Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Voraussetzungen der Heimtücke beim versuchten Mord

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 329/87
Datum
05.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte Revision eingelegt und eine Verurteilung wegen versuchten Mordes statt Totschlags angestrebt. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilung wegen versuchten Totschlags. Entscheidend war, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, der Täter habe die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers erkannt und bewusst ausgenutzt. Die Beurteilung der Heimtücke ist letztlich Tatfrage und durch das Revisionsgericht nur bei Rechtsfehlern zu überprüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtücke im Sinne des § 211 StGB setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers erkannt und diese Erkenntnis bewusst zur Ausführung der Tat ausgenutzt hat.

2

Kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die spezielle Lage des Opfers kausal für den Willensbildungsprozess des Täters wurde, scheidet Heimtücke als Mordmerkmal aus.

3

Die Würdigung, ob Heimtücke vorliegt, ist eine Tatfrage; das Revisionsgericht darf die tatrichterliche Überzeugungsbildung nur beanstanden, wenn Rechtsfehler vorliegen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt blieben.

4

Zweifel des Tatrichters führen nur dann zur Aufhebung, wenn sie auf rein abstrakt-theoretischen Möglichkeiten beruhen; reale, nachvollziehbare Zweifel sind unschädlich für ein geringeres Delikt.

5

Bei plötzlich aufsteigender Erregung des Täters liegt es oft nahe, dass er die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit nicht erkannt hat; für die Annahme von Heimtücke bedarf es dann besonderer Feststellungen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 18. November 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 329/87

in der Strafsache gegen ██ Dzabir, geboren am █████ 1936 in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. August 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. November 1986 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer Revision eine Verurteilung wegen versuchten Mordes an.

Das allein auf die Sachbeschwerde gestützte Rechtsmittel ist unbegründet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte morgens gegen 8.00 Uhr aufgestanden, hatte sich gewaschen und angezogen und stand vor dem Waschbecken, um sich zu rasieren. Als sein Blick auf den zwei bis drei Meter von seinem Standort im Bett liegenden und noch schlafenden Zimmergenossen C. fiel, griff der Angeklagte aus einem unter dem Waschbecken stehenden Kasten eine leere Mineralwasserflasche, ging zu dem Schlafenden und schlug ihm die Flasche mit Tötungsvorsatz kraftvoll ins Gesicht. Er setzte den Angriff mit zwei weiteren Flaschen fort, ehe er von dem Zeugen D. in den Flur gezogen werden konnte, wo er sich wieder beruhigte.

Der Tat des Angeklagten war eine verbale und handgreifliche Auseinandersetzung am Vorabend vorangegangen, in deren Verlauf der Zeuge C. den Angeklagten überwältigt und vor die Tür gesetzt hatte. Erst auf Zureden des Zeugen D. hatte C. den Angeklagten zu nächtlicher Stunde wieder in die Wohnung eingelassen.

Das Landgericht hat den Angeklagten nicht wegen versuchten Mordes, sondern wegen versuchten Totschlags verurteilt, weil ihm nicht nachgewiesen werden könne, dass er die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers erkannte und bewusst für seine Tat ausnutzte (UA S. 6).

In der Hauptverhandlung habe nicht mit Sicherheit geklärt werden können, aus welchen Beweggründen der Angeklagte gegen C. vorging. Es sei möglich, dass ihm beim Rasieren der Streit vom Vorabend wieder in Erinnerung gekommen sei und er sich darüber geärgert habe, und, ohne sich weitere Gedanken darüber zu machen, dass der Zeuge C. schlief und wehrlos war, auf ihn einschlug. Es habe nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, dass der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des Zeugen bewusst ausgenutzt habe (UA S. 4).

Die Bewertung des Landgerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich in ihrer Begründung lediglich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung wendet und ausführt, die Feststellungen liefen allein den Schluss zu, dem Angeklagten sei die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst gewesen und er habe sie auch bewusst zur Tat ausgenutzt, ist offensichtlich unbegründet.

Einzugehen ist allein auf die vom Generalbundesanwalt vertretene Auffassung, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, weil die zur Frage der Heimtücke getroffenen Feststellungen unzulänglich seien und nicht ausreichten, um eine Überprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht zu ermöglichen.

Da indes eine Aufklärungsrüge nicht erhoben worden ist, könnte das Urteil wegen unzureichender Feststellungen zu der genannten Frage nur dann beanstandet werden, wenn zu besorgen wäre, dass die Schwurgerichtskammer infolge fehlerhafter Rechtsansicht tatsächlich getroffene Feststellungen nicht berücksichtigt oder eine mögliche weitere Aufklärung unterlassen hat. Ein solcher Fehler liegt jedoch nicht vor.

