BGH zu DDR-Justiz: Rechtsbeugung bei politischem Strafrecht, teils Freispruch/Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 403/96
- Datum
- 21.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die zur Beurteilung erforderlichen gerichtlichen Beschlüsse bzw. wesentliche Verfahrensvorgänge nicht vollständig nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mitgeteilt werden.
Einen Beschluss über ein Ablehnungsgesuch kann im Revisionsverfahren grundsätzlich nur derjenige angreifen, der das Ablehnungsgesuch selbst gestellt hat.
Bei der strafrechtlichen Beurteilung von DDR-Justizentscheidungen im politischen Strafrecht kommt eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung nur in Betracht, wenn die Rechtsanwendung auch unter Berücksichtigung der damaligen DDR-Auslegungsmethoden schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar ist (Vertrauensschutz/Zweifelssatz).
Rechtsbeugung kann bei Verhängung bzw. Veranlassung von Freiheitsentzug vorliegen, wenn die Sanktion in Fällen politisch motivierter Strafnormanwendung eklatant unverhältnismäßig ist; dies gilt auch bei „schlichter Passvorlage“ bzw. bei Bagatell- und Grenzfällen symbolhaften Verhaltens.
Die Annahme eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses in eine Freiheitsentziehung scheidet aus, wenn Betroffene die Inhaftierung lediglich als faktischen Preis zur Durchsetzung anderer Ziele hinnehmen; maßgeblich ist zudem, ob ein solches Einverständnis die handelnden Justizorgane tatsächlich leitete.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 21. November 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 403/96 - URTEIL vom 21. August 1997 in der Strafsache gegen wegen Rechtsbeugung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 19. und 21. August 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richter Hager, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Sch[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Prof. Dr. B[REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten F[REDACTED], Rechtsanwalt S[REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten B[REDACTED], Rechtsanwalt Dr. St[REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten M[REDACTED], Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 21. August 1997
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. November 1995 aufgehoben a) in den Fällen 7, 8, 9, 11, 13 und 14 des Urteils; in diesen Fällen werden die Angeklagten freigesprochen; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; b) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen mit der Maßgabe der Änderung bei dem Angeklagten B des verbleibenden Schuldspruchs (Fall 12 des Urteils). Danach sind schuldig: Der Angeklagte M der Rechtsbeugung in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung; der Angeklagte F der Rechtsbeugung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung; der Angeklagte B der Rechtsbeugung sowie der tateinheitlichen Beihilfe zu Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung.
Gründe
Zur Straffestsetzung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen -
Das Landgericht hat die Angeklagten aufgrund ihrer Mitwirkung an Inhaftierungen und Verurteilungen in politischen Strafsachen in der DDR in insgesamt vierzehn Fällen in den Jahren 1984 bis 1989 mit jeweils unterschiedlicher Beteiligung wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung zur Verantwortung gezogen. Im Einzelnen hat es verurteilt: Den Angeklagten M, zur Tatzeit Vorsitzender der Strafkammer des Stadtbezirksgerichts Berlin-Pankow, wegen Rechtsbeugung in elf Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten (Hauptstrafe nach § 64 StGB-DDR); den Angeklagten F, damals Haftrichter beim Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte, wegen Rechtsbeugung in sieben Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten (Hauptstrafe nach § 64 StGB-DDR); den Angeklagten B, damals Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, wegen Rechtsbeugung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sowie wegen tateinheitlicher Beihilfe zu Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Die Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und mit den Sachrügen jeweils in erster Linie ihre Freisprechung erstreben, haben teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Die für den Angeklagten B erhobenen Rügen genügen durchweg schon deshalb nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil es an der unerlässlichen vollständigen Mitteilung der jeweils beanstandeten Gerichtsbeschlüsse fehlt. An unzulänglichem Sachvortrag scheitern auch die für den Angeklagten M erhobenen, auf Verletzung des § 245 StPO (vgl. dazu nur Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 245 Rdn. 30) und des § 244 Abs. 6 StPO gestützten Verfahrensrügen. Für die letztgenannte Rüge fehlt es schon an der hier unerlässlichen vollständigen Mitteilung des weiteren mit dem Vorbringen zusammenhangenden Verfahrensablaufs (vgl. im Übrigen zur offensichtlich fehlenden Relevanz der Rüge die Tatzeit im allein betroffenen Fall 4 des Urteils). Für die im Wesentlichen mit gleicher Zielrichtung für die Angeklagten M und F erhobenen Verfahrensrügen gilt, soweit es nach Behandlung der Sachrüge noch auf sie ankommt, Folgendes:
a) Die auf die fehlerhafte Bescheidung eines Ablehnungsantrages des Mitangeklagten B gestützten Rügen sind nicht statthaft. Einen derartigen Beschluss kann nur anfechten, wer den Antrag selbst gestellt hat (Pfeiffer KK 3. Aufl. § 28 Rdn. 2 und 7; Pikart ebenda § 338 Rdn. 62; jeweils m. N.).
