BGH hebt Freisprüche teils auf: Rechtsbeugung bei DDR-„politischen Strafsachen“
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 309/97
- Datum
- 21.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen genügen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nur, wenn die für die Prüfung der gerügten Verfahrensfehler wesentlichen Beschlüsse und Vorgänge vollständig mitgeteilt werden.
Die Verhängung vollstreckbaren Freiheitsentzugs in typischen Fällen der DDR-„schlichten Passvorlage“ ist regelmäßig als Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu beurteilen, sofern keine fallbezogenen Besonderheiten eine abweichende Bewertung rechtfertigen.
Bei der Anwendung einer Strafnorm in Fällen des äußersten Grenzbereichs kann der für Rechtsbeugung erforderliche direkte Vorsatz regelmäßig anzunehmen sein; Ausnahmen kommen nur bei aus Sicht der damaligen DDR-Justiz tragfähigen erschwerenden Begleitumständen in Betracht.
Ein Strafantrag auf eine eklatant unverhältnismäßige Freiheitsstrafe kann den Ausschluss des Rechtsbeugungsvorsatzes nicht tragen, wenn das Verhalten objektiv den Grenzbereich der angewandten Norm überschreitet und mildere Sanktionen naheliegen.
Die Verbindung einer nach DDR-Recht gebildeten Hauptstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB ist bei Delikten, für die das DDR-Recht Bewährung nicht vorsah, nach dem Grundsatz strikter Alternativität unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 3. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES - 5 StR 309/97 - URTEIL vom 21. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Rechtsbeugung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 19. und 21. August 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richter Hager, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Sch, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Sch als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt P als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 21. August 1997
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 1996 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte in den Fällen 1 und 20 der Anklage freigesprochen worden ist, b) im Strafausspruch.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision und die dem Nebenkläger H hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, der als Staatsanwalt in Berlin (Ost) von 1984 bis 1989 in der Politischen Abteilung der Generalstaatsanwaltschaft eingesetzt war, wegen seiner Mitwirkung an „politischen Strafsachen“ in zehn Einzelfällen zwischen August 1985 und November 1988 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Schuldspruch erfolgte wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in acht Fällen sowie wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung in zwei Fällen. Vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in sechs weiteren Fällen hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen. Der Angeklagte erstrebt mit seiner Revision, die er auf Verfahrensrügen und die Sachrüge stützt, seine umfassende Freisprechung. Die Staatsanwaltschaft hat ihre auf die Sachrüge gestützte – vom Generalbundesanwalt vertretene – Revision auf die Überprüfung von drei Fällen des Freispruchs und – zum Nachteil des Angeklagten – des Strafausspruchs beschränkt.
1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
a) Die Verfahrensrügen scheitern an der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Für die Rüge nach § 338 Nr. 1 StPO fehlt es schon an der Mitteilung des auf die Ablehnungsanträge ergangenen landgerichtlichen Beschlusses. Soweit auch eine Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO erhoben werden soll, sind die Verfügungen und Beschlüsse, in denen eine Beschränkung der Verteidigung gefunden werden soll, nicht vollständig mitgeteilt.
b) Die Schuldsprüche sind rechtsfehlerfrei. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass die von DDR-Justizangehörigen zu verantwortende Verhängung vollstreckbaren Freiheitsentzugs in Fällen der hier zu beurteilenden Art – „schlichte Passvorlage“ (kein Aufsehen erregendes Ausreisebegehren eines DDR-Bürgers an einem Grenzübergang unter Vorlage des Ausweises), „Spaziergang Ausreisewilliger“ (Zusammentreffen Ausreisewilliger Unter den Linden ohne weiteres öffentliches Aufsehen) – jedenfalls ohne fallbezogene Besonderheiten als Rechtsbeugung (in Tateinheit mit Freiheitsberaubung) zu beurteilen ist (Senatsurteile vom heutigen Tag – 5 StR 403/96 und 120/97 m.w.N.). Mit Recht hat das Landgericht die Antragstellung des Staatsanwalts im Rahmen der Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung als Beihilfe, die mit einem Antrag auf Fortdauer der Untersuchungshaft verbundene Anklageerhebung – und zutreffend in gleicher Weise den Antrag auf Verhandlung im beschleunigten Verfahren (§§ 257 ff. StPO-DDR) – hingegen als täterschaftliches Handeln beurteilt.
