Treffer
BGH Urteil

Versuchter Totschlag: Heimtückeprüfung bei Blutrache und Dolmetscherbekräftigung (§ 189 II GVG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 282/79
Datum
28.08.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Staatsanwaltschaft und Angeklagter griffen ein Urteil wegen versuchten Totschlags an; erstere erstrebte eine Verurteilung wegen versuchten Mordes, der Angeklagte rügte u.a. einen Verstoß gegen § 189 Abs. 2 GVG. Der BGH beanstandete die Verneinung der Heimtücke, weil das LG teils von unzutreffenden Maßstäben zu Arg-/Wehrlosigkeit und deren Ausnutzung ausging. Zugleich hielt die Verfahrensrüge für durchgreifend, da dem Protokoll keine eigene Erklärung des Dolmetschers zur Berufung auf den allgemeinen Eid zu entnehmen war. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtückisch handelt, wer bei der Ausführung eines Tötungsentschlusses bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt; eine nur allgemeine Besorgnis des Opfers vor Angriffen schließt Arglosigkeit nicht aus, wenn es sich zur Tatzeit eines Angriffs nicht versieht.

2

Für das Mordmerkmal der Heimtücke ist unerheblich, ob der Täter die hilflose Lage des Opfers planmäßig herbeigeführt oder ob sie zufällig entstanden ist; entscheidend ist allein das Ausnutzen dieser Lage.

3

Für die Beurteilung von Arg- und Wehrlosigkeit ist auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs abzustellen; eine spätere verbale Ankündigung oder Konfrontation lässt die zuvor bestehende Arglosigkeit nicht entfallen.

4

Das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit setzt voraus, dass der Täter deren Bedeutung für die Tat in sein Bewusstsein aufgenommen hat; starke Erregung kann dies ausschließen und bedarf dann ausdrücklicher tatrichterlicher Erörterung.

5

Ein allgemein vereidigter Dolmetscher darf seine Übersetzung in der Hauptverhandlung durch Berufung auf den allgemeinen Eid bekräftigen, jedoch ist stets eine eigene Erklärung des Dolmetschers erforderlich, die sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben muss (§ 274 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 19. September 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 282/79 in der Strafsache gegen den Fotografen Galip ███ aus YC (Türkei), dort geboren am ████████████, zur Zeit in Haft,

Sachbezeichnung: „Yusuf ███ u.a.“ wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. August 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt (—> bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Galip █████ wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 19. September 1978, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die zu seinen Ungunsten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft strebt Verurteilung wegen versuchten Mordes an. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache. Die Revision des Angeklagten beanstandet Verletzung des § 189 Abs. 2 GVG und erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Sie hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.

Der im selben Verfahren ebenfalls wegen versuchten Totschlags und ferner wegen vollendeten Totschlags bereits rechtskräftig verurteilte Vater Yusuf █████ und der Bruder Derya ███ des Beschwerdeführers waren im Landkreis ███████████████████ als Gastarbeiter tätig. Am 18. April 1977 wurde Derya ███ von seinem türkischen Landsmann Arap █████ durch Messerstiche tödlich verletzt. █████ behauptete, er habe in Notwehr gehandelt. In der persönlichen Umgebung des Getöteten verbreitete sich dagegen das █████████, er sei von █████ im Auftrag des in ███████████████████, Kreis [REDACTED], wohnenden Türken Osman ██ umgebracht worden. Die Angehörigen der Familie ████ waren davon überzeugt, dass die Beschuldigung zutreffe. Sie beschlossen, dass Blutrache zu üben und ██ zu töten sei.

Hierzu fühlte sich der Angeklagte als ältester Sohn der Familie in erster Linie angehalten. Sein kurze Zeit nach seines Bruders Tod unternommener Versuch, ███ auf dessen Urlaub in der Türkei zu stellen, schlug fehl, da ███ bereits wieder nach Deutschland zurückgekehrt war. Zur weiteren Verfolgung seines Racheentschlusses flog der Angeklagte am 25. Mai 1977 nach ███. Sein in diesen Entschluss eingeweihter, im selben Verfahren ebenfalls bereits rechtskräftig verurteilter Vetter Aziz ████ brachte ihn mit einem Kraftwagen zu einem mit Yusuf ███ vereinbarten Treffpunkt in der Nähe von ███████████████████. Hier übergab Yusuf ███ dem Angeklagten einen sechsschüssigen Revolver vom Kaliber 38 mit etwa 400 Schuss Munition und ein feststehendes Messer.

