Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch von Mittäterschaft zu Beihilfe bei versuchter Notzucht abgeändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 439/72
Datum
03.10.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung als Mittäter bei gemeinschaftlicher versuchter Notzucht. Streitpunkt ist, ob sein Tatbeitrag auf eigene Tatzielrichtung (Mittäterschaft) oder nur auf fördernde Hilfe (Beihilfe) gerichtet war. Der BGH ändert den Schuldspruch zu Beihilfe zur versuchten Notzucht, hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Entscheidung zurück. Die Revision ist insoweit erfolgreich, im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Notzucht (§ 177 StGB) erfasst nicht nur denjenigen, der den Beischlaf selbst vollzieht, sondern auch den, der durch Nötigungshandlungen den Beischlaf mit einem Dritten herbeiführt.

2

Für die Annahme von Mittäterschaft ist die innere Tatseite des Beteiligten sorgfältig zu prüfen; fehlen Anhaltspunkte, dass er den Nötigungserfolg als eigenes Ziel gewollt hat, ist stattdessen Beihilfe in Betracht zu ziehen.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO der Sach- und Rechtslage anpassen; dabei steht § 265 Abs. 1 StPO einem vorherigen Hinweis nicht entgegen, wenn die Verteidigung dadurch nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird.

4

Ändert sich durch die neue Rechtsqualifikation der Schuldspruch, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, insbesondere über Strafmaß und Kosten, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 24. April 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 439/72

in der Strafsache gegen den Bergmann Jilidi ██████ aus ███████, geboren ████ in █████/Tunesien,

wegen Notzucht u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Besetzung mit den Richtern Bertzler, Dr. Dr. Spiegel, Hirxthal, Salger und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 3. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben: ██████████████████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. April 1972 a) dahin geändert, dass er der Beihilfe zur versuchten Notzucht schuldig ist (§§ 177, 43, 49, 51 Abs. 2 StGB); b) im Strafausspruch, soweit er den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht, begangen unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, zu einer Geldstrafe von 800,-- DM, ersatzweise zu 40 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur einen Teilerfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die Bardame Renate S. dem Mitangeklagten ███ – wohl in Gegenwart des Angeklagten – in der Gaststätte ████ in Essen in später Abendstunde zu verstehen gegeben, dass sie bereit sei, mit ███ den Geschlechtsverkehr auszuüben, wie sie das bereits einige Wochen zuvor schon einmal getan hatte. Deshalb bezahlte ███ auch ihre Getränke sowie die sodann zu dritt unternommene Taxifahrt zum „Casino R.[REDACTED]“, wo man jedoch keinen Einlass fand. Jetzt verlangte ███ von Frau ███████ „entweder mit ihm geschlechtlich zu verkehren oder aber ihm das Geld für die Getränke sowie für das Taxi zu erstatten“. Beides lehnte Frau ███████ ab. Die Angeklagten ███ und ██ ergriffen hierauf Frau █████████ und zogen sie etwa zehn Meter quer über den Gehweg und die Fahrbahn zur anderen Straßenseite in der Absicht, nunmehr mit ihr gewaltsam geschlechtlich zu verkehren. Während dieser Zeit schrie Frau █████ ständig um Hilfe (UA 10). Obwohl bereits Anwohner auf das Geschehen aufmerksam wurden, schleppten ███ und der Angeklagte die sich weiterhin wehrende Frau noch etwa zehn bis fünfzehn Meter tief in ein dort gelegenes unbebautes Gelände hinein. Als ein Anwohner sich dem Tatort nähert, entfernte sich der Angeklagte. ███ kniete in diesem Augenblick neben Frau ████, auf der er zuvor gelegen hatte. Die inzwischen eingetroffene Polizei nahm ███ und den Angeklagten fest (UA 11).

Die Urteilsgründe lassen eine nähere Erörterung der hier naheliegenden Frage vermissen, mit welcher inneren Einstellung der Angeklagte sich an dem Vorhaben des ███ beteiligt hat. Weder seine als unglaubhaft gewürdigte Einlassung, er habe ███ nur von Frau █████████ trennen wollen, noch die sonstigen Umstände des Geschehens lassen ohne weiteres die Folgerung zu, er habe ebenfalls die Absicht gehabt, mit Frau █████ geschlechtlich zu verkehren. Diese ist in der Hauptverhandlung nicht als Zeugin vernommen worden.

Zwar setzt der Tatbestand der Notzucht (§ 177 StGB) nicht voraus, dass der Täter den Beischlaf selbst vollzieht. Das entscheidende Unrecht der Notzucht liegt in der zum Zwecke der Duldung des Beischlafs vorgenommenen Nötigungshandlung. Täter (Mittäter) der Notzucht kann daher auch derjenige sein, der eine Frau auf die im Gesetz vorausgesetzte Weise dazu nötigt, den Beischlaf mit einem Dritten zu dulden (BGHSt 6, 226).

Wenn sich – wie hier – bei dem Angeklagten der Tatbeitrag eines Teilnehmers auf die Nötigungshandlung beschränkt, ist es aber geboten, die innere Tatseite sorgfältig zu prüfen (a. a. O. S. 226/229). Es muss geklärt werden, ob der Betreffende die Nötigungshandlung als eigene gewollt hat. In der Regel kann die Tatsache, dass ein Beteiligter selbst an dem Opfer geschlechtliche Befriedigung suchen möchte, als Anzeichen dafür gewertet werden, dass er durch seine Mitwirkung an der Tat sein eigenes Vorhaben fördern will (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1965 – 5 StR 413/65 –).

Fehlt es aber – wie hier – an solchen Anzeichen, so bedarf es einer näheren Begründung, inwiefern sich aus dem Tatbeitrag der Täterwille und damit die Mittäterschaft ergibt. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass der Angeklagte seinem Bekannten ███ möglicherweise nur helfen wollte, doch noch zu dem von Frau ███ – einer vermeintlichen Prostituierten – bereits zugesagten und nach ihrer Meinung auch schon bezahlten Geschlechtsverkehr zu kommen. In diesem Falle hat der Angeklagte die Nötigung nicht als eigene Handlung gewollt; er kann nicht als Täter, sondern nur wegen Beihilfe zur versuchten Notzucht bestraft werden.

Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass noch weitere Feststellungen zur Klärung dieser Frage getroffen werden könnten. Er ändert daher den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Der § 265 Abs. 1 StPO steht einem vorherigen Hinweis nicht entgegen. Denn auch auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts hätte sich der Angeklagte nicht anders, als tatsächlich geschehen, verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

HirxthalBertzlerSchauenburg
SpiegelSalger

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