Der Strafausspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg. In zwei Fällen unterliegt der Freispruch der Aufhebung. Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts war insoweit indes kein Raum für eine Durchentscheidung auf einen Schuldspruch.
a) Zunächst hält der Freispruch des Angeklagten im Fall 20 sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
Der Fall betrifft, nicht anders als die Fälle 18 und 19 sowie 21 bis 26, in denen der Angeklagte rechtsfehlerfrei verurteilt worden ist (oben 1 b), einen Sachverhalt der „schlichten Passvorlage“. Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass die vom Landgericht herangezogenen Besonderheiten (UA S. 157) nicht geeignet sind, den Fall abweichend von den anderen Fällen zu beurteilen. Die genannte Vorbelastung des Betroffenen lag mehr als acht Jahre zurück und war ersichtlich getilgt; daher hat ihn der Angeklagte in der Anklageschrift auch als „nicht vorbestraft“ bezeichnet (UA S. 133). Es ist nicht ersichtlich, dass das bloße materielle Interesse des Betroffenen an einer Ausreise und der Umstand, dass er vor der sanktionierten Aktion, mit der er letztlich eine Ausreise durchzusetzen erstrebte, gar keinen Ausreiseantrag gestellt hatte, aus der Sicht eines DDR-Staatsanwalts zur Tatzeit den Fall als wesentlich gravierender im Vergleich zu anderen der gleichen Fallgruppe erscheinen lassen konnten; auch die gegen den Betroffenen verhängte gleich hohe Sanktion deutet auf das Gegenteil hin. Auch sonst sind aus den Feststellungen Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten (vgl. dazu auch das Senatsurteil vom heutigen Tage – 5 StR 403/96 –), nicht ersichtlich.
b) Differenzierter zu betrachten sind die Fälle 1 und 13 der Anklage, welche die Mitwirkung des Angeklagten an der Verurteilung zu Freiheitsstrafen in Anwendung des § 214 StGB-DDR für Fälle der Verwendung von Symbolen betrafen, mit welchen die Betroffenen einen Protest gegen die Ausreisepraxis der DDR-Behörden zur Schau stellen wollten.
Der Senat bleibt bei seiner – für das Anbringen des Symbols „A“ entschiedenen – Auffassung, dass in Fällen dieser Art objektiv eine Überdehnung der angewendeten Strafnorm vorliegt und dass in Fällen der Verhängung zu vollziehenden Freiheitsentzugs (im mindestens erkannten äußersten Grenzbereich der Norm) regelmäßig auch der für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung erforderliche direkte Vorsatz (§ 244 StGB-DDR) anzunehmen ist (BGHR StGB § 336 DDR-Recht 10).
Hiervon sind indes Ausnahmen zu machen (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 18). Sie sind zu erwägen, wenn zu der den Betroffenen angelasteten Zurschaustellung des Symbols aus der Sicht der DDR-Justiz erschwerende Umstände hinzukamen (vgl. auch das Senatsurteil vom heutigen Tage – 5 StR 403/96 –).
aa) Derartig tragfähige Ausnahmen hat das Landgericht im Fall 13 der Anklage in besonderen Begleitumständen der Aufstellung der Symbole (Anbringen von „A“ und weißer Fahne in Wohnungsfenstern gegenüber einer Schule) und in der – mutigen – Nichtbeachtung wiederholter behördlicher Aufforderungen zur Entfernung gefunden (UA S. 123 f., 155). Bei dieser Sachlage ist die Auffassung des Landgerichts, in der vom Angeklagten mit Anklageerhebung beantragten Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft und in der von ihm beantragten Verurteilung des Betroffenen zu Freiheitsstrafe, und zwar in Höhe von neun Monaten (der Angeklagte hatte sogar ein Jahr beantragt), liege noch keine Rechtsbeugung, hinsichtlich der Verneinung eines Rechtsbeugungsvorsatzes sachlichrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch in diesem Fall ist mithin zu verwerfen (vgl. dazu auch Senatsurteile vom heutigen Tage – 5 StR 403/96 und 120/97 –).
bb) Fallbesonderheiten, welche einen Rechtsbeugungsvorsatz für die Anordnung von Untersuchungshaft ausschlossen, liegen freilich im Fall 1 der Anklage ebenfalls vor: Indem die Betroffene das an ihrer Kleidung befestigte „A“ zur Mittagszeit eine halbe Stunde lang am belebten Alexanderplatz in Ost-Berlin zur Schau stellte, hat sie aus Sicht der DDR-Justiz fraglos einen gesteigerten Provokationswillen verwirklicht.
Noch mehr als in Fällen der Zurschaustellung von Plakaten mit für jedermann verständlichem offenen Protest vermochte dies hier indes unter keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt die Verhängung einer deutlich über einem Jahr bemessenen Freiheitsstrafe verständlich zu machen. Der Fall überschritt objektiv bereits den Grenzbereich des § 214 StGB-DDR. Zweifelsfrei hat der Angeklagte mindestens erkannt, dass das abgeurteilte Verhalten den Grenzbereich der Norm berührte. Gerade auch im Blick auf die gesetzlichen Möglichkeiten der Verhängung geringerer Sanktionen und der Verhängung von Freiheitsstrafe mit einer Untergrenze von drei Monaten (§ 40 Abs. 2 StGB-DDR) kann eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, wie sie hier auf Antrag des Angeklagten gegen die Betroffene verhängt worden ist, nur als überharte, eklatant unverhältnismäßige Bestrafung in willkürlicher Vernachlässigung der Freiheitsrechte eines einzelnen zum alleinigen Zweck der Abschreckung unbequemer Andersdenkender gewertet werden.
