Revision verworfen: Ablehnung eines Beweisantrags wegen unerreichbarer Zeugin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 451/67
- Datum
- 24.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zeugin gilt als unerreichbar, wenn die unter Beachtung der Aufklärungspflicht erforderlichen und der Bedeutung des Beweises entsprechenden Bemühungen des Gerichts und der Strafverfolgungsbehörden, ihren Aufenthalt zu ermitteln, ohne Erfolg geblieben sind und keine begründete Aussicht besteht, sie in absehbarer Zeit zu ermitteln.
Die bloße Unkenntnis einer ladungsfähigen Anschrift durch den Beschuldigten begründet für sich allein noch nicht die Annahme der Unerreichbarkeit; es bedarf zusätzlicher, erfolgloser Nachforschungen der Behörden.
Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit der Zeugin ist nicht zu beanstanden, wenn die Ermittlungen der Polizei/Staatsanwaltschaft ergeben, dass keine hinreichende Aussicht auf Ermittlung des Aufenthalts besteht.
Eine zunächst unzulässig gestellte Sachleitungs- bzw. Vernehmungsfrage nach § 238 Abs. 2 StPO kann durch eine später in zulässiger Form gestellte Frage geheilt werden; Angriffe, die sich im Wesentlichen gegen die Glaubwürdigkeit einer Zeugin richten, greifen in der Revision nicht in die Beweiswürdigung ein.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 24. Mai 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Karl ████ ohne festen Wohnsitz, geboren ███ █████████ in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hilbner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Pikart, Bundesrichter Pfeiffer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ in der Verhandlung, ████ bei der Verkündung, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ ██████████ als Verteidiger, ███████████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 24. Mai 1967 wird die Revision des Angeklagten verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 25. Mai 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für vier Jahre aberkannt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I. Verfahrensrügen:
1. Nachdem der Angeklagte im Vorverfahren die Tat so geschildert hatte, wie sie das Landgericht jetzt feststellt, und nach einem Widerruf abermals vor der Polizei und vor dem Ermittlungsrichter ein Geständnis abgelegt hatte, behauptete er in der Hauptverhandlung, er habe ███ zwar niedergeschlagen, ihm aber nicht die Lederbrieftasche weggenommen. Zum Beweis hierfür beantragte der Verteidiger die Vernehmung der Erika ████ „zur Zeit dem Angeklagten unbekannten Aufenthalts“.
Das Landgericht lehnte den Antrag ab. Es führte zur Begründung an, der Angeklagte habe keine ladungsfähige Anschrift angeben können; nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sei die Zeugin zwar in ███ ██ gemeldet, jedoch seit zwei Jahren unbekannten Aufenthalts und deshalb im Fahndungsbuch ausgeschrieben. Entgegen der Meinung der Revision ist die Ablehnung des Antrags im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat den Antrag als Beweisantrag angesehen und ihn, wie die Beschlussbegründung ergibt, wegen Unerreichbarkeit der Zeugin abgelehnt. Hierin liegt kein Rechtsfehler. Unerreichbar sind diejenigen Beweismittel, bei denen die unter Beobachtung der Aufklärungspflicht erforderlichen und der Bedeutung des Beweises entsprechenden Bemühungen des Gerichts, sie herbeizuschaffen, ohne Erfolg geblieben sind und auch keine begründete Aussicht dafür besteht, dass sie in absehbarer Zeit beigebracht werden können (BGH NJW 1953, 1522 Nr. 22; Urteile vom 19. Februar 1960 – 4 StR 590/59, vom 24. Mai 1965 – 5 StR 413/65 und vom 15. Dezember 1966 – 1 StR 446/66).
█████ Rechtsgrundsätze hat die Strafkammer nicht verkannt. Zwar genügt der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer keine ladungsfähige Anschrift angeben konnte, noch nicht zur Annahme der Unerreichbarkeit. Außerdem beruft sich aber das Landgericht auf die Erfolglosigkeit der Nachforschungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Diese Begründung trägt nach Sachlage die Ablehnung des Beweisantrags. Erika ███ hatte sich, wie die Zeugin Ilse Lehn im Vorverfahren bekundet hatte, nur vorübergehend in ██████████ aufgehalten (Bl. 25 SA). Nach einem Vermerk der Polizei vom 2. September 1966 hatte ███ die Stadt alsbald nach der Tat mit unbekanntem Ziel verlassen (Bl. 25 R SA). Die Zeugin Lehn wusste über ihre Herkunft nur zu sagen, ███ „solle“ aus Nürnberg stammen. In der Hauptverhandlung bekundete sie, es heiße, sie sei mit einem █████████ verheiratet (Bl. 78 SA). Sie und die Zeugin ████ (Bl. 80 SA) vermochten den jetzigen Aufenthalt der ███ █████ nicht anzugeben. Die Ermittlungen der Polizei in ihrem letzten bekannten Wohnsitz ██ führten ebenfalls zu keinem Ergebnis; bis zum Zeitpunkt der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft hat übrigens auch die Ausschreibung im Fahndungsbuch unter zwei Namen nicht zur Ermittlung ihres Aufenthalts geführt.
Hiernach durfte die Strafkammer davon ausgehen, dass keine begründete Aussicht bestand, den Aufenthalt der Zeugin in absehbarer Zeit zu ermitteln. Die Behauptung des Verteidigers über das Erscheinen der Erika ███ zur Zeit der Hauptverhandlung ist unbelegt geblieben.
2. Die Revision beanstandet als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass das Landgericht zwischen Eröffnungsbeschluss und Hauptverhandlung nicht versucht habe, den Aufenthalt der Erika ██ ████ zu ermitteln. Die Rüge dringt nicht durch. Wie oben dargelegt, bot sich in der Hauptverhandlung, auf die es hier ankommt, keine Grundlage für solche Ermittlungen; dazu bestand auch angesichts des viermaligen █████████████ des Angeklagten kein Anlass.
Die von der Revision beanstandete Frage des Vorsitzenden zur Sachleitung an die Zeugin ██ ██ war unzulässig im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO (BGH, Urteil vom 24. November 1964 – 5 StR 466/64). Ein etwa vorgefallener Verfahrensfehler wurde dadurch geheilt, dass der Vorsitzende die Frage in einer Form stellte, die auch die Revision als zulässig ansieht (vgl. außerdem BGHSt 3, 368, 369, 370). Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang über die Glaubwürdigkeit der Zeugin vortrug, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
II. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.
Die Revision war daher zu verwerfen.
| Fischer | Hilbner | Pikart | |||
| Loesdau | Pfeiffer |