Revision: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 580/96
- Datum
- 15.05.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überdehnung politischer Strafvorschriften und die Mitwirkung eines staatlichen Organs an der Verhängung von Strafen, die in einem unerträglichen Missverhältnis zur begangenen Handlung stehen, kann den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen.
Weisungen, einheitliche Praxis oder Richtlinien der Verwaltungs‑ oder Justizhierarchie entbinden nicht von strafrechtlicher Verantwortung; eine angewandte, aber gesetzeswidrige Praxis begründet keine Rechtfertigung der Tat.
Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung kann die Stellung als "Herrin des Verfahrens" maßgeblich sein, wenn durch Anklageerhebung und Haftfortdaueranträge entscheidende Verfahrensschritte gesetzt wurden und Vorsatz vorliegt.
Bei konkurrierender Anwendung unterschiedlicher Strafordnungen ist nach den Grundsätzen strikter Alternativität zu verfahren; die Strafzumessung hat verhältnismäßig zu erfolgen, überhöhte Strafen sind im Revisionsverfahren aufzuheben und zur erneuten Bemessung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 26. April 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Mai 1997 in der Strafsache gegen Karla-Gerhilde ███ geborene ███ aus ████, geboren am █████ in HO, wegen Rechtsbeugung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 1997
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Grande
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Rechtsbeugung in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Hauptstrafe nach § 64 StGB-DDR verurteilt. Die Revision der Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Die Angeklagte hatte als Staatsanwältin der Abteilung I a des Generalstaatsanwalts von Berlin (Ost) in der Zeit von November 1986 bis Juni 1987 in fünf Fällen Anklage wegen Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit (§ 214 StGB-DDR) gegen unbestrafte ausreisewillige Personen erhoben. Die Beschuldigten, die keine Ausreisegenehmigung besaßen, hatten jeweils an Grenzübergangsstellen in Berlin (Ost) nachts ohne dass andere Zivilpersonen anwesend waren, die hätten aufmerksam werden können, unter Vorlage ihres Personalausweises, in einem Fall ohne jede Vorlage von Ausweispapieren, ihre Ausreise nach Berlin (West) verlangt. Sie waren jeweils sofort festgenommen und wegen zu erwartenden Freiheitsentzuges (§ 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR) in Untersuchungshaft genommen worden. Mit Anklageerhebung hatte die Angeklagte trotz Kenntnis über den „Bagatellcharakter“ der Fälle – allerdings im Einklang mit damals üblicher, in Orientierungen und Richtlinien vorgegebener Praxis in der DDR und Vorgaben ihrer Vorgesetzten – gemäß jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft beantragt; entsprechend erstrebte sie jeweils die Verhängung von Freiheitsstrafe von einem Jahr und mehr, die sie in vier Fällen auch als Sitzungsvertreterin in den Hauptverhandlungen beantragte. Die Verfolgten wurden zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und vier Monaten verurteilt und befanden sich jeweils insgesamt sechs bis neun Monate in Haft; sie konnten später in die Bundesrepublik Deutschland ausreisen, vorwiegend bereits unmittelbar mit Haftentlassung.
2. Die Annahme von Rechtsbeugung durch Mitwirkung an der Verhängung von Strafen, die in einem unerträglichen Missverhältnis zu den abgeurteilten Handlungen standen, entspricht in den Fällen der vorliegenden Art, die einer das Recht beugenden Überdehnung des Straftatbestandes des § 214 StGB-DDR mindestens nahekommen, der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1). Diese Rechtsprechung wird nicht durch die Erkenntnis in Frage gestellt, dass das Oberste Gericht der DDR seine im Januar 1983 erklärte Auffassung von der Nichtstrafbarkeit eines Falles „schlichter Passvorlage“ später revidiert hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 31. Januar 1997 – AnwZ (B) 8/96 –). Denn weiterhin war das für die Tatbestandsverwirklichung geforderte Vorliegen einer Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit bzw. eines demonstrativen oder provokatorischen Vorgehens in den hier betroffenen Fällen schwerlich zu bejahen. Namentlich angesichts der strengen Anforderungen, die nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme einer Rechtsbeugung bei Anwendung des politischen Strafrechts der DDR in Form der „Überdehnung“ von Strafvorschriften oder der Verhängung offensichtlich nicht hinnehmbarer Sanktionen gelten, vermag auch eine entsprechende einheitliche Strafpraxis, selbst wenn sie im Einklang mit indes an das Gesetz gebundenen, mithin insoweit ihrerseits rechtsbeugerischen Richtlinien und Orientierungen stand, am Tatbestand der Rechtsbeugung ebensowenig etwas zu ändern (vgl. BGHSt 41, 157, 161 ff.; 41, 247, 261; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 19, Rechtsbeugung 7) wie am Vorliegen des erforderlichen direkten Vorsatzes (vgl. dazu BGHSt 41, 247, 276; 41, 317, 337 ff.). Schließlich entspricht auch die Annahme täterschaftlicher Verantwortlichkeit der Angeklagten, die bei mit dem Haftfortdauerantrag verbundener Anklageerhebung noch „Herrin des Verfahrens“ war, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 41, 247, 249 f.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1).
3. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts, das nach den Grundsätzen strikter Alternativität (vgl. BGHSt 41, 247, 277; BGHR StGB § 2 Abs. 3 mildere Strafe 2, DDR-StGB 11) eine Hauptstrafe nach dem Recht der DDR sowie Einzelstrafen und eine Gesamtstrafe nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gebildet und, da die höhere Gesamtfreiheitsstrafe nicht mehr aussetzungsfähig war, die von vornherein nicht aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nach dem Recht der DDR verhängt hat. Entgegen der Auffassung der Revision scheidet jedenfalls in Fällen mehrfacher Rechtsbeugung durch Mitwirkung an der Verhängung vollzogener Freiheitsstrafen die Möglichkeit einer Verurteilung auf Bewährung nach dem Recht der DDR durch entsprechende Anwendung von §§ 62, 25 Nr. 2 StGB-DDR von vornherein aus. § 45 StGB-DDR ermöglichte offensichtlich nicht eine Verurteilung auf Bewährung.
b) Indes ist die nach § 64 StGB-DDR gefundene Hauptstrafe im Blick auf die Mindeststrafe aus §§ 244, 40 Abs. 1 Satz 2 StGB-DDR und die verhältnismäßig geringe Höchststrafe der idealkonkurrierenden Freiheitsberaubung nach § 131 Abs. 1 StGB-DDR, in welcher das Landgericht „das Schwergewicht des von der Angeklagten zu verantwortenden Unrechts“ sieht (UA S. 43), zumal angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Fälle überhöht bemessen. Auch die Bemessung der – bislang vom Landgericht zwischen einem Jahr und vier Monaten und zwei Jahren bemessenen – Einzelfreiheitsstrafen nach dem Strafgesetzbuch (das Landgericht erachtete insoweit alternativ eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten als angemessen) ist nicht unbedenklich. In Fällen der vorliegenden Art, wenn es nicht zur Verhängung und Vollstreckung mehrjähriger Freiheitsstrafen gekommen ist, die Strafverfahren nicht zu weiteren verschuldeten gravierenden Folgen für die Betroffenen geführt haben und auch sonst keine schuldrelevanten erschwerenden Umstände, etwa eine hervorgehobene Stellung eines Angeklagten innerhalb der DDR-Justiz, vorliegen, liegt gerade auch im Blick auf den Zeitablauf die sich an der Verhängung von Einzelstrafen nahe, erhöhten Mindeststrafe des § 336 StGB zu orientieren.
Hier hat die Angeklagte es zudem immerhin im Jahr 1988 abgelehnt, Haftbefehl gegen einen Ausreisewilligen zu beantragen, der ein weißes Fähnchen an seinem Auto befestigt hatte.
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Zitiert von (4)
- BGH · 5 StR 403/96 · 21.08.1997BGH zu DDR-Justiz: Rechtsbeugung bei politischem Strafrecht, teils Freispruch/Zurückverweisung
- BGH · 5 StR 120/97 · 21.08.1997BGH: Teilaufhebung von Freisprüchen wegen Rechtsbeugung in DDR-Politverfahren
- BGH · 5 StR 309/97 · 21.08.1997BGH hebt Freisprüche teils auf: Rechtsbeugung bei DDR-„politischen Strafsachen“
- BGH · 5 StR 39/97 (alt: 5 StR 642/94) · 15.05.1997Revision verworfen: Rechtsbeugung – Ablehnung der Strafmilderung bei vermeidbarem Verbotsirrtum