Freispruch nach Haftbefehlsantrag wegen 'schlichter Passvorlage' bei vorheriger Vorwarnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 439/99
- Datum
- 20.10.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen bloßer 'schlichter Passvorlage' ist grundsätzlich regelmäßig als vorsätzliche Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu beurteilen.
Von der vorgenannten Regel kann abgewichen werden, wenn besondere Umstände – insbesondere eine kurz zuvor erfolgte einschlägige Sanktion als gravierende Vorwarnung – aus Sicht der damaligen Justiz die Anordnung der Untersuchungshaft nicht als offensichtlich unnachvollziehbar erscheinen lassen; in solchen Fällen kann das subjektive Tatbestandsmerkmal der Rechtsbeugung fehlen.
Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Amtsträgers wegen einer späteren rechtswidrigen Strafzumessung bedarf es gesonderter zurechenbarer Anknüpfungstatsachen; ein bloßer Antrag auf Erlass eines Haftbefehls begründet die Verantwortung für die spätere Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht ohne Weiteres.
Stellt das Revisionsgericht fest, dass die Voraussetzungen der Verurteilung nicht vorliegen, hat es nach § 354 Abs. 1 StPO auf Freispruch zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. April 1999
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 1999
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Seine notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten.
Der Angeklagte hatte als Bereitschaftsstaatsanwalt in Ost-Berlin am Ostersamstag 1988 gegen einen ausreisewilligen DDR-Bürger, der an der Grenzübergangsstelle am Bahnhof Friedrichstraße unter Vorlage seines DDR-Personalausweises die Ausreise nach Berlin (West) verlangt hatte, wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens der Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit (§ 214 Abs. 1 StGB-DDR) aus dem Haftgrund zu erwartenden Freiheitsentzuges (§ 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR) Haftbefehl beantragt, der entsprechend erlassen wurde. Wegen einschlägigen Vorverhaltens war gegen den Verfolgten im August 1987 bereits eine Ordnungsstrafe verhängt worden.
Der Angeklagte hat sich eingelassen, er habe dies bei seinem Haftbefehlsantrag gewusst; hiervon geht auch das Landgericht aus (UA S. 7).
Zwar ist beim Antrag eines DDR-Staatsanwalts auf Anordnung von Untersuchungshaft wegen eines Vergehens nach § 214 StGB-DDR in einem Fall „schlichter Passvorlage“ nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig direkt vorsätzliche Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung anzunehmen (vgl. nur BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 – DDR-Recht 27; § 339 – Staatsanwalt 1).
Bei dieser Fallgruppe kommt Rechtsbeugung aber aus subjektiven Gründen nicht bereits wegen rechtsstaatswidriger Überdehnung der angewendeten Strafnorm in Betracht. Daher muss eine von der Regel abweichende Beurteilung gelten, wenn Untersuchungshaft wegen „schlichter Passvorlage“ gegen einen Ausreisewilligen angeordnet worden ist, der bereits kurz zuvor wegen des gleichen Verhaltens mit Ordnungsstrafe geahndet worden war. Darin lag nämlich aus der – im Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG maßgeblichen – Sicht der DDR-Justiz eine gravierende einschlägige Vorwarnung; deshalb kann hier die – mit rechtsstaatlichen Anliegen fraglos unvereinbare – Anordnung von Untersuchungshaft nicht als schlechthin unnachvollziehbar gewertet werden. In einem derartigen Fall scheidet mit Rücksicht auf seine besonderen Gegebenheiten Rechtsbeugung allein wegen der Anordnung von Untersuchungshaft aus subjektiven Gründen aus (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1999 – 5 StR 143/99 –; vgl. auch BGHR StGB § 336 – DDR-Recht 28; BGH, Beschlüsse vom 21. April 1998 – 5 StR 85/98 – und vom 15. Juni 1999 – 5 StR 614/98 –).
Für eine weitergehende strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten wegen seines Verhaltens im Verfahren gegen den Verfolgten ist nichts ersichtlich. Für die spätere Verhängung einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr – worin naheliegend ungeachtet der Vorwarnung Rechtsbeugung zu sehen gewesen wäre – war er nicht verantwortlich (vgl. entsprechend BGH, Beschluss vom 3. Juni 1999 – 5 StR 143/99 –). Der Senat hat daher auf Freispruch durchzuentscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO).
| Harms | Basdorf | Raum | |||
| Hager | Gerhardt |
Zitiert (3)
- BGH · 5 StR 614/98 · 15.06.1999BGH: Rechtsbeugung in DDR-Politstrafverfahren – teils Freispruch, teils Beihilfe, Strafe neu
- BGH · 5 StR 85/98 · 21.04.1998Revision zu Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung bei DDR-Strafverfolgung; Teilfreispruch
- BGH · 5 StR 143/99 · 03.06.1999Revision gegen Verurteilung wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung – Teilaufhebung und Rückverweisung