Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Rechtsbeugung – Ablehnung der Strafmilderung bei vermeidbarem Verbotsirrtum

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 39/97 (alt: 5 StR 642/94)
Datum
15.05.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der wegen Rechtsbeugung Verurteilten gegen das Urteil des LG Berlin wurde nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Streitgegenstände waren die Verneinung einer Strafmilderung wegen vermeidbaren Verbotsirrtums und die Höhe sowie Aussetzungsfähigkeit der unter Recht der DDR verhängten Freiheitsstrafe. Der BGH bestätigte die Ablehnung der Milderung und die Nichtaussetzbarkeit der Strafe von einem Jahr neun Monaten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn das Rechtsmittel keine aufhebbare Rechtsfehler darlegt.

2

Eine Strafmilderung wegen Verbotsirrtums kommt nicht in Betracht, wenn der Irrtum vermeidbar und auf pflichtwidriger Unkenntnis der Rechtslage beruht.

3

Bei Anwendung des materiellen Rechts der DDR sind die dortigen Vorschriften über die Aussetzungsfähigkeit von Freiheitsstrafen maßgeblich; ist nach diesem Recht eine Aussetzung ausgeschlossen, kann das Gericht daran gebunden sein.

4

Die Höhe der Hauptstrafe ist nicht zu beanstanden, wenn sie innerhalb des nach dem anzuwendenden Recht möglichen Strafrahmens liegt und die Gesamtstrafe nicht aussetzungsfähig ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 22. Oktober 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 15. Mai 1997 in der Strafsache gegen K ██ geborene ███████ Gerda Margot aus ████ dort geboren ████████████████ wegen Rechtsbeugung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 1997

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht eine Strafmilderung wegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums abgelehnt (vgl. BGHSt 41, 247, 276 f.; 41, 317, 340).

Die Begründung der Höhe der Hauptstrafe ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe nach dem Recht der DDR (vgl. BGHSt 38, 18, 22 f.) ist nicht zu beanstanden. An die Annahme, diese sei nicht aussetzungsfähig, war das Landgericht gebunden (vgl. zudem zum Ausschluss einer Verurteilung auf Bewährung nach dem Recht der DDR in Anwendung von §§ 62, 25 StGB-DDR oder § 45 StGB-DDR, § 349 StPO-DDR den Senatsbeschluss vom heutigen Tage 5 StR 580/96).

Die angeklagte Oberrichterin war etwa 20 Jahre lang Vorsitzende des für politische Strafsachen erstinstanzlich zuständigen 1a-Strafsenats beim Stadtgericht Berlin. Gegenstand ihrer Verurteilung sind drei Rechtsbeugungstaten, durch die gegen vier Personen Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und mehr, einmal sogar von acht Jahren, verhängt worden sind. Im Blick darauf begegnet die zutreffend alternativ geprüfte Festsetzung einer der Höhe nach nicht mehr aussetzungsfähigen Gesamtfreiheitsstrafe in Anwendung des Strafgesetzbuchs (in Abgrenzung zum zitierten Senatsbeschluss vom heutigen Tage) keinen Bedenken.

LaufhütteHagerNack
HarmsBasdorf

Zitiert (1)