Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Rechtsbeugung: Freispruch, Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 401/97
Datum
23.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte, ehemalige DDR-Richterin, wurde in mehreren Fällen wegen Rechtsbeugung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Der BGH gibt der Revision teilweise statt: Er bestätigt neun Schuldsprüche, hebt einen Schuldspruch auf und spricht in einem Fall frei sowie verweist einen Fall zur neuen Verhandlung zurück. Die Entscheidung betont die Relevanz der Strafart bei tendenzieller Tatbestandsüberdehnung und die Bedeutung vorheriger Vorwarnungen für die Prüfung des Rechtsbeugungsvorsatzes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ehemalige Richter und Staatsanwälte der DDR können sich wegen Rechtsbeugung strafbar machen, wenn sie politisch geprägte Strafnormen derart auslegen oder anwenden, dass dadurch die Verhängung unbedingter Freiheitsstrafen gerechtfertigt wird.

2

Bei einer tendenziellen Überdehnung des Tatbestandes ist die Wahl der Strafart (insbesondere die Verhängung unbedingter Freiheitsstrafe statt Geldstrafe oder Bewährung) maßgeblich für die Prüfung eines Rechtsbeugungsvorsatzes.

3

Eine unmissverständliche Vorwarnung oder einschlägige Vorahndung des Betroffenen kann Umstände begründen, die Zweifel an einem Rechtsbeugungsvorsatz des Richters rechtfertigen, wenn statt milderer Sanktionen eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden ist.

4

Der Revisionssenat hebt einen Schuldspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, wenn weitergehende Feststellungen möglich erscheinen; er spricht nach § 354 Abs. 1 StPO frei, wenn keine tragfähigen Feststellungen für eine Verurteilung zu erwarten sind.

Vorinstanzen

Landgericht Leipzig, 27. Februar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 401/97 vom 23. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Rechtsbeugung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 23. Dezember 1997 gemäß §§ 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. Februar 1997 aufgehoben,

im Fall B II 12 der Urteilsgründe a) in diesem Fall wird die Angeklagte freigesprochen; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

b) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit die Angeklagte im Fall aa) B II 10 wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung z. N. [REDACTED::<2>] verurteilt worden ist, im Strafausspruch.

bb) Im Umfang der Aufhebung zu 1b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Rechtsbeugung in zehn Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe (Hauptstrafe nach § 64 StGB-DDR) von drei Jahren verurteilt.

Die Revision der Angeklagten, die mit der Sachrüge in erster Linie ihre Freisprechung erstrebt, hat nur zum Teil Erfolg.

Sie ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO zu den Schuldsprüchen in den Fällen B II 1 bis 9 und B II 11 der Urteilsgründe.

In diesen Fällen hat die Angeklagte, die bis 1989 als Richterin bei dem Kreisgericht [REDACTED::<3>] in Straf- und Familiensachen tätig war, ausreisewillige DDR-Bürger wegen Vergehen nach § 214 Abs. 1, § 219 Abs. 2 StGB-DDR zu unbedingten Freiheitsstrafen zwischen zehn Monaten und einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Betroffenen haben die Freiheitsstrafen entweder bis zu ihrem Freikauf oder bis zu ihrer Entlassung aufgrund einer allgemeinen Amnestie zum überwiegenden Teil auch verbüßt.

Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung zutreffend an den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung bei Anwendung politischen Strafrechts orientiert. Es hat in sämtlichen Fällen die Subsumtion des den Betroffenen angelasteten Verhaltens durch die Angeklagte unter § 219 Abs. 1 StGB-DDR zur Förderung des eigenen Ausreiseziels aufgenommene Westkontakte („schlichte Passvorlage“) an einer Grenzübergangsstelle und „Plakat-— falle“ ohne besondere Provokation oder Öffentlichkeitswirkung – als sich an der Grenze zur Überdehnung des Tatbestandes bewegende, aber noch vertretbare Gesetzesauslegung erachtet. Die Verurteilungen der Betroffenen in den genannten zehn Fällen hat es jedoch zu Recht im Hinblick auf das unerträgliche Missverhältnis zwischen den verhängten Strafen und den jeweils abgeurteilten Handlungen als direkt vorsätzlich begangene Rechtsbeugungen gewertet, da in den Fallen tendenzieller Überdehnung eines Vergehenstatbestandes die Verhängung einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe nur ausnahmsweise in Betracht kommen konnte (vgl. BGHSt 41, 247, 261 ff., 263 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1, sowie DDR-Recht 6 bis 10, Rechtsbeugung 3, 12, 17 und 26).

