Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht: Zur Unerreichbarkeit von Zeugen und Mittäterschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 413/65
Datum
24.05.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig wegen Notzucht werden verworfen. Streitpunkte waren die Nichtvernehmung eines als "unerreichbar" angesehenen Zeugen, die Nichtvereidigung eines Zeugen und Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Der BGH bestätigt, dass das Gericht zumutbare Nachforschungen getroffen hat, die Einstufung als unerreichbar vom Ermessen gedeckt ist und Angriffe auf die Beweiswürdigung der Revision unzugänglich sind. Zudem wird klargestellt, dass Mittäterschaft bei Notzucht auch ohne persönliche Vornahme des Beischlafs begründet sein kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme der Unerreichbarkeit eines benannten Zeugen nach § 244 Abs. 3 StPO bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls; sie ist gerechtfertigt, wenn das Gericht zumutbare Nachforschungen unternommen hat und keine oder nur geringe Aussicht besteht, das Erscheinen in absehbarer Zeit zu erzwingen.

2

Die Entscheidung des Tatrichters, ob wegen eines benannten Zeugen auszusetzen oder dessen Vernehmung weiter zu verfolgen ist, liegt im freien Ermessen des Gerichts und unterliegt der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur in engen Grenzen.

3

Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung sind im Revisionsverfahren unzulässig; das Revisionsgericht darf reine Wertung und Glaubwürdigkeitsfragen nur auf Rechtsfehler hin überprüfen.

4

Eine Nichtvereidigung eines Zeugen kann gerechtfertigt sein, wenn aus den Umständen ein Verdacht einer vorausgegangenen Begünstigungshandlung folgt; die bloße Zusage einer bestimmten Aussage kann hierfür Anhaltspunkt sein.

5

Bei der strafbaren Notzucht (§ 177 StGB) ist die persönliche Vornahme des Beischlafs nicht erforderlich; entscheidend ist die Nötigungshandlung; Mittäterschaft liegt vor, wenn der Beteiligte die Nötigung als eigene Tat will und die damit bezweckten Folgen billigend in Kauf nimmt.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 24. Mai 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

den Fuhrunternehmer Hartmut ██████ aus ██ ██, dort geboren ██████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

den ██████████████ Manfred J██ aus ██ ██, dort geboren ████████████ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten zu 2,

Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten RC und ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 24. Mai 1965 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Den Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem 24. Mai 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts, die des Angeklagten ██████████ Verletzung des sachlichen Strafrechts. Beide Revisionen sind nicht begründet.

A. Zur Revision des Angeklagten Hy

Die Revision beanstandet, dass das Landgericht den Zeugen Wolfgang BC wegen Unerreichbarkeit nicht vernommen habe. Die Rüge geht fehl. Nach dem im Urteil geschilderten Ablauf des Verfahrens hat zwar der Verteidiger durch die Erklärung, er verzichte nicht auf die Vernehmung des BC als Zeugen, den Beweisantrag neu gestellt oder aufrechterhalten (vgl. RG DStR 1939, 176).

Die Ablehnung des Antrags durch das Landgericht (Bd. II Bl. 253, 255 d. A.) unterliegt jedoch keinen rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat, wie die Schilderung des Urteils (UA S. 32–35) ergibt, alle Möglichkeiten zur Auffindung des Zeugen ausgeschöpft, die ihm zumutbar waren. Der Begriff der Unerreichbarkeit eines Beweismittels ist kein unbedingter. Sein Inhalt hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Ein Zeuge ist zwar nicht unerreichbar, wenn sich sein Aufenthalt zeitweise nicht ermitteln lässt. So war es hier indessen nicht. BC hatte sich laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes in Braunschweig schon am 1. März 1964 ohne Angabe seines neuen Wohnsitzes abgemeldet. Das Landgericht hatte mehrere Monate hindurch nach seinem Aufenthalt forschen lassen. Zur Durchführung der Ermittlungen hatte es die Hauptverhandlung einmal ausgesetzt und die dreieinhalb Monate später anberaumte Hauptverhandlung noch einmal unterbrochen. Nachdem BC sein dem Verteidiger des Beschwerdeführers gegebenes Versprechen, zum Termin am 18. Mai 1965 zu erscheinen, nicht gehalten hatte, ist es kein rechtlicher Fehler, dass das Gericht im dritten Termin der von ██████ einer Kellnerin gegenüber nur fernmündlich abgegebenen und deshalb unsicheren und im Übrigen auch unbestimmten Erklärung über seinen angeblichen neuen Aufenthalt nicht mehr nachgegangen ist, sondern ihn als unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO angesehen hat, weil keine oder nur geringe Aussicht bestand, sein Erscheinen vor Gericht in absehbarer Zeit erzwingen zu können (vgl. auch RGSt 52, 42; BGH 4 StR 590/59 vom 19. Februar 1960). Auch die Revision selbst vermag über den Aufenthalt des Zeugen keine weiteren Angaben zu machen.

An diesem Ergebnis können auch die Ausführungen über den Inhalt des Beweisantrages (Revisionsbegründung S. 3/4) nichts ändern. Die Frage, ob das Gericht wegen der Unerreichbarkeit eines benannten Zeugen aussetzen will, unterliegt seinem freien Ermessen (vgl. RGSt 38, 256, 257; 53, 197).