b) Die auf Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützten Rügen bleiben - ihre Zulässigkeit unterstellt - erfolglos. Zwar ist der behauptete Verfahrensverstoß nach dem Protokoll bewiesen (vgl. BGH StV 1990, 245): Dem jeweiligen Angeklagten, dem im Strafverfahren nicht nur das letzte, sondern nach § 243 Abs. 4, § 244 Abs. 1 StPO auch das erste Wort gebührt, ist nicht ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden, sich vor Beginn der Beweisaufnahme zur Anklage zu äußern. In einem Fall, in dem der - zudem hier selbst rechtskundige - verteidigte Angeklagte der Verfahrensweise nicht widerspricht und sich im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung gar nicht zur Sache einlässt, kann auf solchen Verfahrensmangel die Revision gleichwohl nicht mit Erfolg gestützt werden.
c) Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht eine Beweiserhebung über DDR-Recht und -Justizpraxis abgelehnt (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 201, 202).
d) Das Landgericht hat sich mit tragfähiger Begründung nicht gehalten gesehen, nach Tagesfilmaufnahmen zur Situation an Grenzübergangsstellen zu forschen. Die Beweisaufnahme hatte klar ergeben, dass die Angeklagten bei ihren Entscheidungen in den Fällen der „Passvorlage“ auf die Frequentierung der Grenzübergänge in keiner Weise abgestellt hatten.
II. Die vom Landgericht verhängten Schuldsprüche halten in sechs von vierzehn abgeurteilten Einzelfällen sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand; in diesen Fällen kann der Senat selbst auf Freisprechung der jeweils betroffenen Angeklagten durcherkennen. Die verbleibenden Schuldsprüche in acht Fällen sind hingegen im Ergebnis jeweils rechtsfehlerfrei, so dass die Revisionen in diesem Umfang zu verwerfen sind; lediglich bei dem Angeklagten B hat in einem Fall eine Schuldspruchänderung von Täterschaft auf Beihilfe zu erfolgen. Die Schuldspruchreduzierungen ziehen die Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche nach sich.
1. Der Bundesgerichtshof hat zur Strafbarkeit von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei der Anwendung „politischen Strafrechts“ Grundsätze aufgestellt und Fallgruppen entwickelt (vgl. Willnow JR 1997, 265 ff.). Hieran orientiert sich der Senat unverändert. Soweit die Revisionen insoweit grundlegend abweichende Beurteilungen für angezeigt halten, geben die vorgebrachten, durchweg nicht neuen Einwände dem Senat keinen Anlass, von dieser mittlerweile gefestigten Rechtsprechung abzugehen. Insbesondere kann angesichts der hohen Anforderungen, die - bei Rücksichtnahme auf Anschauungen von DDR-Justizangehörigen zur Tatzeit - an die objektiven Voraussetzungen des Rechtsbeugungstatbestandes gestellt werden, die Wissentlichkeit der gesetzwidrigen Entscheidung (§ 244 StGB-DDR) regelmäßig nicht in Frage stehen (vgl. BGHSt 41, 247, 276; ferner BGHSt 41, 317, 336 ff.). In jenen gravierenden Fällen vermögen auch obergerichtliche Orientierungen und eine verbreitete oder gar regelmäßige gleichartige Vorgehensweise der DDR-Justiz am direkten Rechtsbeugungsvorsatz nichts zu ändern (vgl. BGHSt 41, 157, 161 ff.; 41, 247, 261; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 19, Rechtsbeugung 7; Senatsbeschluss vom 15. Mai 1997 - 5 StR 580/96 - , zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 bestimmt).