Demgegenüber hält die Verurteilung der Angeklagten in den Fällen B II 10 und 12 rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Auch im Fall B II 10 der Urteilsgründe hat das Landgericht die Rechtsbeugung in der Verhängung einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gesehen. Der Betroffene war von der Angeklagten wegen eines Vergehens der Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit gemäß § 214 Abs. 1 StGB-DDR verurteilt worden, weil er Anfang Oktober 1987 am Wohnzimmerfenster seiner Wohnung zwei Plakate mit dem Text „Hilfe, wir sind noch da“ und „Was wird nun“ und am 29. Oktober 1987 an seinem Wohnungsfenster ein weiteres Plakat mit der Aufschrift „Hilfe, wir wollen endlich raus“ angebracht hatte.

Bei der Bewertung dieser Verurteilung hat das Landgericht nicht ausreichend bedacht, dass gegen den Betroffenen bereits im September 1987 wegen eines ähnlichen Plakats eine Ordnungsstrafe von 300 M verhängt worden war. Die Angeklagte hatte dem Betroffenen ausweislich der in der angefochtenen Entscheidung mitgeteilten Gründe ihres damaligen Urteils deshalb auch ausdrücklich angelastet, dass er kurze Zeit vorher bereits zur Verantwortung gezogen worden war und daraus nicht die notwendigen Lehren gezogen hatte.

Die unmissverständliche Vorwarnung eines Betroffenen durch die Behörden der DDR oder eine einschlägige Vorahndung stellen jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Erschwerungsgründe dar, die es im Einzelfall rechtfertigen können, Zweifel am Bestehen eines Rechtsbeugungsvorsatzes des Richters oder Staatsanwalts zu begründen, wenn wegen eines Vergehens nach § 214 StGB-DDR nicht auf eine Verurteilung zu einer Geldstrafe oder auf Verurteilung zur Bewährung, sondern auf eine unbedingte Freiheitsstrafe erkannt worden ist (vgl. BGHR BGH, Urteil vom 21. August 1997 StGB § 336 DDR-Recht 17; 5 StR 403/96 zu Ziff. II 4b).

Da der Senat nicht ausschließen kann, dass weitere Feststellungen möglich sind, hat er die Sache insoweit im Schuldspruch aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

b) Im Fall B II 12 der Urteilsgründe hat die Angeklagte ein Ehepaar zu einer Freiheitsstrafe von je einem Jahr und zehn Monaten und eine mit diesem Ehepaar befreundete Frau zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen gemeinschaftlicher Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit nach § 214 Abs. 1 und 3 StGB-DDR verurteilt. Die Betroffenen hatten zur Durchsetzung ihrer Ausreisewünsche 88 Handzettel gefertigt und unterschrieben, in denen zu einem Treffen am 20. November 1988 in einem Park in Leipzig und zur anschließenden Teilnahme an einem Spaziergang durch die Innenstadt aufgefordert wurde; diese Zettel hatten sie am 14. November 1988 an die Teilnehmer des Friedensgebets in der Leipziger Nikolaikirche verteilt.

Die Strafkammer hat die Subsumtion dieser Verhaltensweisen der Betroffenen unter § 214 Abs. 1 StGB-DDR zutreffend für noch vertretbar gehalten (vgl. auch BGHR StGB § 336 DDR-Recht 8).

Auch in diesem Fall hat sie die Annahme einer durch die Angeklagte begangenen Rechtsbeugung jedoch maßgeblich mit der Wahl der Strafart begründet und allenfalls die Verhängung einer „Bewährungsstrafe“ für noch vertretbar erachtet. Dabei hat sie ersichtlich verkannt, dass § 214 Abs. 3 StGB-DDR für den Täter, der eine Tat nach den Absätzen 1 und 2 zusammen mit anderen begangen hat, allein die Verhängung einer (unbedingten) Freiheitsstrafe, und zwar bis zu fünf Jahren, vorsah; er konnte lediglich dann, wenn seine Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung war, auch mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder Geldstrafe bestraft werden (§ 214 Abs. 4 StGB-DDR).

Ausweislich der mitgeteilten früheren Entscheidungsgründe hat die Angeklagte die Voraussetzungen des § 214 Abs. 3 StGB-DDR als erfüllt angesehen und diese Vorschrift ihrer Strafzumessung zugrunde gelegt. Das ist nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Strafbarkeit ehemaliger Richter und Staatsanwälte der DDR wegen Rechtsbeugung nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 8).

Der Senat hat gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst die Angeklagte freigesprochen, da weitere Feststellungen, die eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung, auch aus anderen als den vom Landgericht angenommenen Gründen, nicht tragen könnten, zu erwarten sind.

3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall B II 10 und der Freispruch im Fall B II 12 der Urteilsgründe bedingt auch die Aufhebung und Zurückverweisung im Strafausspruch.

[REDACTED::<4>]

ZschockeltMiebach
KutzerWinkler
Revision gegen Verurteilung wegen Rechtsbeugung: Freispruch, Aufhebung und Zurückverweisung — Themis