Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Heimtücke (§ 211 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 94/77
- Datum
- 23.06.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke im Sinne des § 211 StGB setzt voraus, dass der Täter die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt.
Die bloße Abwesenheit einer Erwartung eines Angriffs auf das Leben genügt nicht; die Tatsache, dass das Opfer mit einem anderen schweren Angriff rechnet, kann der Annahme von Heimtücke entgegenstehen.
Handelt der Täter in hoher affektiver Erregung, bedarf es ausdrücklicher Feststellungen, dass ihm die zur Heimtücke führenden Umstände in ihrer tatbestandlichen Bedeutung gegenwärtig waren.
Sind die für die Annahme der Heimtücke erforderlichen Feststellungen unzureichend, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 2. September 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 94/77 in der Strafsache gegen aus ██, den Kraftfahrer Heinz Georg █, dort geboren am █████ 1946, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler Dr. Dr. Spiegel Albrecht Mayer Zipfel als beisitzende Richter, ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ ██████████ ███████████ als Verteidiger, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. September 1976 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (unter der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit) zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Schuldspruch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 211 StGB lässt sich nicht aufrechterhalten. Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe heimtückisch getötet. Es nimmt nicht an, dass er die Tatwaffe etwa bereits mit dem Gedanken in die Wohnung seiner geschiedenen Ehefrau mitgebracht hatte, sie gegebenenfalls überraschend gegen diese einzusetzen, sondern geht davon aus, dass er „gegen einen eventuellen Angriff seines Schwiegervaters gewappnet sein“ wollte (UA S. 8). Die Heimtücke im Vorgehen des Angeklagten sieht es indes darin, dass die Ehefrau mit einem „derartigen Angriff“, einem solchen mit einer Waffe nämlich, einem „Waffenangriff“, nicht rechnete, keine Gelegenheit hatte, ihm auszuweichen, und der Angeklagte dies ausgenutzt habe (UA S. 9, 14/15).
Diese Beurteilung begegnet in doppelter Hinsicht rechtlichen Bedenken. Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, es habe geglaubt, zur Annahme von Arglosigkeit und Wehrlosigkeit reiche aus, dass sich das Opfer nicht gerade eines Angriffs auf sein Leben versah; die Tatsache, dass es immerhin mit einem sonstigen schwereren Angriff auf seinen Körper rechnete, stehe der Annahme von Heimtücke nicht entgegen. Diese Ansicht wäre rechtsirrig (vgl. BGHSt 20, 301). Nähere Feststellungen über die diesbezüglichen Erwartungen der Frau enthält das Urteil nicht.
Vor allem aber ist das Erfordernis des Ausnutzens der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit nur unzureichend dargelegt. Dieses – bewusste – Ausnutzen erst begründet den Vorwurf der Verschlagenheit und der Tücke. Es kann zwar auch bei heftiger Gemütsbewegung gegeben sein (BGHSt 11, 139), in der sich der durch die Ohrfeige und die sexuelle Anspielung aufs Äußerste wütend gewordene Angeklagte befand. Gerade in solchem Falle aber bedarf es der ausdrücklichen Feststellung, dass dem Täter die Umstände, welche die Wertung „heimtückisch“ begründen sollen, in ihrer Bedeutung hierfür gegenwärtig waren (BGHSt 6, 120; vgl. auch BGH, Urt. vom 10. Januar 1977 – 3 StR 472/76).
Vor allem in der letztgenannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof das Erfordernis näherer Darlegungen hierzu in Fällen, in denen der Täter in hoher affektiver Spannung handelte, unter Hinweis auch auf BGHSt 11, 139, 144 besonders hervorgehoben. Das Schwurgericht sagt dazu nur, der Angeklagte sei sich der Umstände, die die Tötung zu einer heimtückischen machten, bewusst gewesen (UA S. 14/15). Das reicht hier nicht aus. Es bleibt die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte jene Umstände nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen hat, ohne dass sie ihm in ihrer in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bedeutung ins Bewusstsein gedrungen sind (vgl. BGHSt, aaO, S. 121).
Wegen dieses Mangels muss das Urteil aufgehoben werden, obschon die verfahrensrechtlichen Beanstandungen wie auch die sonstigen sachlichrechtlichen Angriffe der Revision unbegründet sind.
Bei der – nach Sachlage zu erwartenden erneuten – Entscheidung über die Einziehung wird zu beachten sein, dass die einzuziehenden Sachen, und zwar bereits im Urteilsatz, genügend zu kennzeichnen sind (vgl. BGHSt 8, 205, 211 f.; 9, 88).
| Mayr | Spiegel | Zipfel | |||
| Bortzler | Mayer |