Der Ausgangspunkt der Beurteilung des Landgerichts zu Ausmaß und Grenzen täterschaftlich zu verantwortender tateinheitlicher Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung steht weitgehend im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Namentlich wird bei rechtsbeugerisch angeordneter Untersuchungshaft mit Recht als Täter angesehen: der Haftrichter, der den Haftbefehl erlässt; der Staatsanwalt, der mit Anklageerhebung die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft beantragt; der die Entscheidung tragende Strafrichter, wenn bei Eröffnung des Hauptverfahrens zugleich die Fortdauer der Untersuchungshaft beschlossen wird (§ 188 StPO-DDR). Sofern der Richter hiernach in derselben Sache durch die Mitwirkung am Urteil eine Rechtsbeugung begeht bzw. der Staatsanwalt durch seine Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung eine Beihilfe zur Rechtsbeugung, nimmt das Landgericht zutreffend jeweils nur eine Tat an. Der Senat vermag dem Landgericht in den Ausgangsüberlegungen lediglich insoweit nicht zu folgen, als es den Tatbestand der Freiheitsberaubung verneint. Die Betroffenen haben zwar eine Inhaftierung bewusst hingenommen, um dadurch ihren anschließenden Freikauf und damit die von ihnen erstrebte Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland durchzusetzen. Hieraus kann aber kein den Tatbestand der Freiheitsberaubung berührendes „Einverständnis“ entnommen werden, von dem sich zudem auch kein DDR-Richter oder -Staatsanwalt bei seinem Vorgehen etwa hat leiten lassen. Der Senat hat indes davon abgesehen, insoweit Schuldsprüche gegen die Angeklagten auf ihre Revisionen zu verschärfen; der Generalbundesanwalt hat in jenen Fällen nach § 154a Abs. 2 StPO einer Beschränkung der Verfolgung auf den Vorwurf der Rechtsbeugung zugestimmt.
2. So bleiben die Schuldsprüche gegen den Angeklagten M wegen Rechtsbeugung in fünf Fällen (2, 3, 5, 6 und 10) bestehen, in denen unter seinem Vorsitz - nach jeweils bereits vorangegangener Anordnung der Haftfortdauer bei Eröffnung der Hauptverfahren - die betroffenen DDR-Bürger (im Fall 6 zwei Personen) wegen Vergehen nach § 214 DDR-StGB jeweils zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und zwei bzw. drei Monaten verurteilt wurden, weil sie an einer Grenzübergangsstelle nach Berlin (West) unter Vorlage ihrer Ausweise die Gestattung der Ausreise verlangt hatten. Gleiches gilt für die Schuldsprüche gegen F wegen Rechtsbeugung in drei dieser Fälle (2, 5 und 10) aufgrund des Erlasses der Haftbefehle und gegen B wegen Rechtsbeugung aufgrund mit dem Antrag auf Fortdauer der Untersuchungshaft verbundener Anklageerhebung im Fall 10.
a) Die Annahme von Rechtsbeugung in Fällen dieser Art bei Verhängung von zu vollstreckendem Freiheitsentzug (einschließlich Untersuchungshaft nach § 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR) entspricht der Rechtsprechung des Senats („schlichte Passvorlage“, vgl. BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1; Senatsbeschluss vom 15. Mai 1997 - 5 StR 580/96 - , zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 bestimmt; Senatsurteile vom heutigen Tag - 5 StR 120 und 309/97 - ), und zwar ungeachtet dessen, dass das Oberste Gericht der DDR seine vorübergehend der Annahme der Strafbarkeit widerstreitende Rechtsprechung aus dem Jahre 1983 alsbald aufgegeben und seine „Orientierungen“ dementsprechend zu den hier maßgeblichen Tatzeiten wieder verschärft hatte. Letztlich auch im Blick darauf geht der Senat allerdings nicht so weit wie das Landgericht, das in allen diesen Fällen eine direkt vorsätzliche rechtsbeugerische Überdehnung der Strafnorm des § 214 StGB-DDR angenommen hat. Nach unveränderter Auffassung des Senats sind die Fälle unter der Voraussetzung der Verhängung von Freiheitsentzug wegen Ausspruchs einer eklatant unverhältnismäßigen Sanktion als Rechtsbeugungen zu werten. Da es hierzu vorliegend gekommen ist, steht die nuanciert abweichende Beurteilung des Tatrichters einer Aufrechterhaltung der Schuldsprüche nicht entgegen.