Auf mehreren Fahrten mit dem von ████ gesteuerten Kraftwagen, an denen zeitweilig Yusuf ███ im eigenen Fahrzeug teilnahm, spähte der Angeklagte nach einer günstigen Gelegenheit zur Verwirklichung seines Tatvorsatzes aus.

Eine dieser Fahrten führte an der in der ██████████████████-straße von ██████████████████ gelegenen Wohnung von ██████ vorbei. ██████, der gerade aus dem Fenster sah, erkannte den Angeklagten. Da er von dem Gerücht, er habe Derya ███ Tötung veranlasst, wusste und ihm das Blutracheprinzip geläufig war, schloss er aus seiner Beobachtung auf eine von der Familie ████ ausgehende Gefahr für sein Leben.

Am frühen Nachmittag des 27. Mai 1977 fuhren der Angeklagte, sein Vater und sein Vetter ████ wiederum nach ███████████████████. Auf dem Parkplatz vor dem dortigen Friedhof trennte sich der mit dem Revolver und dem Messer bewaffnete Angeklagte von den beiden anderen, die sich mit ihren Wagen entfernten. Der Angeklagte, der von ████ erfahren hatte, dass ██████ am Morgen seine Wohnung verlassen hatte, begab sich in deren Nähe und wartete auf ██████’ Rückkehr. Während des Wartens versetzte er den vollmunitionierten Revolver in schussbereiten Zustand.

Gegen 19.15 Uhr bog ██████ mit seinem Kraftwagen von der ██████████████████-straße in die ██████████████████-straße ein und hielt vor seiner Wohnung an. Als er ausstieg, lief der Angeklagte, der zu dieser Zeit in der Nähe der ██████████████████-straßen-Einmündung gestanden hatte, von hinten auf ███████ zu. Da er wollte, dass er von ██████ unmittelbar vor dessen Tod erkannt wurde, rief er ihn aus einer Entfernung von drei bis vier Metern mit Vornamen an. Als sich ██████ darauf umdrehte, feuerte der in heftige Erregung geratene Angeklagte aus dem auf ███████’ Oberkörper gerichteten Revolver drei Schüsse ab, um sein Opfer zu töten. ███ wurde verletzt, aber nicht tödlich getroffen. Er flüchtete in das Haus. Von der Straße aus schoss der Angeklagte wiederum auf ██████, bis das Magazin leer war. Die Schüsse verfehlten ihr Ziel. ███ rettete sich in seine Wohnung. Der Angeklagte sah nunmehr weitere Angriffe als unmöglich an. Er verließ deshalb den Tatort.

██████ wurde zur Behandlung seiner Schussverletzung in die Chirurgische Universitätsklinik ███████████████████ eingeliefert. Hier wurde er am 29. Mai 1977 vom Vater des Angeklagten getötet.

Revision der Staatsanwaltschaft

I.

1. Das Landgericht hat das Mordmerkmal der niederen Beweggründe nicht als erfüllt angesehen. Es hat dazu aufgrund der Darlegungen eines ethnologischen Sachverständigen festgestellt, dass noch weite Teile der türkischen Bevölkerung vom Talionsgedanken und von der Vorstellung durchdrungen sind, die Sippe des Verletzten habe um so eher selbst Vergeltung zu üben, je weniger der Staat den Schädiger der in ihren Augen gerechten Strafe zuführe. Dieser Grundauffassung war zusammen mit seiner Familie auch der Angeklagte. Da er überzeugt war, ██ habe seinen Bruder umbringen lassen, und da er meinte, ██████ werde von den Strafverfolgungsbehörden nicht belangt, hielt er sich zur Blutrache an ihm für sittlich verpflichtet. Die Strafkammer hat deshalb das Tatmotiv des Angeklagten nicht als auf tiefster Stufe stehend gewertet. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH GA 1967, 241) und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

