Aufhebung: unzureichende Feststellungen zur Heimtücke bei tödlichem Suizidversuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 694/78
- Datum
- 18.01.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der heimtückischen Tötung setzt subjektiv voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in ihrer Bedeutung für dessen hilflose Lage und die Ausführung der Tat erkennt und bewusst ausnutzt.
Die bloße Wahrnehmung der Arg- und Wehrlosigkeit durch den Täter genügt nicht zur Begründung der Heimtücke; bei spontanem, affektgeladenem Handeln bedarf es einer ausdrücklichen richterlichen Feststellung und Darlegung der Erwägungen, die das bewusste Ausnutzen begründen.
Wenn der Täter zugleich den eigenen Tod anstrebt, ist besonders zu prüfen, ob der Gedanke an den eigenen Tod das Handeln so bestimmt hat, dass die Bedeutung der Wehrlosigkeit nicht bewusst erfasst wurde.
Anhaltspunkte, die auf ein nachträgliches Bemühen hindeuten, den Erfolg zu vermeiden (z. B. Bremsversuche), sind bei der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen und vom Gericht ausdrücklich zu erörtern.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 7. September 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 694/78 in der Strafsache gegen Wa█ den Kfz.-Mechaniker Friedrich Wilhelm ██ aus ███, geboren am ██ 1947 in ██, ████ wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██████ in der Verhandlung, Bundesanwältin ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ███ als Verteidiger, ██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. September 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde hat dagegen Erfolg.
Auf die von der Revision behaupteten Widersprüche in den Feststellungen braucht nicht eingegangen zu werden. Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil jedenfalls die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts der Nachprüfung nicht standhält:
1. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte mit seinem Kraftfahrzeug, um sich das Leben zu nehmen, vorsätzlich einen Unfall herbeigeführt, bei welchem seine Ehefrau getötet worden ist.
Die Ehe war schon seit längerer Zeit zerrüttet, weil sich die Ehefrau des Angeklagten einem anderen Mann zugewandt hatte. Aus diesem Grunde hatte der Angeklagte bereits einige Wochen vor dem Tattage einen Selbstmordversuch unternommen. Für den Tattag hatte er sich mit seiner Ehefrau, von welcher er getrennt lebte, verabredet, um mit ihr „über eine Scheidung und deren einzelne Modalitäten zu sprechen“. Nach dem Beginn dieses Gesprächs entschlossen sich beide, mit
dem Pkw umherzufahren, weil sie meinten, „die anstehenden Probleme während einer Autofahrt leichter lösen“ zu können.
Während der Fahrt kam es jedoch zu einer heftigen Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Ehefrau dem Angeklagten vorwarf, dass durch sein Verhalten ihr Verhältnis zu dem anderen Mann „nach außen gedrungen“ sei. In dem durch die „Erkenntnis des Scheiterns seiner Ehe“ sowie „durch das aggressive Verhalten seiner Frau und die unbegündeten Vorwürfe“ hervorgerufenen „seelischen Spannungszustand der Zerrissenheit und Erregung“ beschloss der Angeklagte „spontan, sich durch einen vorsätzlich herbeigeführten Unfall des Lebens zu nehmen“. „Er rechnete damit, dass dabei auch seine Ehefrau, die, wie er wusste, zu dieser Zeit völlig arg- und wehrlos war, tödlich verletzt werden konnte. Dass sie ebenfalls sterben könnte, hielt er für wahrscheinlich; ihr möglicher Tod war ihm in diesem Moment sogar willkommen.“ In Ausführung dieses Entschlusses lenkte der Angeklagte seinen Pkw von der linken Autobahnfahrspur „geradlinig, ohne jeden Schlenker und ohne Ausweichbewegung“ mit gleichbleibender Geschwindigkeit von etwa 100 bis 130 km/h auf eine am rechten Fahrbahnrand vor einem Vorwegweiser angebrachte U-förmige Leitplanke zu. Erst etwa 50 m vor dem Hindernis versuchte er, „möglicherweise, weil ihm die Tragweite seines Handelns nunmehr deutlich wurde“, durch Abbremsen den Unfall zu vermeiden. Das blieb jedoch erfolglos. Das Fahrzeug prallte frontal gegen die Krümmung des U-Bogens der Leitplanke und stieß gegen den dahinter stehenden Mast des Vorwegweisers. Bei dem Aufprall wurde die Ehefrau des Angeklagten getötet, er selbst erlitt Verletzungen, die inzwischen folgenlos ausgeheilt sind.
