Treffer
BGH Beschluss

Revision zu Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung bei DDR-Strafverfolgung; Teilfreispruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 85/98
Datum
21.04.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung im Zusammenhang mit Anwendung DDR-politischen Strafrechts ein. Der BGH verwirft die Revision überwiegend, hebt jedoch eine Verurteilung auf und spricht in diesem Fall frei. Er bestätigt die bestehende Strafbarkeit von DDR-Hoheitsträgern bei politischer Strafverfolgung, erkennt aber eine Ausnahme bei unmittelbar zurückliegender erheblicher Vorverurteilung; die Gesamtstrafenbildung bleibt hiervon unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafbarkeit von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung bei Anwendung politischen Strafrechts bleibt grundsätzlich bestehen und wird durch völkerrechtliche Abwägungen nicht aufgehoben.

2

Bei einfacher Passvorlage begründet das Beantragen von Haftfortdauer bei Anklageerhebung bzw. das Stellen eines Antrags auf zu vollstreckende Freiheitsstrafe in der Hauptverhandlung regelmäßig die Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung oder die Beihilfe hierzu.

3

Liegt beim Verfolgten eine unmittelbar zurückliegende erhebliche einschlägige Vorverurteilung vor, kann dadurch die Annahme vorsätzlicher Rechtsbeugung wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit der Sanktionierung entfallen und ein Freispruch geboten sein.

4

Ein Teilfreispruch mit Wegfall einer Einzelstrafe berührt nicht zwangsläufig die Bildung der Gesamtstrafe; bei engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang kann das Gericht die Untergrenze des Gesamtstrafrahmens heranziehen, und die Anzahl der Einzelfälle ist für die Bemessung der zur Bewährung auszusetzenden Gesamtfreiheitsstrafe regelmäßig nicht entscheidend.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 9. Oktober 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. April 1998 in der Strafsache gegen █████ geborene ████ ███ Monika dort geboren ████████████ wegen Rechtsbeugung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 1998

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Oktober 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Verurteilung im Fall II der Urteilsgründe (= Fall 6 der Anklage) aufgehoben wird; in diesem Fall wird die Angeklagte freigesprochen. Sie ist demnach der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in vier Fällen sowie der Beihilfe zu tateinheitlicher Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung in drei Fällen schuldig.

Soweit Freispruch erfolgt ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten ihrer Revision zu tragen.

Gründe

Die Einwände der Revision geben dem Senat keine Veranlassung, die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung bei Anwendung des politischen Strafrechts in Frage zu stellen. Diese werden insbesondere durch die Ausführungen des Senats im Urteil vom 5. März 1998 – 5 StR 494/97 – zu völkerrechtlichen Grundsätzen, aus welchen eine eingeschränkte Anwendung des § 244 StGB auf DDR-Hoheitsträger herzuleiten ist, offensichtlich nicht berührt.

In Fällen „schlichter“ Passvorlage ist ein DDR-Staatsanwalt, wenn er bei Anklageerhebung Haftfortdauer beantragt hat, regelmäßig der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig, wenn er als Sitzungsvertreter in der Hauptverhandlung die Verhängung einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe beantragt hat, der Beihilfe hierzu. An den entsprechenden Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 m. w. N.; zuletzt Senatsurteile vom 21. August 1997 – 5 StR 403/96, 120 und 309/97 – sowie vom 19. Februar 1998 – 5 StR 711/97 –) hat sich das Landgericht prinzipiell rechtsfehlerfrei orientiert.

Ausgehend von seinem zutreffenden Begründungsansatz, in diesen Fällen beruhe der Schuldspruch wegen Rechtsbeugung – bei bereits objektiv gegebener Überdehnung des § 214 StGB-DDR – auf der jedenfalls wissentlichen (§ 244 StGB-DDR) Verhängung einer offensichtlich unertraglich harten Sanktion, hat der Schuldspruch wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Fall II 4 der Urteilsgründe (= Fall 6 der Anklage) keinen Bestand. Wegen einer nur kurz zurückliegenden erheblichen einschlägigen Vorverurteilung des (auch hier freilich objektiv rechtsstaatswidrig) Verfolgten (UA S. 11 f.) ist hier ausnahmsweise direkt vorsätzliche Rechtsbeugung für die Sanktionierung nicht zu begründen. Der Senat entscheidet insoweit auf Freispruch durch (§ 354 Abs. 1 StPO).

In keinem anderen Fall liegt eine derartige Ausnahme vor. Die nicht einschlägige geringe Vorbelastung des Verfolgten im Fall II 2 der Urteilsgründe (= Fall 4 der Anklage) vermag den angenommenen Rechtsbeugungsvorsatz ersichtlich nicht in Frage zu stellen. Ein bestehender Verdacht der Republikflucht gegen den Verfolgten im Fall II 7 der Urteilsgründe (= Fall 9 der Anklage) und der gegebene Wiederholungsfall im Fall II der Urteilsgründe (= Fall 41 der Anklage) ändern an der offensichtlichen Unverhältnismäßigkeit der Sanktionierung – von der Angeklagten jeweils beantragte über einjährige Freiheitsstrafe – nichts; die Schuldspruche wegen Beihilfe zu Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung sind daher auch hier rechtsfehlerfrei (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 28).

Der Gesamtstrafausspruch wird durch den Teilfreispruch und den dadurch bedingten Wegfall einer Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht berührt. Der Senat schließt aus (§ 354 Abs. 1 StPO), dass aus den verbleibenden Einzelstrafen von viermal einem Jahr und dreimal sechs Monaten Freiheitsstrafe eine noch mildere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten hätte gebildet werden können. Zutreffend hat sich das Landgericht wegen des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Fälle an der Untergrenze des Gesamtstrafrahmens orientiert. Die Höhe einer angemessenen, zur Bewährung auszusetzenden Gesamtfreiheitsstrafe hängt in Fällen der hier vorliegenden Art ohnehin regelmäßig nicht entscheidend von der Anzahl der abgeurteilten Einzelfälle ab (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 1997 – 5 StR 166/97 –).

LaufhütteBasdorfGerhardt
HarmsNack

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