b) Besonderheiten, welche den Rechtsbeugungsvorsatz ausnahmsweise gleichwohl in Frage stellen könnten, liegen nicht vor.
aa) Der Senat sieht sie insbesondere nicht in dem Umstand, dass die Betroffenen nach den Feststellungen jeweils ihre Inhaftierung als Preis für eine erleichterte Durchsetzung ihrer Ausreise - im Wege des erwarteten Freikaufs - hingenommen haben (vgl. dazu Willnow JR 1997, 265, 270 f.). Selbst eine denkbare negative Gewichtung solcher Einstellung der Betroffenen durch die Angeklagten vermag angesichts der Nähe der Fälle zur Überdehnung der Strafnorm an der offensichtlichen Unverhältnismäßigkeit der Verhängung von Freiheitsentzug gegen bislang sonst im Wesentlichen unbelastete Personen nichts zu ändern.
bb) Da die Angeklagten bei ihrer kaum mehr vertretbaren Auslegung des § 214 StGB-DDR keinerlei Bedacht darauf nahmen, ob in einem Fall der vorliegenden Art über die unmittelbar angegangenen Grenzbediensteten hinaus das Vorgehen der Betroffenen Aufmerksamkeit erregte, besteht auch kein Anlass, etwa zwischen Fällen zu differenzieren, in denen am Kontrollpunkt keinerlei Reiseverkehr herrschte (Fälle 3 und 5), und solchen, in denen andere Reisende zwar zugegen waren, aber - wie jeweils mit rechtsfehlerfreier Begründung ausdrücklich festgestellt — wegen des ruhigen Verhaltens der Betroffenen nicht aufmerksam wurden (Fälle 2, 6 und 10).
3. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen auch die Fälle, in denen das Landgericht Schuldsprüche wegen Rechtsbeugung darauf gestützt hat, dass eklatant unvertretbare freiheitsentziehende Rechtsfolgen für unter § 219 StGB-DDR subsumierte Vergehen in Fällen von „Westkontakten“ verhängt wurden, mit denen Ausreisewillige ihr Ziel zu fördern gesucht hatten.
a) Das gilt zunächst für den Schuldspruch gegen den Angeklagten F im Fall 1 wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung durch den Erlass von Haftbefehlen gegen ein ausreisewilliges Ehepaar aufgrund von Kontakten mit der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Berlin (Ost) (vgl. nur BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9).
b) Gleichfalls rechtsfehlerfrei ist der Schuldspruch gegen den Angeklagten M wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Fall 4 aufgrund der Verurteilung eines ausreisewilligen Zahnarztes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten für ein Vergehen nach § 219 StGB-DDR. Die Sicht des Landgerichts, angesichts der festgestellten relativ unbedeutenden Informationen über seine Ausreisebemühungen, die der Betroffene Verwandten seiner Ehefrau in der Bundesrepublik und über diese - dortigen Stellen übermittelte, sei die verhängte Freiheitsstrafe, von welcher der Betroffene mehr als ein Jahr verbüßen musste, ganzlich unverhältnismäßig, steht entgegen den Ausführungen der Revision im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Fällen der vorliegenden Art (vgl. die Nachweise bei Willnow JR 1997, 265, 269 f.). Angesichts dessen, dass der Tatverdacht sich vor der Hauptverhandlung noch als gewichtiger darstellte, ohne dass den Feststellungen eine offensichtliche Haltlosigkeit dieser Vorwürfe klar zu entnehmen wäre, vermag der Senat in diesem Fall jedoch die Annahme des Tatrichters nicht zu billigen, bereits die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft bei Eröffnung des Hauptverfahrens habe den Schuldvorwurf der Rechtsbeugung erfüllt. Wegen der Einheitlichkeit der Tat berührt diese Einschränkung den Schuldspruch nicht. Der eingeschränkte Schuldumfang wird aber bei der neuen Straffestsetzung zu beachten sein.