Der Ausschluss des direkten Rechtsbeugungsvorsatzes beim Antrag auf eine derartige Sanktionierung ist damit sachlichrechtlich nicht mehr hinzunehmen. Der Angeklagte hatte aufgrund der bisherigen Feststellungen in diesem Fall mindestens aufgrund seines in der Hauptverhandlung gestellten Strafantrages wegen Beihilfe zu Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung verurteilt werden müssen (vgl. für einen ähnlichen Fall, ein „weißes Fähnchen“ an einer Autoantenne betreffend, das Senatsurteil vom heutigen Tage – 5 StR 403/96 –).
Auch insoweit unterliegt der Freispruch daher der Aufhebung.
c) Der Strafausspruch hält auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft sachlichrechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand.
aa) Soweit die Staatsanwaltschaft die verhängte Strafe allerdings als nicht mehr schuldangemessen ansieht, trifft dies angesichts des engen sachlichen und auch zeitlichen Zusammenhangs der abgeurteilten Taten und im Blick auf Maß und weitere Begleitumstände des von den Betroffenen jeweils erlittenen Freiheitsentzuges – nicht zuletzt auch im Blick auf vom Senat bereits beurteilte Strafen in Fällen ähnlicher Art – nicht zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 1997 – 5 StR 580/96 – zur Strafe zum Abdruck in BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 6 bestimmt –, 39 und 166/97).
bb) Mit Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft hingegen gegen die – in Fällen der vorliegenden Art nach unveränderter Auffassung des Senats unzulässige – Verbindung der Verhängung einer nach § 64 StGB-DDR gebildeten Hauptstrafe mit der Zubilligung von Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB. Dies ist, da § 244 StGB-DDR keine Verurteilung auf Bewährung vorsah, nach den Grundsätzen strikter Alternativität unzulässig (vgl. BGHSt 41, 247, 277; BGHR StGB § 2 Abs. 3 mildere Strafe 2, DDR-StGB 11).
Jedenfalls in Fällen mehrfacher Rechtsbeugung durch Mitwirkung an der Verhängung vollzogener Freiheitsstrafen, wie hier, scheidet auch die Möglichkeit einer Verurteilung auf Bewährung nach dem Recht der DDR durch entsprechende Anwendung von §§ 62, 25 Nr. 2 StGB-DDR entgegen der Auffassung des Landgerichts – von vornherein aus (vgl. den zitierten zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluss vom 15. Mai 1997).
Der Senat hat dennoch erwogen, das gegen den Strafausspruch gerichtete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zu verwerfen, weil eine nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gebildete Gesamtstrafe nicht hätte höher ausfallen dürfen und zur Bewährung auszusetzen gewesen wäre. Der Senat hat davon abgesehen, weil die Verwerfung der den Strafausspruch betreffende Revision der Staatsanwaltschaft unter diesem Gesichtspunkt – im Blick auf die aufgehobenen Freisprüche – den Nachteil hätte, dass bei weitergehend erforderlicher Gesamtstrafenbildung eine Hauptstrafe nach DDR-Recht unsystematisch als – bei Anwendung des Strafgesetzbuches zu hohe Einsatz(Einzel-)strafe bestehen bliebe.
Der neue Tatrichter muss daher nicht nur über die beiden Anklagefälle, in denen der Freispruch zu beanstanden ist, neu befinden, sondern auch umfassend neu unter Beachtung der genannten Grundsätze zur strikten Alternativität über den Rechtsfolgenausspruch.
| Laufhütte | Basdorf | Gerhardt | |||
| Hager | Tepperwien |
Zitiert (3)
- BGH · 5 StR 403/96 · 21.08.1997BGH zu DDR-Justiz: Rechtsbeugung bei politischem Strafrecht, teils Freispruch/Zurückverweisung
- BGH · 5 StR 580/96 · 15.05.1997Revision: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 5 StR 120/97 · 21.08.1997BGH: Teilaufhebung von Freisprüchen wegen Rechtsbeugung in DDR-Politverfahren
Zitiert von (5)
- BGH · 5 StR 403/96 · 21.08.1997BGH zu DDR-Justiz: Rechtsbeugung bei politischem Strafrecht, teils Freispruch/Zurückverweisung
- BGH · 5 StR 85/98 · 21.04.1998Revision zu Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung bei DDR-Strafverfolgung; Teilfreispruch
- BGH · 3 StR 689/97 · 04.02.1998Revision erfolgreich: Freispruch wegen nicht nachgewiesener Beihilfe zu Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung
- BGH · 3 StR 644/97 · 22.04.1998Revision StA: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung rechtsbeugerischer Strafzumessung
- BGH · 5 StR 591/97 · 03.12.1997Revision verworfen: Untersuchungshaft wegen Zurschaustellung des Symbols „A“ als Rechtsbeugung