Die Schwurgerichtskammer ist vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine Verurteilung wegen versuchten Mordes in der Alternative der heimtückischen Begehungsweise ausscheidet, wenn nicht nachzuweisen ist, dass der Angeklagte die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat erfasst und bewusst ausgenutzt hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1986 – 1 StR 596/86; vom 13. November 1985 – 3 StR 273/85 = NStZ 1986, 504; vom 19. März 1985 – 5 StR 872/84 = StV 1985, 235; vom 25. Oktober 1984 – 4 StR 615/84 = NStZ 1985, 216; Beschluss vom 16. Juni 1981 – 5 StR 143/81; Urteil vom 30. Oktober 1979 – 1 StR 575/79; Beschlüsse vom 18. Januar 1979 – 4 StR 694/78; Beschluss vom 10. Januar 1977 – 3 StR 472/76; BGH NJW 1978, 709; BGHSt 6, 120, 121; 32, 382, 383), wenn nicht festgestellt werden kann, dass die besondere Lage des Opfers für den Willensbildungsprozess des Täters kausal wurde (BGH NStZ 1983, 34; StV 1984, 511).

Dass die Strafkammer insoweit letzte Zweifel nicht überwinden konnte, begründet keinen Rechtsfehler. Dem Tatrichter kann grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommen muss. Ein Sachmangel, der zur Aufhebung eines freisprechenden oder wegen einer weniger schweren Tat verurteilenden Erkenntnisses führt, liegt nur dann vor, wenn der Tatrichter sich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mit allen festgestellten Umständen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, in der gebotenen Weise auseinandersetzt oder wenn er die Anforderungen an die richterliche Überzeugung überspannt, indem er seine Zweifel auf nur gedankliche, abstrakt-theoretische Möglichkeiten stützt, die jeder realen Grundlage entbehren (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1986 – 1 StR 269/86).

Die Revision hat nicht dargetan und es ist sonst auch nicht ersichtlich, dass die Strafkammer wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat, aus denen sich ergeben kann, dass der Angeklagte die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für seine Tat erfasste und bewusst ausnutzte.

Nach dem äußeren Geschehensablauf liegt es zwar nahe, dass der Angeklagte, der das im Bett schlafende Opfer sah, auch heimtückisch handelte. Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer diesen Umstand bei der Entscheidung der strittigen Frage unberücksichtigt gelassen hat, sind aber nicht ersichtlich. Die Zweifel des Tatrichters haben auch eine reale Grundlage: Die Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer hatte am Abend und in der Nacht mit einer Niederlage für den Angeklagten geendet. Dass er sich beim Anblick seines Kontrahenten an diesen demütigenden Umstand in heftiger Gemütsbewegung erinnerte, in Zorn geriet und sein Opfer angriff, liegt nach dem gesamten Tatumständen nicht so fern, dass ein solches Geschehen nur als gedankliche, rein theoretische Möglichkeit angesehen werden müsste.

Der Angeklagte ließ sich sogar durch das Erscheinen des Zeugen D. von weiteren Angriffen auf sein Opfer abhalten und beruhigte sich erst wieder, als D. ihn gewaltsam aus dem Zimmer in den Flur gezogen hatte.

Handelt ein Täter bei einem vorsätzlichen Angriff auf einen Arg- und Wehrlosen in plötzlich aufsteigender Verbitterung und Wut, dann liegt die Möglichkeit, dass er die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat nicht erkannt hat, oft so nahe, dass es besonderer Umstände bedarf, aus denen sich ergibt, dass der Täter trotz seiner Erregung die für die Heimtücke maßgebenden Gesichtspunkte in sein Bewusstsein aufgenommen hat, wenn auch Heimtücke weder eine längere Überlegung noch das Vorhandensein eines länger erwogenen Tatplanes verlangt und die Umstände, welche die Heimtücke begründen, in ihrer Bedeutung für den Blick erfasst werden können (vgl. BGHR StGB § 211 Heimtücke 1; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1986 – 1 StR 596/86; BGH, Urteil vom 13. November 1985 – 3 StR 273/85 = NStZ 1986, 504; Urteil vom 9. März 1985 – 5 StR 872/84 = StV 1985, 235; Urteil vom 13. Juni 1984 – 3 StR 178/84 = StV 1984, 511; Beschluss vom 16. Juni 1981 – 5 StR 143/81; Beschlüsse vom 18. Januar 1979 – 4 StR 694/78; Beschluss vom 10. Januar 1977 – 3 StR 472/76).

Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte hängt die Beurteilung der inneren Tatseite hinsichtlich des Merkmals Heimtücke vom Einzelfall ab und ist letztlich Tatfrage (vgl. BGHSt 6, 120, 122; 11, 139, 144; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1979 – 1 StR 575/79).

Nach allem hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg.

Maier Meyer Herdegen

RiBGH Niemöller kann wegen Urlaubs seine Unterschrift nicht beifügen.

Herdegen
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