2. Die Begründung des Schuldspruchs begegnet jedoch insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als die Schwurgerichtskammer ein heimtückisches Vorgehen des Angeklagten verneint.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt bei der Verwirklichung eines Tötungsentschlusses heimtückisch, wer bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt (u.a. BGHSt 6, 120, 121; 7, 218, 221; 9, 385, 389; 11, 139, 143; 18, 87, 88; 19, 321, 322). Die Zweifel der Kammer, ob diese Voraussetzungen hier auf der Seite des Opfers nicht schon deswegen entfallen, weil █████ mit der Möglichkeit eines Angriffs auf sein Leben durch ein Mitglied der Familie ████ rechnete, sind rechtlich nicht begründet. Die für die Auslegung maßgebliche besondere Gefährlichkeit des heimtückischen Handelns liegt darin, dass der Täter sein Opfer in hilfloser Lage überrascht und es diesem dadurch unmöglich macht oder erschwert, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen, den Angreifer umzustimmen oder in sonstiger Weise dem Anschlag auf sein Leben zu entgehen (BGHSt 11, 139, 143; 20, 301, 302; 23, 120, 121). Sie besteht auch dann für das Opfer, wenn es zwar allgemein für seine Person Aggressionen des Täters besorgt, sich ihrer aber gerade zur Zeit der Tat nicht versieht (BGHSt 3, 183, 185; 7, 218, 221; 18, 87, 88; BGH GA 1967, 244). Hierzu enthalten die Urteilsgründe zwar keine ausdrückliche Feststellung. Ihrem Zusammenhang ist aber zu entnehmen, dass █████ am Tattage bei der Rückkehr zu seiner Wohnung den „hinter der Einmündung der ██████████████████-straße“ stehenden und von dort aus „im Rücken ██████’ „auf diesen zulaufenden Angeklagten“ (UA S. 17) erst auf dessen Anruf unmittelbar vor den ersten drei Schüssen bemerkt hat und daher bis dahin keines Anschlags auf sein Leben gewärtig war.

b) Auch den anderen Erwägungen des Tatrichters für die Nichtannahme von Heimtücke liegt eine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde. Für dieses Mordmerkmal kommt es nicht darauf an, ob der Täter die hilflose Lage seines Opfers selbst herbeigeführt oder bestärkt hat oder ob sie für ihn zufällig entstand; entscheidend ist allein, dass er sie ausnutzt (BGHSt 8, 216, 219; 18, 87, 88; BGH LM Nr. 5 zu § 211 StGB; BGH NJW 1967, 1140). Daher ist es entgegen der Meinung des Schwurgerichts für die rechtliche Würdigung der Tat des Angeklagten unerheblich, dass er es nicht darauf angelegt hatte, █████ in einen Hinterhalt zu locken. Bei der weiteren Argumentation, der Angeklagte sei ██████ offen feindselig entgegengetreten, da er ihn vor Abgabe des ersten Schusses angerufen habe, verkennt die Schwurgerichtskammer, dass für die Frage der Argund Wehrlosigkeit auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs abzustellen ist (BGH GA 1967, 244/245; 1971, 113). Dieser begann hier jedenfalls in dem Augenblick, in dem der Angeklagte zur unmittelbaren Verwirklichung seiner Tötungsabsicht auf sein Opfer zuging und die bereits zuvor schussbereit gemachte Waffe, wenn er sie nicht schon beim ersten Schritt in der Hand hatte, ergriff. Die so bewirkte konkrete nahe Gefahr für ████’ Leben führte der Angeklagte ersichtlich bereits herbei, bevor er ██████ anrief und auf sich aufmerksam machte.

c) Zur inneren Tatseite meint das Landgericht, der Angeklagte habe █████ nicht als wehrlos angesehen, da er davon überzeugt war, dass ███████ seinerseits mit einer schussbereiten Faustfeuerwaffe versehen sei und hiervon sofort Gebrauch machen würde. Die Tatsache dieser Überzeugung steht jedoch der Annahme, der Angeklagte habe die für sein Opfer durch den überraschenden Angriff geschaffene Wehrlosigkeit bewusst ausgenutzt, nicht entgegen. Nach den Feststellungen ließ er ██████ zum Gebrauch der in dessen Besitz vermuteten Schusswaffe keine Zeit, sondern feuerte sogleich mit Tötungswillen drei gezielte Schüsse ab, als ██ sich nach ihm umdrehte (UA S. 17). Hiernach kann mit den Gründen des Tatrichters heimtückische Begehungsweise des Angeklagten nicht verneint werden.