2. Bei diesem Sachverhalt geht das Landgericht zwar zu Recht davon aus, dass der Angeklagte seine Ehefrau mit bedingtem Vorsatz getötet hat. Die Annahme, der Angeklagte habe dabei heimtückisch gehandelt, begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken.
a) Der Tatbestand der heimtückischen Tötung setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass sich der Täter der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ist und sie ausnutzt. Es genügt hierfür nicht, dass er die Arg- und Wehrlosigkeit in äußerer Hinsicht wahrnimmt, er muss sie vielmehr in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat erfassen und bewusst ausnutzen (BGH NJW 1978, 709, 710 mit weiteren Nachweisen). Denn erst in diesem bewussten Ausnutzen zeigt sich die feindselige Haltung des Täters gegen das Opfer, die dem Gesamtbild der heimtückischen Tat das Gepräge gibt (BGHSt 9, 385, 390). Deshalb reicht jedenfalls dann, wenn der Täter spontan und in hoher affektiver Spannung gehandelt hat, die bloße Feststellung, dass er die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers gekannt und ausgenutzt hat, zur Begründung der Heimtücke nicht aus. Zwar steht eine heftige Gemütsbewegung heimtückischem Handeln nicht unbedingt entgegen (BGHSt 11, 139, 142 ff.). In einem solchen Fall bedarf es aber einer ausdrücklichen Feststellung, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zur Tötung ausgenutzt hat, sowie einer Darlegung der Erwägungen, die das Gericht zu dieser Feststellung geführt haben (BGH, Beschluss vom 10. Januar 1977 – 3 StR 372/76 sowie Urteil vom 23. Juni 1977 – 4 StR 94/77 –). Das gilt besonders dann, wenn der Täter durch die Tat zugleich seinem eigenen Leben ein Ende setzen wollte. Denn in einem derartigen Fall wird in der Regel die Möglichkeit nicht fernliegen, dass der Gedanke an den eigenen Tod das Handeln des Täters so stark bestimmt hat, dass er die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zwar erkannt haben mag, sich ihrer Bedeutung für die Ausführung der Tat aber nicht bewusst gewesen ist.
b) Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht begnügt sich insoweit mit der Feststellung, die Ehefrau des Angeklagten habe „in keiner Weise mit einem Angriff auf ihr Leben“ gerechnet, der Angeklagte habe diese von ihm erkannte „Situation ... genutzt“. Mit der Möglichkeit, dass der Angeklagte die Argund Wehrlosigkeit seiner Ehefrau zwar in äußerer Weise wahrgenommen, in seinem „seelischen Spannungszustand der Zerrissenheit und Erregung“ bei seinem spontanen Entschluss zur Tat in ihrer Bedeutung für deren Ausführung aber nicht bewusst erfasst hat, setzt es sich dagegen nicht auseinander. Hierzu wäre aber umso mehr Anlass gewesen, als der Angeklagte während der Tatausführung, „möglicherweise, weil ihm die Tragweite seines Handelns nunmehr deutlich wurde“, versucht hat, durch Abbremsen den Unfall zu vermeiden. Denn das könnte immerhin darauf schließen lassen, dass er sich, wenn überhaupt, jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht der von ihm erkannten Arg- und Wehrlosigkeit seiner Ehefrau in ihrer Bedeutung für deren hilflose Lage und die Ausführung der Tat bewusst gewesen ist, danach aber den Erfolg nicht mehr abwenden konnte.
Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden. Auf die weiteren Ausführungen der Revision braucht sonach nicht mehr eingegangen zu werden.
| Knoblich | Hürxthal | Goydke | |||
| Salger | Engelhardt |