Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Dolmetschereid nach §189 Abs.2 GVG ausreichend erklärt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 138/74
Datum
18.06.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch Revision an. Zentrales Rechtsproblem war, ob die Dolmetscherin ihren allgemeinen Eid nach §189 Abs.2 GVG hinreichend in Bezug genommen habe. Der BGH verwirft die Revision: die Aussage der Dolmetscherin, sie sei "allgemein vereidigt", genügt als Berufung auf den Eid. Eine materielle Durchsicht ergab keine durchgreifenden Fehler an Schuld- oder Strafausspruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bezugnahme des Dolmetschers auf den zuvor geleisteten allgemeinen Eid genügt, wenn er gegenüber dem Gericht eindeutig erklärt, allgemein vereidigt zu sein; § 189 Abs. 2 GVG schreibt keine bestimmte Form der Bezugnahme vor.

2

Die Erklärung, allgemein vereidigt zu sein, stellt eine Berufung auf den Dolmetschereid dar und erfüllt den Zweck des § 189 Abs. 2 GVG, den Dolmetscher an die treue und gewissenhafte Übertragung zu binden.

3

Fehlt ein wortwörtlicher Protokollvermerk über die Bezugnahme auf den Eid, begründet dies keinen Verfahrensverstoß, wenn aus der Erklärung des Dolmetschers dessen Bewusstsein der Eidesleistung und Bindung erkennbar ist.

4

Erhebt der Verurteilte eine allgemeine Sachrüge, prüft der Revisionssenat materiell Schuld und Strafausspruch; sind keine durchgreifenden Rechtsfehler ersichtlich, ist die Revision zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 21. September 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██, den Reklamefachmann Osman █, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████████ in Oran, Algerien, zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ █████████ als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. September 1973 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Er rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der Senat hat gegen die Zulässigkeit der Revision keine durchgreifenden Bedenken. Nach der Versicherung, die Rechtsanwalt ██████ seinem Schriftsatz vom 27. September 1973 abgab, ist es glaubhaft, dass der Rechtsmittelverzicht, der im Schreiben vom 21. September 1973 erklärt wurde, wegen mangelnder Ermächtigung durch den Angeklagten unwirksam ist.

2. Die Revision rügt Verletzung des § 189 Abs. 2 GVG. Die Dolmetscherin habe sich nicht auf den von ihr geleisteten allgemeinen Eid berufen.

Das Protokoll vermerkt: „Über ihre Person vernommen, gab die Dolmetscherin folgendes an: ... e. allgemein vereidigte Dolmetscherin.“ Es folgt der Satz: „Die Dolmetscherin wurde sodann darauf hingewiesen, dass sie treu und gewissenhaft zu übertragen habe.“

Nach diesen Bekundungen ist das Vorbringen der Revision, die Dolmetscherin habe sich nicht selbst darauf berufen, dass sie im Allgemeinen beeidigt sei, unzutreffend. Sie hat es mit der Erklärung getan, sie sei allgemein vereidigte Dolmetscherin. Auf Grund dieser Erklärung hatte durchaus ein „korrekter Vermerk“ des Inhalts, die Dolmetscherin habe sich auf ihren allgemeinen Dolmetschereid berufen (vgl. Sarstedt in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 79 Anm. 6c), in das Protokoll aufgenommen werden können. Denn § 189 Abs. 2 GVG schreibt eine bestimmte Form der Bezugnahme nicht vor. Der von dieser Bestimmung verfolgte Zweck, dem Dolmetscher in jedem einzelnen Falle zu vergegenwärtigen, dass er gerade durch den Eid, den er geleistet hat, an die treue und gewissenhafte Übertragung gebunden ist (vgl. RGSt 75, 332, 333), wird durch die eigene Erklärung des Dolmetschers erreicht, aus der sich entnehmen lässt, dass er sich der Eidesleistung und der aus ihr folgenden Bindung bewusst ist (vgl. RG aaO; RG HRR 1933, 1153). Die Dolmetscherin sagte dem Gericht, sie sei „allgemein vereidigt“. Der Sinn ihrer Erklärung war eindeutig die Bekundung des Willens, die Richtigkeit der folgenden Übersetzungen auf ihren Eid zu nehmen. Die Erklärung war eine Berufung auf diesen Eid. Ein Verfahrensverstoß liegt mithin nicht vor.

3. Auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat der Senat das Urteil materiellrechtlich überprüft. Es ergab sich nichts, was den Schuld- und Strafausspruch in Frage stellen konnte.

WoesnerPfeifferZipfel
LoesdauHerdegen
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