4. Bestand hat schließlich der Schuldspruch gegen den Angeklagten M wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Fall 12; der Schuldumfang beschränkt sich allerdings hier in gleicher Weise wie im vorerwähnten Fall, denn auch hier erweist sich die Anordnung der Haftfortdauer bei Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht als rechtsbeugerisch. Entsprechend beschränkt sich der Schuldvorwurf gegen den Angeklagten B auf dessen Antragstellung bei der Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung; Anklage und Haftfortdauerantrag lassen sich hingegen noch nicht als rechtsbeugerisch werten. Bei dem Angeklagten B ist der Schuldspruch folglich - ohne dass § 265 StPO dies bei dem verbleibenden teilidentischen Vorwurf hinderte - auf tateinheitliche Beihilfe zu Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung abzuändern.
a) Der betroffene DDR-Bürger, dessen Ausreiseantrag abschlägig beschieden worden war, hatte im Herbst 1988 zu einer Demonstration seines Ausreisewillens, wie sie von Ausreise-Antragstellern in der DDR verbreitet geübt wurde, an der Antenne seines wenige Monate zuvor teuer erworbenen Gebrauchtwagens ein weißes Stoffbändchen befestigt. Drei im Rahmen polizeilicher Kontrollen erfolgten Aufforderungen, das Bändchen zu entfernen, hatte er nicht Folge geleistet, nach der dritten Weigerung war er verhaftet worden. Auf entsprechenden Antrag des Angeklagten B als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft wurde er unter dem Vorsitz des Angeklagten M wegen Vergehens nach § 214 StGB-DDR zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, zugleich wurde sein PKW eingezogen. Bis zur Entlassung in die Bundesrepublik war der Betroffene über neun Monate inhaftiert.
b) Das sanktionierte Verhalten des Betroffenen ist lediglich als symbolhaft geäußerte, versteckte - ohne nähere Erklärungen oder Erkenntnisse für den Außenstehenden gar nicht verstehbare - Kritik am DDR-System, speziell an seiner Ausreisepraxis, zu werten. Der Senat ist - entsprechend einer Entscheidung zur Aufstellung des Symbols „A“ (BGHR StGB § 336 DDR-Recht 10; differenzierend der 4. Strafsenat in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 18) - nach wie vor der Auffassung, dass eine solche bloße Zurschaustellung eines Symbols, der - auch eingedenk einer gewissermaßen konspirativen Verwendung - für sich kaum etwas Provokatorisches zu entnehmen ist, objektiv unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 214 StGB-DDR nicht zu subsumieren ist. Mit Rücksicht auf die verbreitete Überempfindlichkeit von DDR-Amts-trägern gegen Kritik an der in der DDR herrschenden Ausreisepraxis verneint der Senat in Fällen der vorliegenden Art - insoweit abweichend vom Landgericht - nach wie vor aus subjektiven Gründen eine „Überdehnung“ der Strafnorm.
5. Grundsätzlich bleibt es dann aber dabei, dass eine Inhaftierung allein wegen solchen Verhaltens auch aus subjektiven Gründen die Voraussetzung der Rechtsbeugung erfüllt. Anderes kann indes auch nach Auffassung des Senats gelten, wenn Erschwerungsgründe vorliegen, die im Einzelfall ausnahmsweise doch vom Rechtsanwender für die Begründung einer solchen - fraglos ohnehin rechtsstaatswidrigen, dann aber aus der grundsätzlich maßgeblichen Sicht der DDR-Justiz noch nachvollziehbaren - Sanktion herangezogen werden könnten. Solche Gründe können bereits in einer unmissverständlichen wiederholten Vorwarnung eines Betroffenen, wie sie hier vorliegt, gefunden werden. Unter dieser Voraussetzung vermag der Senat in der Anordnung der Untersuchungshaft in Anwendung des Haftgrundes zu erwartenden Freiheitsentzugs (§ 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR) aus subjektiven Gründen noch keine Rechtsbeugung zu sehen, so dass eine Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung bei dem Angeklagten B für seinen Antrag auf Haftfortdauer bei Anklageerhebung, bei dem Angeklagten M für die entsprechende Anordnung bei Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht vorliegt.
Allerdings erweist sich die gegen den Betroffenen dann unter dem Vorsitz des Angeklagten M auf Antrag des Angeklagten B tatsächlich verhängte Sanktion als offensichtlich unverhältnismäßig. Keinesfalls durfte in einem solchen von den Angeklagten fraglos erkannten offensichtlichen Bagatell- und Grenzfall mehr als eine Freiheitsstrafe in der Größenordnung der Obergrenze der Haftstrafe (sechs Monate; vgl. § 41 und § 40 Abs. 1 und Abs. 2 StGB-DDR) verhängt werden.
