Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Verletzung des §189 Abs.2 GVG festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 63/81
Datum
07.05.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Mordurteil ein; die Generalbundesanwaltschaft beantragte Verwerfung als unbegründet. Der BGH verwirft die Revision, weil die Nachprüfung auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler ergab. Eine behauptete Verletzung von §189 Abs.2 GVG wurde nicht nachgewiesen; Protokollangaben und dienstliche Äußerungen stützen die Annahme einer ordnungsgemäßen Vereidigung der Dolmetscherin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2, 3 StPO).

2

Eine behauptete Verletzung von § 189 Abs. 2 GVG ist nicht bewiesen, wenn das Hauptverhandlungsprotokoll objektive Angaben enthält, die eine ordnungsgemäße Vereidigung des Dolmetschers plausibel erscheinen lassen.

3

Zur Auslegung unklarer oder nicht eindeutiger Protokollvermerke dürfen dienstliche Äußerungen der verfahrensbeteiligten Richter und der Urkundsbeamten herangezogen werden.

4

Aus detaillierten Protokollangaben über personenbezogene Daten des Dolmetschers (z. B. Alter, Wohnung) kann gefolgert werden, dass entsprechende Angaben vom Dolmetscher selbst stammen und hierauf nachfolgende Protokollfeststellungen gestützt werden dürfen.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 15. Oktober 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 63/81

in der Strafsache gegen den Arbeiter Dragan K. ██, geboren ██ ██████ 1952 in [REDACTED] (Jugoslawien), zur Zeit in Haft, wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 1981 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 15. Oktober 1980 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Verletzung des § 189 Abs. 2 GVG ist nicht erwiesen. Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält detaillierte Angaben über Alter und Wohnung der Dolmetscherin, die die Urkundsbeamtin schwerlich anders als aus deren eigenen Angaben entnommen haben konnte. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass auch die sich anschließende Feststellung der allgemeinen Vereidigung auf einer Äußerung der Dolmetscherin beruht. Das wird durch die dienstlichen Äußerungen der verfahrensbeteiligten Richter und der Urkundsbeamtin bestätigt, die bei dem hier jedenfalls nicht eindeutigen Protokollvermerk zu dessen Auslegung herangezogen werden durften (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1977 – 5 StR 75/77 – bei Holtz MDR 1978, 280).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Maul Woesner Pikart Foth Schikora

Ausgefertigt:

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