Treffer
BGH Urteil

Revision wegen mehrdeutigem Protokollvermerk 'allgemein vereidigt' verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 833/81
Datum
20.04.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, die Dolmetscherin habe sich entgegen § 189 Abs. 2 GVG nicht auf ihren allgemein geleisteten Eid berufen; im Protokoll stand lediglich „allgemein vereidigt“. Der BGH befand, der Vermerk sei mehrdeutig und verliere bei nicht eindeutiger Auslegung seine formelle Beweiskraft. Das Revisionsgericht dürfe im Wege des Freibeweises klären, ob die Dolmetscherin den Eid tatsächlich in Anspruch genommen hat. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Inanspruchnahme des allgemein geleisteten Dolmetschereids gemäß § 189 Abs. 2 GVG setzt eine ausdrückliche Erklärung des Dolmetschers in der Hauptverhandlung voraus.

2

Der Protokollvermerk „allgemein vereidigt“ ist mehrdeutig; kann sein Sinn durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden, entfällt die formelle Beweiskraft dieses Vermerks.

3

Ist ein Protokollvermerk unklar, darf nicht allein aufgrund der widerlegbaren Beweisvermutung des § 274 StPO ein bestimmter Schluss gezogen werden; es ist stattdessen der Freibeweis zulässig.

4

Das Revisionsgericht darf im Rahmen freier Beweisermittlung dienstliche Erklärungen und sonstige Beweismittel heranziehen, um festzustellen, ob ein behaupteter Verfahrensverstoß stattgefunden hat.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 30. Juni 1981

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. April 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Leitsatz

StPO 1975 § 274; GVG § 189 Abs. 2

Der den Angaben zur Person des Dolmetschers folgende Protokollvermerk „allgemein vereidigt“ ist mehrdeutig. Kann sein Sinn im Wege der Auslegung nicht ermittelt werden, entfällt die formelle Beweiskraft des Vermerks. Das Revisionsgericht darf im Wege des Freibeweises klären, ob der allgemein beeidigte Dolmetscher sich auf den geleisteten Eid berufen hat.

BGH, Urt. v. 20. April 1982 – 1 StR 833/81 –

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 833/81

in der Strafsache gegen den Koch Muhittin ███, geboren am ██ in ███ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30. Juni 1981 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei Fällen zur Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Pkw des Angeklagten, eine Pistole nebst Munition und ein Springmesser wurden eingezogen. Die auf eine Verfahrensbeschwerde und auf die allgemein erhobene Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Die Rüge, die Dolmetscherin habe sich entgegen § 189 Abs. 2 GVG nicht auf ihren allgemein geleisteten Eid berufen, ist unbegründet.

1. Der Protokollvermerk, auf den sich der Beschwerdeführer zum Beweis des behaupteten Verfahrensverstoßes bezieht, lautet:

„Als Dolmetscherin war anwesend: Frau Suna █████████, allgemein vereidigt. Die Sachverständigen und die Dolmetscherin wurden prozeßordnungsgemäß belehrt.“

a) Dieser Vermerk lässt nicht mit einer jeden Zweifel ausschließenden Eindeutigkeit erkennen, dass die Dolmetscherin sich auf den von ihr allgemein geleisteten Eid berufen und damit durch eine „irgendwie gefasste“ (RG HRR 1933, 1153) eigene Erklärung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Richtigkeit der während der Hauptverhandlung von ihr vorzunehmenden Übertragungen auf diesen Eid nehme. Eine solche Erklärung ist aber nach § 189 Abs. 2 GVG unerlässlich. Nur sie kann an die Stelle der Eidesleistung nach § 189 Abs. 1 GVG treten (RGRspr. 7, 426, 427; RGSt 75, 332, 333; RG HRR aaO; BGH, Urteile vom 24. September 1974 – 1 StR 523/73 – bei Dallinger MDR 1975, 199 und vom 29. November 1977 – 5 StR 75/77 – bei Holtz MDR 1978, 280; BGH NStZ 1981, 69 – Leitsatz – mit Anm. von Liemersdorf).

b) Auf Grund dieses Protokollvermerks kann aber auch nicht mit einer jeden Zweifel ausschließenden Eindeutigkeit gefolgert werden, er verlautbare lediglich die Feststellung der Urkundspersonen, dass die Dolmetscherin „für Übertragungen der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt“ sei. Entscheidungen, die in gleichliegenden Fällen diese Folgerung gezogen haben (wie z. B. RGRspr. 7, 426, 427; RG HRR 1933, 1153; BGH NStZ aaO; BGH, Beschl. vom 19. Juni 1979 – 1 StR 299/79), übersehen oder übergehen die Alternative, die in einer Entscheidung des 3. Strafsenats (Beschl. vom 30. Juli 1975 – 3 StR 218/75) wie folgt umschrieben worden ist: „Die Worte ‘allgemein vereidigt’ können von der Protokollführerin eingefügt worden sein, weil ihr die Tatsache der Vereidigung, etwa aus früherer Tätigkeit der Dolmetscherin, bekannt war; der Vermerk kann aber auch auf eine dahingehende Erklärung der Dolmetscherin zu Beginn der Vernehmung zurückgehen.“ Diese Alternative wird auch in Entscheidungen gesehen, die anerkennen, dass der den Angaben über den Dolmetscher folgende Vermerk „allgemein vereidigt“ mehrdeutig ist und deshalb die Auslegung gestattet, der Urkundsbeamte habe die Tatsache der generellen Vereidigung des Dolmetschers von ihm selbst in der Hauptverhandlung erfahren oder nicht erfahren, wenn sich für die eine oder andere Sinnermittlung Anhaltspunkte finden (BGH, Urt. vom 29. November 1977 – 5 StR 75/77 – bei Holtz MDR 1978, 280 und BGH, Beschl. vom 7. Mai 1981 – 1 StR 63/81 einerseits; BGH, Urt. vom 28. August 1979 – 1 StR 282/79 – und BGH, Beschl. vom 4. Dezember 1980 – 1 StR 681/80 andererseits).

c) In Fällen, in denen der den Angaben über den Dolmetscher folgende mehrdeutige Protokollvermerk „allgemein beeidigt“ nicht im Wege der zulässigen und gebotenen Auslegung (vgl. RG JW 1926, 2761 Nr. 8 mit Anm. von Mannheim; 1932, 421 Nr. 25 mit Anm. von Löwenstein; 1932, 3110 Nr. 61 mit Anm. von Coenders; 1933, 2397 Nr. 19; BGHSt 13, 53, 59) einen klaren und eindeutigen Sinn erlangen kann, darf die „Unvollkommenheit in der Ausdrucksform“ (Coenders aaO) nicht dazu führen, dass ohne weiteres angenommen wird, der Dolmetscher habe sich in der Hauptverhandlung nicht auf den allgemein geleisteten Eid berufen. Eine solche Annahme wäre willkürlich.

Das Revisionsgericht darf sich aber auch nicht mit der Feststellung begnügen, der Verfahrensverstoß sei nicht bewiesen (so allerdings BGH, Beschl. vom 30. Juli 1975 – 3 StR 218/75). Es greifen vielmehr die Grundsätze ein, die generell im Falle zweideutigen Protokollvermerks gelten, dessen Unklarheit – wie hier – nicht im Wege der Auslegung behoben werden kann. Die Unklarheit gestattet es nicht, dass mit Hilfe der widerlegbaren Beweisvermutung, die § 274 StPO aufstellt, ein bestimmter Schluss gezogen wird. Das Hauptverhandlungsprotokoll vermag also seine Kontrollfunktion (vgl. BGHSt 26, 281, 283) nicht zu erfüllen. Deshalb darf das Revisionsgericht im Wege freier Beweisermittlung und Beweiswürdigung klären, wie der Verfahrensablauf tatsächlich war (BGH NJW 1976, 977, 978; BGH, Beschl. vom 4. Dezember 1980 – 1 StR 681/80: das doppeldeutige Protokoll hat keine formelle Beweiskraft; Alsberg JW 1930, 1069; Löwenstein JW 1932, 421; KK-Engelhardt § 274 Rdn. 12).

2. Die vom Senat im Wege des Freibeweises eingeholten dienstlichen Erklärungen der berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und des Protokollführers, wie auch die Erklärung der Dolmetscherin besagen, dass sie sich auf den von ihr geleisteten allgemeinen Eid berufen hat. Der Verteidiger hat erklärt, dass er „keinerlei konkrete Erinnerung“ daran habe, ob die Dolmetscherin sich „auf den von ihr geleisteten Dolmetschereid selbst berufen hat oder nicht“. Nach der Auffassung des Senats ist der behauptete Verfahrensverstoß nicht nur nicht bewiesen. Für ihn steht vielmehr fest, dass er nicht begangen worden ist.

II. Auf die allgemein erhobene Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten haben sich nicht ergeben.

Richter am Bundesgerichtshof Kuhn ist wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert.

Herdegen Ulsamer Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.

LG KonstanzHerdegen
Dr. Schikora
Revision wegen mehrdeutigem Protokollvermerk 'allgemein vereidigt' verworfen — Themis