Treffer
BGH Urteil

Revision: Ablehnung des Beweisantrags wegen 'Unerreichbarkeit' (§ 244 StPO) aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 715/75
Datum
02.12.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Ablehnung seines Antrags auf Vernehmung eines Alibizeugen als unerreichbar. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Strafkammer die Erforderlichkeit und Intensität weiterer Nachforschungen nicht ausreichend geprüft hat. Unerreichbarkeit nach § 244 Abs. 3 S. 2 StPO setzt voraus, dass auch keine begründete Aussicht besteht, den Zeugen in absehbarer Zeit zu beschaffen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unerreichbarkeit im Sinne des § 244 Abs. 3 S. 2 StPO liegt nur vor, wenn neben erfolglosen Ermittlungshandlungen keine begründete Aussicht besteht, den Zeugen in absehbarer Zeit beizubringen.

2

Das bloße kurzfristige Nichtauffinden eines Zeugen an der angegebenen Anschrift oder innerhalb weniger Tage begründet nicht ohne Weiteres dessen Unerreichbarkeit.

3

Die Intensität der Nachforschungen zur Herbeischaffung eines Zeugen hat sich nach der Bedeutung des Beweises zu richten; bei Alibizeugen sind weitergehende Ermittlungen, ggf. Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zumutbar.

4

Ein späterer Auslandsaufenthalt des Zeugen macht ihn nur dann unerreichbar, wenn eine Gegenüberstellung für unumgänglich gehalten wird und der Zeuge nicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung bewegt werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 9. April 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 715/75

in der Strafsache gegen ███, den Dekorateur Dieter von [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1952, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Zipfel, Herdegen, Bundesanwalt Co[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 9. April 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts. Eine Verfahrensrüge hat Erfolg.

1. Die Strafkammer hat den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen ███ mit der Begründung abgelehnt, das Beweismittel sei unerreichbar. Sie stützt ihre Entscheidung auf eine Reihe von Umständen: In seiner Wohnung habe sich der Zeuge nach Angabe der Nachbarn seit zwei Monaten nicht mehr aufgehalten, er sei dort auch am Tage der Beschlussfassung von der Polizei nicht aufzufinden gewesen; beim Arbeitsamt sei er nicht registriert; in dem möglichen Aufenthaltsort [REDACTED] sei er der dortigen Landespolizeistation der Person und seiner Wohnung nach nicht bekannt, er werde aber wegen eines Verkehrsdelikts gesucht.

2. Die Revision sieht in der Ablehnung des Beweisantrages im Ergebnis zutreffend einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Sie geht zwar insofern von einer falschen Voraussetzung aus, als sie behauptet, der Landespolizeistation [REDACTED] sei der Zeuge bekannt gewesen; nach dem insoweit maßgeblichen Protokoll (HA Bl. 56) heißt es im Ablehnungsbeschluss „nicht bekannt“. Auch trifft es nicht zu, dass ein Zeuge mit Zustellungsurkunde geladen und hierbei die Frist des § 217 StPO eingehalten werden muss. Schließlich hatte auch die von der Revision vermisste Auskunft des Einwohnermeldeamts nach ihrem eigenen Vortrag nur die bereits bekannte Wohnungsanschrift ergeben, unter der ███ nicht anzutreffen war.

Unerreichbarkeit im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO setzt jedoch nicht nur voraus, dass die Bemühungen des Gerichts, das Beweismittel herbeizuschaffen, erfolglos geblieben sind. Es ist außerdem erforderlich, dass keine begründete Aussicht dafür besteht, das Beweismittel in absehbarer Zeit beizubringen (BGH NJW 1953, 1522 Nr. 22; Urteile vom 19. Februar 1960 – 4 StR 590/59 und vom 24. Oktober 1967 – 1 StR 451/67). Ist ein Zeuge nur zeitweise nicht zu ermitteln, so ist er nicht unerreichbar (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1965 – 5 StR 413/65); dasselbe gilt, wenn er unter der zunächst angegebenen Anschrift nicht zu finden ist (BGH GA 1968, 19).

Der Umstand allein, dass die Strafkammer den Zeugen innerhalb von zwei Tagen bis zum Schluss der Hauptverhandlung nicht erreichen konnte, genügt also nicht für die Annahme der Unerreichbarkeit. Es war nichts dafür hervorgetreten, dass er sich etwa damals an einem unbekannten Ort im Ausland aufhielt oder im Inland als Landfahrer umherzog oder sich – etwa wegen des Verkehrsdelikts – verborgen hielt. Obwohl es sich um einen Alibizeugen handelte, der erst in der Hauptverhandlung präsentiert wurde, wäre es dem Landgericht zuzumuten gewesen, unter Inkaufnahme einer weiteren Unterbrechung oder auch Aussetzung der Hauptverhandlung weitere Nachforschungen bei seinen Eltern oder eingehendere Ermittlungen bei den Nachbarn anzustellen und im Übrigen zu versuchen, den Zeugen in seiner – offenbar damals nicht aufgegebenen – Wohnung zu erreichen.

3. Die Bemühungen des Gerichts müssen der Bedeutung des Beweises entsprechen. Das ist hier, da es sich um einen Alibizeugen handelt, nicht auszuschließen, wenn auch das Landgericht der Bekundung des Zeugen █████, der mit ███ zusammen das Lokal besucht hatte, in wesentlichen Punkten nicht gefolgt ist (UA S. 10, 11).

4. Das Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben. Auf die weiteren Rügen der Revision braucht nicht eingegangen zu werden.

Der aus den Akten ersichtliche Umstand, dass ███ sich Ende April 1975 „zunächst für unabsehbare Zeit in die USA“ begeben hat, gibt Anlass zu folgendem Hinweis: Er muss dadurch nicht unerreichbar geworden sein, es sei denn, dass der Tatrichter eine Gegenüberstellung mit dem Angeklagten und dem Tatopfer vor dem erkennenden Gericht für unumgänglich hält und der Zeuge nicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu bewegen ist (vgl. BGHSt 13, 300; Löwe-Rosenberg, StPO, 22. Aufl. § 244 Anm. V 8 a).

PfeifferLoesdauHerdegen
MöslZipfel
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