B. Zur Revision des Angeklagten ███

I. Verfahrensrechtliche Rügen

1. Die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, dass der Zeuge ███ nicht erreichbar ist. Hierzu gilt das gleiche, was bereits oben unter A zur Revision des Angeklagten BD ausgeführt worden ist. Darauf wird verwiesen.

2. Mit der Rüge, das Landgericht habe nicht aufgeklärt, wo sich die Verletzte in der Zeit von 6 bis 8 Uhr früh aufgehalten hat, wendet sich die Revision unzulässigerweise gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Danach sind die Angeklagten am Tattage mit der 18-jährigen Ingeborg █████ zwischen 4.45 und 5 Uhr an der Kiesgrube eingetroffen; gegen 1/2 8 Uhr haben sie ihr Opfer an der Wohnung ███████ abgesetzt (UA S. 11, 16). Für das Landgericht bestand deshalb kein Anlass zu der von der Revision geforderten Aufklärung.

3. Das Landgericht hat nicht gegen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen. Es hat ersichtlich nicht verkannt, dass die durch die Aussage des Zeugen Kr████████ selbst begangene Begünstigungshandlung nicht genügte, um den Zeugen unvereidigt zu lassen (vgl. BGHSt 1, 360). Denn es stellt ausdrücklich fest, dass, nachdem der Angeklagte den Kr████████, einen ehemaligen Mithäftling, über den gegen ihn (den Angeklagten) erhobenen Schuldvorwurf unterrichtet hatte, Kr████████ sich dem Angeklagten als Zeuge angeboten hat (UA S. 25). Hieraus konnte das Landgericht, wie nach dem Urteilszusammenhang geschehen, den Verdacht entnehmen, dass ████████ dabei dem Angeklagten zugesagt hat, zu seinen Gunsten auszusagen. Schon die bloße Zusage einer bestimmten Aussage aber kann nach gefestigter Rechtsprechung eine vorausgegangene Begünstigungshandlung sein.

4. Die weiterhin wegen unzureichender Begründung der Nichtvereidigung erhobene Rüge ist als bloße Protokollrüge unzulässig (vgl. BGHSt 7, 162). Der Beschwerdeführer behauptet nur, aus dem Protokoll sei nicht zu ersehen, dass die Voraussetzungen für die Nichtvereidigung des Zeugen EC gemäß § 61 Nr. 3 StPO vorgelegen hätten, nicht aber, dass das Gericht die Gründe der Nichtvereidigung tatsächlich nicht vollständig angegeben habe.

5. Die außerdem erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig. Die Revision gibt außer dem unerreichbaren Zeugen keine Beweismittel an, die nach ihrer Ansicht dem Landgericht eine weitere Aufklärung hätten ermöglichen können (vgl. BGHSt 2, 168).

II. Auch unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten kann die Revision keinen Erfolg haben.

1. Selbst wenn es gerichtsbekannt gewesen sein sollte, dass die Gaststätte "Exil" um 3 Uhr schließt, würde dies nicht der Annahme widersprechen, dass im vorliegenden Fall die Angeklagten und die Zeuginnen das Lokal erst nach 4 Uhr verlassen haben (UA S. 9).

2. Die weiteren Ausführungen der Revision wenden sich unzulässigerweise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Es ist möglich, dass die den Unzuchtshandlungen der Angeklagten vorausgegangene Unterhaltung, die Handlungen selbst, das anschließende Anziehen der Kleidung und die Fahrt nach Querum insgesamt etwa 2 3/4 Stunden gedauert haben.

3. Der Vortrag der Revision, die Gaststätte "Pigalle" schließe um 1 Uhr, steht im Gegensatz zu der für das Revisionsgericht maßgeblichen Feststellung, dass diese Gaststätte am 2. August 1964 erst um 3 Uhr schloss (UA S. 8). Im Übrigen greift die Revision unzulässigerweise die Feststellungen des Tatrichters an.

4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers als Mittäter des Mitangeklagten EC. Die Notzucht (§ 177 StGB) setzt nicht persönliche Begehung voraus. Das entscheidende Unrecht liegt in der Nötigungshandlung. Der Täter braucht nicht den Willen zu haben, selbst den Beischlaf zu vollziehen. Es genügt, dass er die Nötigungshandlung als eigene Tat will und dabei billigt, dass sie zur Duldung des Beischlafs führt (vgl. BGHSt 6, 226, 228; ebenso schon RG LZ 1921 Sp. 109). Auf diese Weise hat der Beschwerdeführer bei der gemeinschaftlich begangenen Straftat mitgewirkt. Das Landgericht konnte insbesondere die Tatsache, dass er anschließend selbst bei dem Mädchen geschlechtliche Befriedigung suchen wollte, an der Tat des HC also ein eigenes Interesse hatte, als Anzeichen dafür werten, dass er durch seine Mitwirkung an dessen Vorgehen sein eigenes Tun fördern wollte.

5. Die Auffassung der Strafkammer, dass der Beschwerdeführer zwei selbständige Straftaten, davon die erste in Mittäterschaft mit dem Mitangeklagten HC, begangen hat, ist entgegen den Ausführungen der Revision nicht zu beanstanden.

Da die Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat, ist entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts beiden Revisionen der Erfolg zu versagen.

SarstedtSchmittKersting
KoffkaBorker

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