Revision verworfen: Keine Verletzung des §189 Abs.2 GVG festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 63/81
- Datum
- 07.05.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2, 3 StPO).
Eine behauptete Verletzung von § 189 Abs. 2 GVG ist nicht bewiesen, wenn das Hauptverhandlungsprotokoll objektive Angaben enthält, die eine ordnungsgemäße Vereidigung des Dolmetschers plausibel erscheinen lassen.
Zur Auslegung unklarer oder nicht eindeutiger Protokollvermerke dürfen dienstliche Äußerungen der verfahrensbeteiligten Richter und der Urkundsbeamten herangezogen werden.
Aus detaillierten Protokollangaben über personenbezogene Daten des Dolmetschers (z. B. Alter, Wohnung) kann gefolgert werden, dass entsprechende Angaben vom Dolmetscher selbst stammen und hierauf nachfolgende Protokollfeststellungen gestützt werden dürfen.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 15. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 63/81
in der Strafsache gegen den Arbeiter Dragan K. ██, geboren ██ ██████ 1952 in [REDACTED] (Jugoslawien), zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 1981 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 15. Oktober 1980 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Verletzung des § 189 Abs. 2 GVG ist nicht erwiesen. Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält detaillierte Angaben über Alter und Wohnung der Dolmetscherin, die die Urkundsbeamtin schwerlich anders als aus deren eigenen Angaben entnommen haben konnte. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass auch die sich anschließende Feststellung der allgemeinen Vereidigung auf einer Äußerung der Dolmetscherin beruht. Das wird durch die dienstlichen Äußerungen der verfahrensbeteiligten Richter und der Urkundsbeamtin bestätigt, die bei dem hier jedenfalls nicht eindeutigen Protokollvermerk zu dessen Auslegung herangezogen werden durften (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1977 – 5 StR 75/77 – bei Holtz MDR 1978, 280).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Maul Woesner Pikart Foth Schikora
Ausgefertigt: