Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlender Dolmetschererklärung (§189 GVG) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 698/83
Datum
23.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Drogenhandels mit der Rüge, der Dolmetscher habe sich nicht gemäß §189 Abs. 2 GVG auf eine allgemein geleistete Vereidigung berufen. Der BGH sah die Verfahrensrüge als nach §344 Abs. 2 StPO ausreichend substantiiert an und stellte fest, dass der Protokollvermerk die erforderliche eigene Erklärung des Dolmetschers nicht ersetzt. Wegen dieses möglichen Verfahrensfehlers hob der Senat das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Dolmetscher kann sich auf eine allgemein geleistete Vereidigung im Sinne des § 189 Abs. 2 GVG nur berufen, wenn er in der Hauptverhandlung eine eigene Erklärung abgegeben hat, die dies zum Ausdruck bringt.

2

Ein Protokollvermerk wie ‚Personalien und allgemeine Vereidigung gerichtsbekannt‘ ersetzt nicht die nach § 189 Abs. 2 GVG erforderliche persönliche Erklärungsäußerung des Dolmetschers.

3

Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist nur dann zulässig, wenn der Mangel bestimmt behauptet und substantiiert vorgetragen wird.

4

Ist ein nach § 274 StPO nachgewiesener Verfahrensfehler nicht auszuschließen, dass das Urteil hierauf beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 10. September 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 698/83

in der Strafsache gegen ████████████ ██ Erol, geboren am ██ █████ 1941 in ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 1982 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Senat macht sich die nachstehend im Wortlaut mitgeteilte Stellungnahme des Generalbundesanwalts zu eigen, die wie folgt lautet:

"Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt worden. Hiergegen wendet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht. Sein Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg:

Der Revisionsführer beanstandet, dass sich der Dolmetscher ██████ nicht gemäß § 189 Abs. 2 GVG auf seinen allgemein geleisteten Eid berufen habe.

Die Beanstandung genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Der den Verfahrensfehler begründende Mangel ist bestimmt behauptet (vgl. S. 12 d. Rev.Begr.).

Die Verfahrensrüge ist auch begründet. Der Protokollvermerk, auf den sich der Beschwerdeführer zum Beweis des behaupteten Verfahrensverstoßes bezieht, ergibt nicht, dass der Dolmetscher sich auf den von ihm allgemein geleisteten Eid berufen und damit durch eine „irgendwie gefasste“ (RG HRR 1933, 1153) eigene Erklärung zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Richtigkeit während der Hauptverhandlung von ihm vorzunehmender Übersetzungen auf diesen Eid nehme. Eine solche Erklärung ist nach § 189 Abs. 2 GVG unerlässlich. Nur sie kann aber an die Stelle der Eidesleistung nach § 189 Abs. 1 GVG treten (RGRspr. 7, 426, 427; RGSt 75, 333; RG HRR a. a. O.; BGH, Urteile vom 24. September 1974 – 1 StR 523/73 – bei Dallinger MDR 1975, 199 und vom 29. November 1977 – 5 StR 75/77 – bei Holtz MDR 1978, 280; BGH NStZ 1981, 69 – Leitsatz – mit Anmerkung von Liemersdorf).

Eine eigene Erklärung kann dem Protokoll hier auch im Wege der Auslegung (vgl. die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20. April 1982 – 2 StR 883/81 – und vom 15. September 1982 – 2 StR 29/82) nicht entnommen werden. Der Berichtigungsvermerk: „Personalien und allgemeine Vereidigung gerichtsbekannt“ macht vielmehr deutlich, dass die Frage der Vereidigung des Dolmetschers nicht in der Hauptverhandlung erörtert worden ist.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem gemäß § 274 StPO nachgewiesenen Verfahrensfehler beruht."

MüllerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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