Strafrecht: Revisionsverwerfung wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Cannabisharz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 300/74
- Datum
- 27.08.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit genügt den Anforderungen des § 174 Abs. 3 GVG, wenn er eindeutig erkennen lässt, welche der in § 172 GVG genannten Alternativen das Gericht zugrunde legt; eine wortgetreue Zitierung ist nicht erforderlich.
Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 172 GVG kann bereits gegeben sein, wenn die Offenbarung von Zeugenaussagen die Identifizierung und dadurch Leib und Leben eines Polizeiinformanten gefährdet.
Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Vereidigung des Dolmetschers begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 5 StPO) nur, wenn das Urteil auf dieser Verfahrensmängel beruht; die bloße Übersetzung der Urteilsverkündung durch einen nicht ordnungsgemäß vereidigten Dolmetscher rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Aufhebung.
Eine als verdeckte Ermittlerin eingesetzte Polizeibeamtin ist nach § 60 Nr. 2 StPO nicht automatisch wegen Teilnahme an einer Straftat als Zeugin ausgeschlossen, wenn ihr Wille nicht darauf gerichtet war, die Haupttat zu fördern, sondern die Tatausführung zu vereiteln.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 18. Oktober 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 300/74 vom 27. August 1974
in der Strafsache gegen
1. ██████ aus ████, geboren den Hotelier Durmuş im Jahr 1929 in ████████████, zur Zeit in Haft,
2. den Arbeiter Sabri G ███████ aus M—__, geboren am █████ in █████████████, zur Zeit in Haft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Més, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Frank ███████████████████ als Verteidiger des Angeklagten ███,
Justizhauptsekretär ████████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten CC) und ███ gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Oktober 1973 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Cannabisharzzubereitungen je zur Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt und die Betäubungsmittel eingezogen. Die Revisionen rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts, jedoch erfolglos.
I. Verfahrensrügen
1. Auf Antrag des Staatsanwalts schloss das Gericht die Öffentlichkeit für die weitere Vernehmung des Kriminalbeamten Gr(__ aus, „da bei wahrheitsgemäßer Aussage des Zeugen eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Informanten der Polizei besteht“. Zu Unrecht sehen beide Beschwerdeführer hierin Verstöße gegen §§ 174 Abs. S. 3, 172 GVG und halten deshalb den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO für gegeben.
a) Wie die Revisionen (insbesondere die des Angeklagten CC_) einräumen, war der Ausschließungsgrund einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung gemeint. Die Beschwerdeführer beanstanden aber, dass der Beschluss nicht diese Worte des Gesetzes anführt. Das war indessen nicht notwendig. Die Rechtsprechung fordert, dass der gesetzliche Ausschließungsgrund angegeben wird, damit das Gericht sich die eng gefassten gesetzlichen Gründe bei der Beschlussfassung vor Augen führt (BGHSt 1, 334, 336; 2, 56, 57). Dem § 174 Abs. S. 3 GVG ist schon dann Genüge geschehen, wenn nur die Worte des Gesetzes angeführt werden. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass eine ausführlichere Begründung unzulässig sei; sie muss nur zweifelsfrei erkennen lassen, welche der in § 172 GVG angegebenen Alternativen das Gericht seiner Beschlussfassung zu Grunde gelegt hat. Das ist hier geschehen.
b) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung auch dann vorliegen, wenn nicht die vernommene Beweisperson, sondern der Informant gefährdet ist, über dessen Person und Tätigkeit der Zeuge aussagen soll. Es liegt auf der Hand, dass solche Bekundungen in öffentlicher Verhandlung Anhaltspunkte für die Identifizierung des Informanten geben können; besteht für diesen – wie das Landgericht annimmt – Gefahr für Leib und Leben, so ist damit die öffentliche Ordnung gefährdet.
