“ (Bl. 22722 d. A.) lässt aber die Auslegung zu, dass die Protokollführerin die Tatsache, dass der Dolmetscher allgemein vereidigt war, von diesem selbst in der Hauptverhandlung erfahren hat. Eine solche Mitteilung des Dolmetschers würde genügen; sie ließe erkennen, dass sich der Dolmetscher seiner Bindung an den Eid bewusst war (BGH 1 StR 138/74 vom 18. 6. 1974). Unter den gegebenen Umständen liegt es besonders nahe, dass die Protokollführerin ihre Kenntnis aus einer derartigen Erklärung des Dolmetschers in der Hauptverhandlung bezogen hat. Denn der Dolmetscher C. war in dieser Sache am 8. September 1975 erstmals in der Hauptverhandlung erschienen; bei einem großen Gericht wie dem Landgericht in Hamburg bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Protokollführerin habe aus eigener Kenntnis, etwa aus anderen Strafverfahren, gewusst, dass der Dolmetscher allgemein vereidigt war.

3. Die sonstigen Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben sind, offensichtlich unbegründet. Hinzuweisen ist nur auf folgendes:

a) Darauf, dass der Sachverständige █████ und der Dolmetscher ██████ nicht befragt worden sind, ob sie mit dem Angeklagten verwandt oder verschwägert seien, kann die Revision nicht gestützt werden; die Revision behauptet selbst nicht, dass eine derartige Beziehung zu dem Angeklagten bestanden habe.

b) Darauf, dass sich der Dolmetscher C. an zwei Sitzungstagen (gemeint sind ersichtlich der 22. und 29. Oktober 1975) erst nach Übertragung von Zeugenangaben zur Person auf seinen allgemein geleisteten Eid bezogen hat, kann das Urteil nicht beruhen (RG HRR 1939 Nr. 1117). Aus demselben Grund scheitert die Rüge, der Dolmetscher G. sei auf die gewissenhafte Übertragung hinsichtlich der englischen Sprache erst im Anschluss an die Übersetzung einer Zeugenaussage vereidigt worden.

c) Auf die Behauptung, ein Zeuge sei nicht nach § 57 StPO zur Wahrheit ermahnt und über die Fidesvorschriften belehrt worden, kann die Revision ebensowenig gestützt werden (BGH VRS 22, 144, 147) wie darauf, dass ein Dolmetscher nicht „belehrt“ worden sei.

d) Das Schwurgericht hat den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (BGHSt 4, 130) entsprochen, als es während der Beweisaufnahme bekanntgab, es werde die Aussage des zuvor vereidigten Zeugen ██████ als uneidlich werten (Bl. 22862 d. A.). Nachdem die Staatsanwaltschaft schon bei der Vernehmung dieses Zeugen beantragt hatte, ihn nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt zu lassen (Bl. 22760 d. A.), konnte es bei der späteren Bekanntgabe des Schwurgerichts, es betrachte die Zeugenaussage als uneidlich, nicht zweifelhaft sein, dass sich das Gericht inzwischen vom Vorliegen des in § 60 Nr. 2 StPO bezeichneten Sachverhalts überzeugt hatte.

e) Der Senat hat keinen Anlass, auf die Frage einzugehen, ob die während der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO ergangenen Einstellungsbeschlüsse mit einer – gleichzeitig zu verkündenden oder später zu erlassenden – Kostenentscheidung zu verbinden waren (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Aufl., 1977, Rn. 20 zu § 154 einerseits und Rn. 8 ff. zu § 464 andererseits). Ein Fall des § 464 Abs. 3 StPO liegt nicht vor.

II. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtFleischmannHorstkotte
HerrmannFuhrmann

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