3. Eine abschließende Beurteilung der Schuldfrage auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist allerdings nicht möglich. Bewusstes Ausnutzen der Arglosigkeit und der Wehrlosigkeit setzt voraus, dass der Täter ihr Vorliegen nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern sie in ihrer Bedeutung für die Tat bewusst erfasst hat (BGHSt 6, 120, 121). Daran kann ihn eine starke Erregung gehindert haben (BGHSt 11, 139, 144; BGH, Urteil vom 9. Mai 1978 – 1 StR 83/78). Das trifft möglicherweise hier zu. Nach den Urteilsgründen neigt der Angeklagte in Belastungssituationen zu Explosiv- und Kurzschlusshandlungen wie auch zu hysterischen Reaktionen (UA S. 86). Bei der Tat und noch bei seiner Festnahme befand er sich in einem Zustand ungewöhnlich heftiger, zitternder Erregung (UA S. 17, 26), die ihm – nach seinen Angaben – unmittelbar vor Abgabe der Schüsse „so den Hals zuschnürte, dass er nur noch mit Mühe den Namen ‚Osman‘ herausbringen“ konnte (UA S. 26). Es bedarf hier daher ausdrücklicher Erörterung, ob dem Angeklagten ins Bewusstsein gedrungen ist, dass er die hilflose Lage seines Opfers bei seiner Tat ausnutzte (vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 1977 – 3 StR 472/76 –, vom 9. Februar 1977 – 3 StR 382/76 – und vom 23. Juni 1977 – 4 StR 94/77). Dahingehende Darlegungen enthält das Urteil nicht. Es war daher aufzuheben.

II. Revision des Angeklagten

Die aufgrund der allgemeinen Sachbeschwerde vorgenommene materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen greift die Verfahrensrüge durch. Sie führt ebenfalls zur Aufhebung des Urteils.

Zur Hauptverhandlung ist ein Dolmetscher für die türkische Sprache beigezogen worden. Für Übersetzungen dieser Art war er allgemein vereidigt. Daher konnte er gemäß § 189 Abs. 2 GVG seine Übersetzung in dieser Verhandlung durch Berufung auf den geleisteten Eid bekräftigen. Diese Bekräftigung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Ein Hinweis auf die allgemeine Vereidigung genügt (BGH Urteil vom 18. Juni 1974 – 1 StR 138/74 –, bei Holtz MDR 1978, 280). Immer aber ist eine eigene Erklärung des Dolmetschers erforderlich (RG HRR 1933 Nr. 1153). Dass eine solche hier abgegeben worden wäre, kann der gemäß § 274 StPO insoweit allein beweiskräftigen Verhandlungsniederschrift (vgl. BGHSt 22, 118, 120) nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden. Sie enthielt zwar ursprünglich den Vermerk: „Als Dolmetscher für die türkische Sprache war erschienen: [REDACTED], [REDACTED], [REDACTED] – allgemein vereidigter Dolmetscher – Der Dolmetscher nahm Bezug auf seinen allgemein geleisteten Eid.“

Der zweite Satz des Vermerks ist aber gestrichen worden, nachdem der Vorsitzende und die Protokollführerin aktenkundig gemacht hatten, dass Nachforschungen die Unrichtigkeit dieses Vermerkteils ergeben hatten. Der bestehengebliebene Teil enthält seinem Wortlaut nach die bloße Feststellung, dass der Dolmetscher allgemein vereidigt ist. Er kann nicht dahin ausgelegt werden, dass ihm eine eigene Erklärung des Dolmetschers in der Hauptverhandlung zugrunde liegt. Der Dolmetscher war von derselben Schwurgerichtskammer bereits in der vorangegangenen Hauptverhandlung gegen Arap █████ hinzugezogen worden. Die Tatsache seiner allgemeinen Vereidigung war dem Gericht daher bei Eintritt in die Hauptverhandlung gegen den Revisionsführer bereits bekannt. Schon insoweit ist die Sachlage anders als in dem vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 29. November 1977 – 5 StR 75/77 – (bei Holtz aaO) entschiedenen Fall, in dem ein ebenfalls lediglich dahin lautender Protokollvermerk, dass der Dolmetscher allgemein vereidigt ist, als Beurkundung seiner Berufung auf den Eid angesehen worden ist. Vor allem ist hier die Streichung des zweiten Vermerkteils von Bedeutung. Er wäre nach den obigen Ausführungen nicht unrichtig gewesen, wenn der Dolmetscher in der Hauptverhandlung seine allgemeine Vereidigung mitteilte (vgl. das genannte Senatsurteil vom 18. Juni 1974). Hiernach ist von einem Verstoß gegen § 189 Abs. 2 GVG auszugehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

PikartLoesdauNiepel
WoesnerHerdegen

Zitiert (4)