Revision wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung: Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 768/76
- Datum
- 26.04.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung eines Beweisantrags wegen Unauffindbarkeit eines Zeugen ist zulässig, wenn der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen hinreichende Ermittlungen zur Aufenthaltsermittlung vorgenommen hat und keine Aussicht besteht, den Zeugen in absehbarer Zeit zu vernehmen (§ 244 Abs. 3 StPO).
Bei Hilfsbeweisanträgen, die erst in den Urteilsgründen entschieden werden, ist die Angabe der im Einzelnen maßgeblichen Umstände, aus denen ihre Unerheblichkeit folgt, nicht zwingend erforderlich.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen sämtliche in der Hauptverhandlung erörterten Beweismittel aufzuführen oder ihren Beweiswert ausführlich darzulegen.
Im Revisionsverfahren sind reine Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung unbeachtlich; das Revisionsgericht prüft vorrangig auf Rechtsfehler, Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze.
Enthält das Urteil widersprüchliche Feststellungen darüber, worin die gemeinschaftliche Tatausführung besteht, so erfordert dies die Aufhebung von Schuld- und Strafausspruch und gegebenenfalls die Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 6. Oktober 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Maschinenschlosser Manfred ████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1946 in [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft,
2. den Geschäftsführer Arno [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1941 in [REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 6. Oktober 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit es ihn im Fall [REDACTED] verurteilt hat, b) im Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision des Angeklagten [REDACTED] und die Revision des Angeklagten ███ werden verworfen.
Der Angeklagte [REDACTED] hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Amtsgericht Osnabrück – Schöffengericht – zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den █████████████████ wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und den Angeklagten [REDACTED] wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung verurteilt. Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Nur das Rechtsmittel des Angeklagten █████ hat teilweise Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten ████
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Das Landgericht hat die von dem Angeklagten gestellten Hilfsbeweisanträge im Ergebnis zu Recht in den Urteilsgründen abgelehnt.
a) Bei den Hilfsbeweisanträgen Nr. 1 und 2 war die Beweiserhebung allerdings nicht „wegen Offenkundigkeit überflüssig“, wie das Landgericht angenommen hat. Die unter Beweis gestellte Tatsache, dass der Zeuge [REDACTED] vor der Polizei unterschiedliche Aussagen über den Verwendungszweck der einbehaltenen 60 DM gemacht hat, war nicht allgemein bekannt. Auf diesem Verfahrensverstoß beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht. Das Landgericht ist bei seinen Feststellungen von dieser Tatsache ausgegangen und hat sich entgegen der Behauptung der Revision mit ihr auseinandergesetzt. Es ist nämlich der Aussage dieses Zeugen nicht gefolgt, „soweit sie das Fordern bzw. das Herausgeben des Geldes betraf“, weil sie „in sich nicht frei von Widersprüchen“ war (UA S. 9). Dass der Zeuge in vollem Umfang unglaubwürdig war, brauchte es aus dieser Tatsache nicht zu folgern.
b) Den Hilfsbeweisantrag Nr. 3 hat das Landgericht, wie seinen Ausführungen sinngemäß zu entnehmen ist, mit der Begründung abgelehnt, die Beweisbehauptung, der Zeuge [REDACTED] habe in einer vorangegangenen Hauptverhandlung abweichende Aussagen über die Höhe des zurückverlangten Geldes gemacht, sei aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung. Das ist hier rechtlich nicht zu beanstanden, obwohl das Landgericht nicht im Einzelnen die Umstände angegeben hat, aus denen es gefolgert hat, dass die Beweistatsache unerheblich sei. Die Angabe dieser Umstände war schon deshalb nicht erforderlich, weil es sich um einen Hilfsbeweisantrag gehandelt hat, der erst in den Urteilsgründen zu bescheiden war.
c) Soweit in den Hilfsbeweisanträgen Nr. 4 und 5 mit Hilfe des an der Hauptverhandlung mitwirkenden Vorsitzenden Richters am Landgericht [REDACTED] unter Beweis gestellt worden ist, dass der Zeuge [REDACTED] in der Hauptverhandlung am 6. Oktober 1976 bestimmte Aussagen gemacht hat, hat das Landgericht die Anträge im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen. Was der Zeuge in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, haben alle Verfahrensbeteiligten gehört; es handelte sich demnach um eine gerichtskundige Tatsache.
Die im Hilfsbeweisantrag Nr. 4 weiter unter Beweis gestellte Tatsache, dass entgegen der Aussage des Zeugen [REDACTED] in der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 1976 „ein Piccolo 60 DM gekostet“ habe, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler so behandelt, als wäre sie wahr. Dieser Tatsache widersprechen die Feststellungen nicht. Die von der Revision gewünschten Schlüsse brauchte das Landgericht aus ihr nicht zu ziehen.
