Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 711/97
Datum
19.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der ehemalige DDR‑Staatsanwalt wurde wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt; ein weiterer Vorwurf führte zum Freispruch. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wurden vom BGH verworfen. Der Senat bestätigt, dass bei einfacher Paßvorlage und Anordnung von Untersuchungshaft nach §214 StGB‑DDR regelmäßig direkter Vorsatz zur Rechtsbeugung anzunehmen ist. Unter besonderen Umständen (kurzfristige, vom Angeklagten veranlasste Haftverlängerung; Erwägung milderer Sanktionen) kann der direkte Vorsatz jedoch entfallen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe wegen einfacher Paßvorlage nach §214 StGB‑DDR sowie bei Anordnung oder Durchsetzung von Untersuchungshaft durch den DDR‑Staatsanwalt ist in der Regel der Vorsatz zur rechtsbeugenden Überschreitung der strafbaren Norm anzunehmen.

2

Die Milderungsvorschrift des §214 Abs. 4 StGB‑DDR ist bereits im frühen Ermittlungsstadium vom Staatsanwalt zu berücksichtigen; ihr Unterlassen kann rechtsbeugendes Verhalten begründen.

3

Die gemeinschaftliche Begehung einer Tat nach §214 StGB‑DDR ändert den Vorsatzgehalt nicht automatisch; auch bei gemeinsamer Ausreiseforderung kann direkt vorsätzliche Rechtsbeugung vorliegen, wenn sonstige mildernde Umstände fehlen.

4

Bestehen besondere Umstände wie eine vom Beschuldigten veranlasste nur kurzfristige Haftverlängerung und die ernsthafte Aussicht auf mildere Verfahrensmaßnahmen, kann der unmittelbare Vorsatz zur Rechtsbeugung entfallen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 21. Juli 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 711/97 URTEIL vom 19. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Rechtsbeugung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juli 1997 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, einen ehemaligen DDR-Staatsanwalt, wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt und den Angeklagten wegen eines weiteren gleichen Anklagevorwurfs freigesprochen.

Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, die sich mit ihrem vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel allein gegen den Freispruch wendet, bleiben ohne Erfolg.

Die Verurteilung des Angeklagten ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden.

In ständiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in Fällen „einfacher Paßvorlage“ bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe in Anwendung des § 214 StGB-DDR die Voraussetzungen direkt vorsätzlicher Rechtsbeugung als erfüllt angesehen; Entsprechendes gilt in diesen Fällen für die Verhängung von Untersuchungshaft, deren Durchsetzung durch den DDR-Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren eingeschlossen war (BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1, DDR-Recht 27; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urteile vom 21. August 1997 – 5 StR 403/96 und 309/97; BGH, Beschluss vom 23. Dezember 1997 – 3 StR 401/97).

Der Senat hat bedacht, ob im vorliegenden Fall Abweichendes zu gelten habe, weil hier zwei DDR-Bürger gemeinsam am Grenzübergang erschienen waren und unter Vorlage ihrer Ausweise die Ausreise nach Berlin (West) verlangt hatten.

In Fällen der Begehung einer Tat nach § 214 Abs. 1 StGB-DDR zusammen mit anderen drohte Abs. 3 der Vorschrift regelmäßig anders als Abs. 1 nur (unbedingte) Freiheitsstrafe, und zwar bis zu fünf Jahren, an (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Dezember 1997 – 3 StR 401/97).

Gleichwohl hat der Senat in einem Fall dieser Art die Bestrafung von zwei Personen, die gemeinsam die Ausreise gefordert hatten, mit Freiheitsstrafen von jeweils über einem Jahr ebenfalls ohne weiteres als Rechtsbeugung gewertet (BGH, Urteil vom 21. August 1997 – 5 StR 403/96).

Für die Verhängung von Untersuchungshaft kann im offensichtlichen Grenzbereich der Strafnorm, in dem rechtsbeugerische „Überdehnung“ letztlich nur aus subjektiven Gründen scheitert und der ohne weitere – hier fehlende – Besonderheiten auch bei gemeinschaftlicher Begehungsweise vorliegt, nichts anderes gelten. Mindestens die Anwendung der Milderungsvorschrift des § 214 Abs. 4 StGB-DDR – die der Angeklagte in dem anderen Fall, in dem das Landgericht ihn freigesprochen hat, letztlich selbst herangezogen hatte – war für einen DDR-Staatsanwalt in Fällen dieser Art auch schon im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens zwingend.

Von der nach § 214 Abs. 3 StGB-DDR zu beurteilenden Fallkonstellation, in welcher der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs jüngst zum Freispruch gelangt ist (BGH, Beschluss vom 23. Dezember 1997 – 3 StR 401/97), unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend.

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, welche die allein aussetzungsfähige Mindeststrafe aus § 336 (jetzt: § 339) StGB – mildere Strafe – (vgl. BGHSt 41, 247, 277; BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 10, 11; StGB § 336 Staatsanwalt 2) ungeachtet einer mit der Rechtsbeugung verbundenen qualifizierten Freiheitsberaubung zum Nachteil von zwei Personen nur um einen Monat überstieg.

Danach ist ausgeschlossen, dass sich der Umstand, dass das Landgericht insoweit über die Senatsrechtsprechung hinaus – eine direkt vorsätzliche Überdehnung des Straftatbestandes angenommen hat (UA S. 15) – zum Nachteil des Angeklagten auf die Strafe ausgewirkt haben kann.

2. Auch der Teilfreispruch hält sachlichrechtlicher Überprüfung stand.

Die Begründung des Landgerichts, weshalb es bei der – mit rechtsstaatlichen Grundsätzen offensichtlich unvereinbaren – Subsumtion der hier festgestellten Verbreitung einer Erklärung mit staatskritischem Inhalt unter § 214 StGB-DDR am erforderlichen direkten Rechtsbeugungsvorsatz fehle, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise bei Willnow JR 1997, 265, 268 ff.).

Objektiv können allerdings hier kaum ernstliche Zweifel an einer „Überdehnung“ jener Norm bestehen. Es liegt folglich auf der Hand, dass der Angeklagte mindestens davon ausgegangen war, jenes Verhalten allenfalls dem Grenzbereich des Strafbaren zuzuordnen.

In Fällen dieser Art ist der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls regelmäßig als Rechtsbeugung zu werten (vgl. oben 1).

Ohne Rechtsfehler durfte das Landgericht hier aber aufgrund der Besonderheit des vorliegenden Falles anders entscheiden. Denn der Angeklagte hatte bereits einen Tag nach seinen Haftbefehlsanträgen – nicht fernliegend, wie die Aufhebung der Haftbefehle zeigt – von Anfang an erwogen, diese verbunden mit dem Antrag auf Erlass von Strafbefehlen über Geldstrafen, beantragt.

Jedenfalls unter der besonderen Voraussetzung einer auf die Initiative des Angeklagten zurückgehenden nur kurzfristigen Verlängerung insgesamt lediglich dreitägiger Haft nimmt der Senat in einem Fall der hier vorliegenden Art die Verneinung des direkten Rechtsbeugungsvorsatzes hin (vgl. dazu BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 2, DDR-Recht 25; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 – 5 StR 140/96; Willnow a. a. O. S. 270 ff.).

LaufhütteHarmsGerhardt
BasdorfNack

Zitiert (3)

Zitiert von (2)