Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung: Freispruch wegen fehlenden Vorsatzes bei Rechtsbeugung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 150/98
Datum
05.05.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwältin wurde vom Landgericht wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und sprach sie frei, weil der erforderliche direkte Rechtsbeugungsvorsatz nicht nachgewiesen werden konnte. Die bloße Anwendung objektiv rechtsstaatswidriger Normen oder eine nicht gravierende Abweichung des Anklagesatzes genügen nicht für Rechtsbeugung. Auch Tatzeitsituation und persönliche Ausbildung können gegen den Nachweis unmittelbaren Vorsatzes sprechen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rechtsbeugung setzt direkten Vorsatz voraus; die bloße Anwendung oder Heranziehung objektiv rechtsstaatswidriger Normen begründet diesen Vorsatz nicht automatisch.

2

Eine Abweichung des abstrakten Anklagesatzes vom Wortlaut der herangezogenen Norm führt nur dann zum Vorwurf der Rechtsbeugung, wenn sie so erheblich oder grotesk ist, dass eine unzulässige Analogie oder eine willkürliche Manipulation vorliegt.

3

Bei der Prüfung des Rechtsbeugungsvorsatzes ist die Tatzeitsituation und die politische Einordnung des Handelns zu berücksichtigen; politische Spannungen können die Tatrichtung erklären, ersetzen aber nicht den Nachweis unmittelbaren Vorsatzes.

4

Bei lang zurückliegenden Taten und unter Berücksichtigung der Ausbildung und Erfahrung der handelnden Amtsträger ist vorsichtig zu prüfen, ob aus einer überreaktiven Verfolgung unmittelbarer Rechtsbeugungsvorsatz folgert; fehlende juristische Qualifikation und zeitlicher Abstand können gegen den Nachweis sprechen.

Rubrum

5 StR 150/98 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Mai 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Rechtsbeugung u. a.

Gründe

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 1998 beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Ihre notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision der Angeklagten führt mit der Sachrüge zu ihrer Freisprechung unter Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Die Angeklagte gehörte als Staatsanwältin einer Sonderarbeitsgruppe an, die Strafverfahren im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 17. Juni 1953 in Berlin (Ost) bearbeitete.

Zwei 17 bzw. 18 Jahre alte Mädchen waren im Juni 1953 wegen Verstoßes gegen die Ausgangssperre in den Abendstunden des 17. von der Volkspolizei aufgegriffen, zur Feststellung ihrer Personalien in eine Schule in Berlin-Lichtenberg gebracht und dort in einem Klassenzimmer eingeschlossen worden. Hier zerrissen die Mädchen ein Foto des DDR-Staatspräsidenten Pieck, schrieben auf die im Bilderrahmen verbliebene Pappe den Spruch:

„SED nein, FDGB nein, Adenauer Ja, das ganze Volk ruft hurra“,

zerrissen ein Plakat mit einem Friedensaufruf und dem Bild einer Friedenstaube und begannen anschließend eine Diskussion mit Volkspolizisten, bei der sie Sowjetsoldaten als „Russenpack“ bezeichneten.

Die Mädchen wurden inhaftiert. Am 26. Juni 1953 erhob die Angeklagte eine auf die Kontrollratsdirektive Nr. 38 gestützte, mit dem Antrag auf Fortdauer der Untersuchungshaft verbundene Anklage, über die bereits am 29. Juni 1953 vor dem Stadtgericht Berlin verhandelt wurde; hier wurde das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt; die Mädchen wurden aus der Haft entlassen.

Den Schuldvorwurf sieht das Landgericht durch eine wissentliche Überdehnung der zur Anwendung gebrachten Strafnorm bei Anklageerhebung und Haftfortdauerantrag als verwirklicht an.

Zutreffend hat das Landgericht einen Rechtsbeugungsvorsatz nicht allein in der Anwendung des von der Angeklagten herangezogenen – objektiv rechtsstaatswidrigen – „Staatsschutzrechts“ gefunden (vgl. BGHSt 41, 317, 321 ff.).