Eine doppelt so hohe freiheitsentziehende Sanktion - noch dazu in Verbindung mit der für sich schon weit überzogenen Einziehung des Fahrzeugs - erfüllte mithin objektiv ohnehin und insoweit auch subjektiv den Tatbestand der Rechtsbeugung, so dass der Schuldspruch gegen den Angeklagten M in diesem Fall im Ergebnis - mit geringfügig eingeschränktem Schuldumfang - Bestand hat und die Revision des Angeklagten B insoweit mit der Maßgabe der Schuldspruchänderung zu verwerfen ist.
6. Die verbleibenden Schuldsprüche halten hingegen sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. In allen diesen Fällen gelangt der Senat zur Durchentscheidung auf Freispruch, weil im Blick auf die ersichtlich vollständig getroffenen Feststellungen weitergehende Feststellungen, die eine Verurteilung tragen könnten, auszuschließen sind. Der nach dem Rechtsstaatsgebot zu beachtende Vertrauensschutz und letztlich der Grundsatz, dass sich Zweifel zugunsten des Angeklagten auswirken, führen dazu, dass eine Verurteilung in Fällen der vorliegenden Art nur noch in Betracht kommt, wenn die Rechtsanwendung durch Justizangehörige der DDR auch bei Berücksichtigung der dort praktizierten Auslegungskriterien und Methoden schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar zu machen ist.
a) Die Durchentscheidung auf Freispruch erfolgt danach zunächst in sämtlichen sonstigen Fällen, in denen demonstratives Verhalten der Betroffenen zum Anlass für freiheitsentziehende Sanktionen genommen wurde.
aa) So hat die Verurteilung des Angeklagten F wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Fall 7 wegen des Erlasses eines Haftbefehls gegen eine Frau, die als Teilnehmerin einer Gegendemonstration im Rahmen der offiziellen Rosa-Luxemburg-Demonstration im Januar 1988 angesehen wurde und die anschließend bis zu ihrer Ausreise noch vier Tage inhaftiert war, aus den auch hier geltenden Gründen von BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25 jedenfalls aus subjektiven Gründen keinen Bestand.
bb) Die in dieser Senatsentscheidung genannten Gründe zur Vernachlässigung individueller Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte stehen - ebenfalls subjektiven Gründen - der weiteren im Tatsächlichen auch sonst ähnlich ausgelagerten Verurteilung des Angeklagten F im Fall 9 entgegen.
cc) Die Verurteilungen des Angeklagten M jeweils wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in den Fällen 8 und 13 aufgrund von Bestrafungen nach § 220 StGB-DDR zu zehn bzw. neun Monaten Freiheitsstrafe - ein Betroffener hatte Behördenangehörigen einen mit Stacheldraht umwickelten Blumenstrauß überreicht, einer hatte Plakate mit als staatskritisch gewertetem Inhalt an S-Bahnhöfen angeklebt - sowie wegen Rechtsbeugung im Fall 11 aufgrund einer Bestrafung nach § 214 StGB-DDR zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe - der Betroffene hatte in der Ost-Berliner Innenstadt ein Plakat zur Schau gestellt, auf dem er die Versagung der Ausreise kritisierte - halten sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Gleiches gilt für die entsprechende Verurteilung des Angeklagten F im Fall 13 (Anordnung der Untersuchungshaft) und für die Verurteilung des Angeklagten B wegen Beihilfe in diesem Fall, seine Tätigkeit als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft betreffend, sowie schließlich für dessen Verurteilung wegen Rechtsbeugung im Fall 11, Anklageerhebung und Sitzungsvertretung betreffend. In den drei genannten Fällen stellten die Bestrafungen der Betroffenen für ihr mutiges Verhalten nach rechtsstaatsorientierten Maßstäben fraglos krasses Unrecht dar. Gleichwohl kann das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte gemessen an der insoweit maßgeblichen Sicht eines Richters oder Staatsanwalts der DDR zur Tatzeit noch nicht als Rechtsbeugung gewertet werden (vgl. nur BGHSt 41, 247, 263 ff.; die weiteren Nachweise bei Willnow JR 1997, 265, 267 ff.; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 120/97-). Vom Landgericht aufgezeigte Unterschiede gegenüber einzelnen bislang entschiedenen Fällen vermögen eine abweichende Beurteilung der vorliegenden Sachverhalte aus der Fallgruppe mit Freiheitsstrafe geahndeter bedachter staatskritischer Äußerungen mit nicht unerheblicher Außenwirkung letztlich nicht zu tragen. Tragfähige Anhaltspunkte für eine vom Angeklagten M zu verantwortende rechtsbeugerische Verfahrensgestaltung, wie sie namentlich im Fall 8 im Blick auf den alsbald erfolgten Freikauf des Betroffenen nicht ganz fernliegt, konnte das Landgericht trotz Überprüfung letztlich nicht feststellen. Dass ein neuer Tatrichter sich hiervon überzeugen könnte, schließt der Senat aus.