2. Am letzten Tag der Hauptverhandlung (18. Oktober 1973) erschien nicht der an den Vortagen tätige Dolmetscher EC_____}, sondern, wie das Protokoll ausweist, „der allgemein vereidigte Dolmetscher ███████. Die Niederschrift fährt fort: „Er wurde auf seine Dolmetscherpflichten hingewiesen. Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende durch Verlesung der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe im Namen des Volkes folgendes Urteil:“. Wie beide Beschwerdeführer mit Recht beanstanden, fehlt hiernach eine eigene Erklärung ███████, dass er sich auf den allgemein geleisteten Dolmetschereid berufe. Eine solche Erklärung wird durch die Feststellung, er sei allgemein vereidigt, und durch den Hinweis des Vorsitzenden auf die Dolmetscherpflichten nicht ersetzt (RGSt 75, 332, 333; BGH, Urteil vom 18. Juni 1974 – 1 StR 138/74 –). Dieser Verfahrensfehler zwingt indessen im vorliegenden Fall nicht zur Aufhebung des Urteils.
a) Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist nicht gegeben. Der Dolmetscher war anwesend, wenn auch nicht vorschriftsmäßig vereidigt.
b) Es fragt sich deshalb, ob das angefochtene Urteil auf dem Verstoß beruht. Das kann der Senat im vorliegenden Fall ausschließen.
Im allgemeinen wird das Urteil auf der nicht vorschriftsmäßigen Vereidigung beruhen, insbesondere wenn die vom Dolmetscher übertragenen Aussagen von Gewicht sind (so zutreffend OLG Karlsruhe GA 1971, 214, 216). Hier aber handelte es sich nur noch um die Übersetzung des verkündeten Urteils. Die Revisionen führen zwar aus, die Angeklagten hätten noch während der Urteilsverkündung ums Wort bitten können, um Anträge zu stellen; es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie „bei korrekter Übertragung des Urteils durch einen korrekt vereidigten Dolmetscher Ansatzpunkte für eine Unterbrechung der Urteilsverkündung und weitere Beweisanträge gehabt hätten.“ Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Wie schon das Reichsgericht entschieden hat (RGSt 57, 142, 143), ist die Anhörung des Angeklagten mit seinem letzten Wort abgeschlossen; die Urteilsverkündung ist ein Verfahrensvorgang, in dessen Durchführung er nach seinem Beginn nicht mehr einzugreifen befugt ist. Auch der Bundesgerichtshof hat ausgesprochen, dass nach Beginn der Urteilsverkündung keine Anträge mehr angebracht werden können und dass auf Anregungen nicht mehr eingegangen zu werden braucht (BGHSt 15, 263, 264). Dieselbe Auffassung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Fall vertreten, in dem der Dolmetscher die Urteilsgründe nur in abgekürzter Form übertragen hatte (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1962 – 5 StR 405/62 = GA 1963, 148, 149). Der Senat verneint das Beruhen und führt hierzu im Anschluss an die zitierte Entscheidung des Reichsgerichts aus: „Wenn auch das Gericht zwar nicht verpflichtet, aber befugt ist, trotzdem auf derartige Erklärungen oder Beweisanträge noch einzugehen, so kommt es doch tatsächlich mit Rücksicht auf die geschilderte Rechtslage kaum vor, dass ein Angeklagter die Verkündung der Urteilsgründe durch Anträge oder Erklärungen unterbricht, oder gar, dass das Gericht hierauf noch eingeht. Dafür, dass das in diesem Fall anders hätte sein können, liegt kein Anhalt vor.“
Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat für den vorliegenden Fall an. Die Revisionen haben im übrigen nichts dafür vorgetragen, dass die – von deutschsprachigen Rechtsanwälten verteidigten – Angeklagten bestimmte Beweisanregungen zur Schuld- oder Straffrage noch während der Urteilsverkündung hätten anbringen wollen.
3. Die Kriminalpolizeianwärterin PC_) war von der Polizei in den Ring der Rauschgifthändler eingeschleust worden; sie hatte – entsprechend ihrem amtlichen Auftrag – den Angeklagten Haschisch aus Österreich eingeführt für die
und die Ware dem Kriminalbeamten ████████ übergeben (UA S. 8, 9). In ihrer Vereidigung als Zeugin sehen die Beschwerdeführer zu Unrecht einen Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO. Diese Vorschrift betrifft nur eine strafbare Tatbeteiligung. Eine solche liegt aber dann nicht vor, wenn, wie hier, der auf den Erfolg der Haupttat gerichtete Wille fehlt. Frau PC_) wollte den Handel mit Rauschgift nicht fördern, sondern vereiteln; das ist im übrigen auch gelungen. Das aus Österreich eingeführte Haschisch verblieb teils im „Depot“ des Kriminalbeamten ████████ (UA S. 9), teils wurde es bei den Käufern sogleich sichergestellt (UA S. 11, 13).
II. Die von beiden Beschwerdeführern allgemein erhobene und vom Angeklagten ███████ Strafmaß ausgeführte Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.
Mésl
| Loesdau | Woesner | ||
| Pfeiffer | Pikart |