Aber auch die Subsumtion des angeklagten Sachverhalts unter jene „Staatsschutz-Normen“ ist nicht derart abwegig gewesen, dass sich daraus der Nachweis des erforderlichen direkten Vorsatzes der Rechtsbeugung herleiten ließe.

Die Abweichung des von der Angeklagten verfassten abstrakten Anklagesatzes vom Wortlaut der herangezogenen Kontrollratsdirektive („durch faschistische Provokationen“ statt „durch Propaganda für den Nationalsozialismus oder Militarismus“) war nicht etwa so erheblich, dass die Wertung einer „grotesken“ Entfernung vom Wortlaut der Kontrollratsdirektive, aus der eine Verletzung des strafrechtlichen Analogieverbots und eines „manipulierten Anklagesatzes“ (UA S. 29 f.) gerechtfertigt wäre, begründet wäre. „Propaganda“ und „Provokation“ sind keine Gegensätze; letztere muss nicht etwa unbedingt straflos sein.

Den in Berlin (Ost) im Juni 1953 zur Aufklärung der Unruhen am 17. eingesetzten Amtsträgern konnte das Verhalten der jungen Mädchen an diesem Tag als staatskritisch und ehrverletzend erscheinen; namentlich vor dem Hintergrund der besonders angespannten politischen Lage zu jenem Zeitpunkt an einem Höhepunkt des „Kalten Krieges“ wird die Wertung des Tatrichters, die Mädchen hätten sich „allenfalls“ wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht (UA S. 25, 31), der für die strafrechtliche Beurteilung maßgeblichen Berücksichtigung der Tatzeitsituation nicht gerecht.

Dass der „Aufruf“ gegen DDR-Institutionen und für den Kanzler der Bundesrepublik Deutschland unter Berufung auf eine entsprechende Haltung der DDR-Bevölkerung nur aus der Sicht massiv im Sinne der DDR indoktrinierter Personen als Propaganda für Nationalsozialismus oder Militarismus, zudem als friedensgefährdend zu werten war, versteht sich von selbst; zu diesem Personenkreis aber gehörte die Angeklagte.

Ob die Begründung, mit der das Landgericht die Einlassung der Angeklagten, sie habe auf Weisung der sowjetischen Besatzungsmacht gehandelt, abgetan hat, weshalb auch eine zu ihren Gunsten unterstellte entsprechende Weisung sie nicht entlasten könnte, ebenfalls durchgreifenden Bedenken begegnen müsste, bedarf keiner Entscheidung. Ferner kann offenbleiben, ob die Annahme eines Rechtsbeugungsvorsatzes auch deshalb in Zweifel gezogen werden müsste, weil es nicht ganz fernliegend erscheint, dass die weitere Behandlung der Verfolgten schon bei Anklageerhebung justizintern abgestimmt war und eine Entscheidung, die weitere Verfolgung der jungen Mädchen auf eine kurzfristige Verlängerung ihrer Untersuchungshaft zu beschränken, der Annahme direkten Rechtsbeugungsvorsatzes entgegenstünde (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25; BGH, Beschluss vom 19. Februar 1998 – 5 StR 711/97).

Der Senat schließt aus, dass ein neuer Tatrichter für den Zeitpunkt der 45 Jahre zurückliegenden Tat die Voraussetzungen direkten Rechtsbeugungsvorsatzes für die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbare Überreaktion der Angeklagten gegen die jungen Mädchen treffen könnte.

Dies gilt zumal deshalb, weil die Angeklagte als gelernte Kontoristin nach Einsätzen als Trümmerfrau und Straßenbahnfahrerin lediglich eine eineinhalbjährige Volksrichterausbildung erhalten und auch nicht etwa über eine langjährige Berufserfahrung verfügte. Die aus heutiger Sicht besonders abseitigen Erwägungen der Angeklagten in der Anklageschrift zu den Gründen für eine mangelnde Entschuldigung der Verfolgten aufgrund ihrer Jugend (UA S. 2) sind ersichtlich eher hierauf zurückzuführen, als dass daraus ein tragfähiger Beweis für einen Rechtsbeugungsvorsatz hergeleitet werden könnte.

Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat die Angeklagte selbst freizusprechen.

HagerHarmsGerhardt
BasdorfTepperwien

Zitiert (1)

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