b) Schließlich hat die Verurteilung des Angeklagten M wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Fall 14 für die Bestrafung zweier Männer wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall mit jeweils zwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe keinen Bestand. Im Blick auf die Verwirklichung zweier Erschwerungsmerkmale vor dem Hintergrund der angenommenen „missbräuchlichen Ausnutzung berufsbedingter Gegebenheiten“ (UA S. 76) lässt sich das Strafmaß selbst in Anbetracht der von den Flüchtlingen erlittenen Verletzungen im Vergleich mit den bislang vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen (vgl. insbesondere BGH NJ 1997, 375; ferner die Nachweise bei Willnow JR 1997, 265, 267 f.) jedenfalls aus subjektiver Sicht des Angeklagten M noch nicht als rechtsbeugerisch überhöht werten. Dass die Verurteilung noch im Frühjahr 1989 erfolgte, bleibt dabei für die strafrechtliche Beurteilung letztlich ohne Relevanz.
III. Die Aufhebung eines Teils der Schuldsprüche zieht die Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche nach sich, wegen des Zusammenhangs einschließlich der gegen den Angeklagten B im Fall 10 verhängten Einzelstrafe. Der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang der Fälle wird zu beachten sein, bei dem Angeklagten M zudem der Umstand, dass er inzwischen aufgrund seines Wirkens als DDR-Richter in politischen Strafsachen aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden ist (BGH - Senat für Anwaltssachen - DtZ 1997, 254).
| Laufhütte | Basdorf | Gerhardt | |||
| Hager | Tepperwien |
Zitiert (3)
- BGH · 5 StR 580/96 · 15.05.1997Revision: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 5 StR 120/97 · 21.08.1997BGH: Teilaufhebung von Freisprüchen wegen Rechtsbeugung in DDR-Politverfahren
- BGH · 5 StR 309/97 · 21.08.1997BGH hebt Freisprüche teils auf: Rechtsbeugung bei DDR-„politischen Strafsachen“
Zitiert von (10)
- BGH · 3 StR 297/99 · 13.10.1999Revision der StA: Freispruch wegen Beihilfe zur DDR-Rechtsbeugung aufgehoben
- BGH · 5 StR 120/97 · 21.08.1997BGH: Teilaufhebung von Freisprüchen wegen Rechtsbeugung in DDR-Politverfahren
- BGH · 5 StR 309/97 · 21.08.1997BGH hebt Freisprüche teils auf: Rechtsbeugung bei DDR-„politischen Strafsachen“
- BGH · 5 StR 85/98 · 21.04.1998Revision zu Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung bei DDR-Strafverfolgung; Teilfreispruch
- BGH · 5 StR 711/97 · 19.02.1998Revision verworfen: Verurteilung wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung bestätigt
- BGH · 3 StR 401/97 · 23.12.1997Revision gegen Verurteilung wegen Rechtsbeugung: Freispruch, Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 3 StR 689/97 · 04.02.1998Revision erfolgreich: Freispruch wegen nicht nachgewiesener Beihilfe zu Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung
- BGH · 5 StR 203/98 · 23.06.1998Revision erfolgreich: Freispruch wegen Rechtsbeugung aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 3 StR 644/97 · 22.04.1998Revision StA: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung rechtsbeugerischer Strafzumessung
- BGH · 5 StR 591/97 · 03.12.1997Revision verworfen: Untersuchungshaft wegen Zurschaustellung des Symbols „A“ als Rechtsbeugung