Die im Hilfsbeweisantrag Nr. 5 ferner enthaltene Beweisbehauptung, der Zeuge [REDACTED] habe entgegen seiner Aussage in der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 1976 in einer vorangegangenen Hauptverhandlung abweichende Aussagen über den Zeitraum seines Aufenthalts bei der Zeugin [REDACTED] und den dabei konsumierten Alkohol gemacht, hat das Landgericht sinngemäß als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen. Das ist aus den gleichen Gründen wie zu 1 b) im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
d) Auch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages Nr. 6 weist keine rechtlichen Mängel auf. Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die als Beweismittel angegebene Zeugin █████ für das Gericht nicht erreichbar sei, weil ihr Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte. Diese Begründung war hier rechtlich vertretbar. Ob ein Zeuge unerreichbar ist, entscheidet der Tatrichter unter Berücksichtigung seiner Aufklärungspflicht nach pflichtgemäßem Ermessen (BGH GA 1975, 237). Das Landgericht hatte schon im August 1976 nach dem Verbleib der Zeugin Ermittlungen bei verschiedenen Kriminalbehörden angestellt (Bl. III/184 d. A.) und sie zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben (Bl. III/190 d. A.). Diese Ermittlungen waren erfolglos geblieben. Die vagen Angaben der Verteidigung in der Hauptverhandlung über einen Aufenthalt der Zeugin in Marseille gaben ohne nähere Angaben wenig Möglichkeiten zu erfolgversprechenden Aufenthaltsermittlungen. Unter diesen Umständen bestand keine oder nur geringe Aussicht, ihr Erscheinen vor Gericht in absehbarer Zeit zu erzwingen. Das Landgericht konnte deshalb ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass die Zeugin unerreichbar i. S. des § 244 Abs. 3 StPO war (BGH 4 StR 590/59 vom 19.2.1960; 5 StR 413/65 vom 26.10.1965).
2. Die Sachrüge bleibt im Fall [REDACTED] ebenfalls ohne Erfolg. Die Feststellungen weisen aus, dass der Angeklagte [REDACTED] in diesem Fall gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Tatbeteiligten eine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung begangen hat. Im Fall [REDACTED] führt sie dagegen zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs.
In diesem Fall beanstandet die Revision mit Recht, dass das angefochtene Urteil einen unlesbaren Widerspruch enthält. Auf UA S. 7 gelangt das Landgericht zu der Feststellung, „dass der Angeklagte [REDACTED] zumindest durch seine Anwesenheit am Tatort das Tatgeschehen mitbeeinflusst und die Tathandlungen des Angeklagten [REDACTED] unterstützt hat“. In der rechtlichen Würdigung führt es dagegen aus, dass „die von beiden Angeklagten geführten Schläge und Hiebe“ rechtswidrig und schuldhaft waren (UA S. 10). Dieser Widerspruch hat auch rechtlich Bedeutung für die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung. Denn das Landgericht hat beiden Angeklagten bei ihrem ersten Einschreiten gegenüber dem Zeugen [REDACTED] eine „Nothilfe- oder zumindest Putativnothilfesituation“ zugestanden und erst ein strafbares Verhalten angenommen, nachdem der Zeuge das Messer aus der Hand verloren hatte (UA S. 9/10). Aus den widersprüchlichen Feststellungen ist deshalb nicht in ausreichender Weise zu entnehmen, worin das Landgericht die gemeinschaftliche Tatausführung gesehen hat.
Die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs in diesem Fall zwingt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruches.
II. Die Revision des Angeklagten [REDACTED]
ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Sowohl die Verfahrensrügen einer Verletzung der §§ 267 Abs. 1, 261 StPO als auch die sachlichrechtlichen Ausführungen erschöpfen sich fast ausschließlich in tatsächlichen Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das ist im Revisionsverfahren unbeachtlich. Das angefochtene Urteil enthält weder Widersprüche noch Verstöße gegen die Denkgesetze zu Lasten dieses Angeklagten.
Soweit die Revision beanstandet, dass das ███████████ es versäumt hat, die Aussagen der Zeuginnen ████ und [REDACTED] in den Urteilsgründen wiederzugeben und sich mit ihnen auseinanderzusetzen, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass der Tatrichter nach keiner Vorschrift verpflichtet ist, alle in der Hauptverhandlung erörterten oder sonst benutzten Beweismittel in den schriftlichen Urteilsgründen anzuführen und sich dort über ihren Beweiswert zu äußern (vgl. zuletzt BGH 5 StR 402/74 vom 22. April 1975, mitgeteilt bei Spiegel DAR 1976, 96).
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem ganzen Umfang nach geprüft. Rechtliche Mängel zum Nachteil des Angeklagten weist es nicht auf. Insbesondere hat das Landgericht die Voraussetzungen einer Nothilfe- oder Putativnothilfe nicht verkannt. Dass ein Angriff von dem Zeugen nicht mehr ausging, war dem Angeklagten erkennbar, nachdem dieser das Messer verloren hatte (UA S. 9/10). Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist das nur dahin zu verstehen, dass der Angeklagte diesen Vorgang auch bemerkt hatte.
III. Für die Aburteilung der bei dem Angeklagten [REDACTED] noch in Betracht kommenden strafbaren Handlung ist das Schöffengericht zuständig (§ 24 GVG). Die Sache war deshalb an dieses Gericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 3 StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schuster | Sarstedt | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Horstkotte |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 590/59 · 19.02.1960Revision im Diebstahlsverfahren: § 58 StPO Ordnungsvorschrift; Zeuge „unerreichbar“ (§ 244 Abs. 3 StPO)
- BGH · 5 StR 402/74 · 22.04.1975Revision im Wirtschaftsstrafverfahren: Aufhebung nur der Geldstrafen wegen Rechtsänderung
- BGH · 5 StR 413/65 · 24.05.1965Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht: Zur Unerreichbarkeit von Zeugen und Mittäterschaft