Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mittäterschaft bei Vergewaltigung trotz nur haltendem Tatbeitrag

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 273/77
Datum
07.06.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung. Zentrale Frage war, ob Mittäterschaft vorliegt, wenn ein Beteiligter nur das Bein des Opfers festhält und selbst keinen Beischlaf ausführt. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass nach §177 Abs.1 StGB ein auf Nötigen beschränkter Tatbeitrag für Mittäterschaft ausreicht. Eine eigene erneute Beweiswürdigung durch die Revision ist ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 177 Abs. 1 StGB in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts genügt ein Tatbeitrag, der darin besteht, einen Dritten zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen, für die Annahme von Mittäterschaft.

2

Für die Mittäterschaft ist kein eigenes sexuelles Interesse oder das Wollen der Tat als eigene erforderlich, soweit der Beitrag eine Nötigungshandlung im Sinne des Tatbestands darstellt.

3

Ein Tatbeteiligter, dessen Handlung sich ausschließlich auf das Nötigen beschränkt, kann als Täter der Vergewaltigung bestraft werden; zusätzliche Merkmale sind nur dann erforderlich, wenn das Verhalten keine Nötigungshandlung ist.

4

Die Revision ist nicht befugt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch eigene Wertung zu ersetzen; eine bloße Abänderung der Würdigung begründet keinen revisionsrechtlichen Erfolg.

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 22. Dezember 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 273/77 in der Strafsache gegen den Kellner Josef K. aus █, geboren am 2. ████ 1943 in ██, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten Josef K. gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 22. Dezember 1976 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten Josef K. wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Seine Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Vorbringen des Angeklagten, das sich weitgehend darin erschöpft, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Tatgerichts zu setzen, ist offensichtlich unbegründet.

II. Der Sachverhalt gibt Anlass zur Erörterung der Frage, ob der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung verurteilt werden durfte, obwohl er lediglich ein Bein des Opfers festhielt, um den Mitangeklagten den Geschlechtsverkehr zu ermöglichen, und selbst den Beischlaf weder vollzog noch vollziehen wollte.

1. Nach früherem Recht bestanden gegen die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten durchgreifende Bedenken. Denn in der vor dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. November 1973 (BGBl. I S. 1725) geltenden Fassung des § 177 Abs. 1 StGB ließ die Umschreibung des strafbaren Verhaltens kaum eine andere als die vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung zu, dass für die gemeinschaftliche Verwirklichung des Tatbestands der Notzucht die generellen Voraussetzungen der Mittäterschaft (vgl. dazu BGH, Urt. vom 19. März 1977 – 1 StR 39/77 mit weiteren Nachweisen) uneingeschränkt gelten. Wer einen Tatbeitrag auf der Grundlage gemeinsamen Wollens leistete, war Mittäter nur, wenn er die gesamte zweiaktige Tat als eigene wollte (BGHSt 6, 226, 228; BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; BGH, Urt. vom 26. Oktober 1965 – 5 StR 413/65; RGSt 3, 181, 182/183; 71, 364), wenn auch eingeräumt wurde, dass „die Nötigungshandlung im Vordergrund der Tatbestandsmäßigkeit steht“ (BGHSt 6, 226, 228), dass in dieser Handlung „das entscheidende Unrecht liegt“ (BGH bei Dallinger aaO).

Auf der Grundlage dieser Auffassung hat das Reichsgericht in RGSt 71, 364, 365 ausgeführt, dass im Regelfall bei natürlicher Betrachtungsweise die Tätigkeit des Beteiligten, der nicht selbst den Beischlaf vollziehen will, nur als Beihilfe erscheinen wird. Nichts anderes besagen die angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die darin, dass ein Tatbeteiligter eigene geschlechtliche Befriedigung suchte, an der Tat also ein eigenes Interesse hatte, ein ausreichendes Indiz täterschaftlichen Wollens sehen, aber eine nähere Begründung für den Fall verlangen, dass es an einem solchen Anzeichen fehlt.

2. Das geltende Recht (§ 177 Abs. 1 StGB i. d. F. des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts) hat die Voraussetzungen mittäterschaftlichen Handelns für den Tatbestand der Vergewaltigung geändert. Das Gesetz sagt nunmehr, dass es genügt, wenn der Täter zum außerehelichen Beischlaf „mit ihm oder einem Dritten nötigt“. In dieser Tatbestandsfassung liegt nicht nur eine Klarstellung dessen, was nach Auffassung der Rechtsprechung schon bisher geltendes Recht war (so Dreher, StGB 37. Aufl. § 177 Rn. 6; Lackner, StGB 11. Aufl. § 177 Anm. 2; Sturm JZ 1974, 1, 7). Der objektivierte Wille des Gesetzgebers (zu seiner Bedeutung vgl. BGHSt 26, 156, 159/160) bringt eindeutig zum Ausdruck, dass sich das tatbestandsmäßige Verhalten auf eine Nötigungshandlung beschränken kann, die einem anderen den Beischlaf ermöglicht. Was aber für die Alleintäterschaft genügt, reicht auch für die Mittäterschaft aus: Eine Vergewaltigung begeht auch der Tatgenosse, dessen Tatbeitrag auf das Nötigen beschränkt sein soll und beschränkt bleibt. Auf zusätzliche Erfordernisse (wie ein eigenes Tatinteresse oder das Wollen der Tat als eigene) kommt es ebensowenig an wie beim Alleintäter (F.-Chr. Schröder, Das neue Sexualstrafrecht S. 30; vgl. auch Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 177 Rn. 1). Sie können nur dann eine Rolle spielen, wenn der Tatbeitrag sich auf ein Verhalten beschränkt, das keine Nötigungshandlung im Sinne des Tatbestands ist.

3. Der Angeklagte ist zu Recht als Mittäter verurteilt worden. Auch der Strafausspruch kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Die Revision ist infolgedessen als unbegründet zu verwerfen.

Pfeiffer Schubath RiBGH Dr. Woesner [kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben]

Pfeiffer
Herdegen
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