Revision verworfen: Rechtsbeugung – Ablehnung der Strafmilderung bei vermeidbarem Verbotsirrtum
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 39/97 (alt: 5 StR 642/94)
- Datum
- 15.05.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn das Rechtsmittel keine aufhebbare Rechtsfehler darlegt.
Eine Strafmilderung wegen Verbotsirrtums kommt nicht in Betracht, wenn der Irrtum vermeidbar und auf pflichtwidriger Unkenntnis der Rechtslage beruht.
Bei Anwendung des materiellen Rechts der DDR sind die dortigen Vorschriften über die Aussetzungsfähigkeit von Freiheitsstrafen maßgeblich; ist nach diesem Recht eine Aussetzung ausgeschlossen, kann das Gericht daran gebunden sein.
Die Höhe der Hauptstrafe ist nicht zu beanstanden, wenn sie innerhalb des nach dem anzuwendenden Recht möglichen Strafrahmens liegt und die Gesamtstrafe nicht aussetzungsfähig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 22. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Mai 1997 in der Strafsache gegen K ██ geborene ███████ Gerda Margot aus ████ dort geboren ████████████████ wegen Rechtsbeugung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 1997
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht eine Strafmilderung wegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums abgelehnt (vgl. BGHSt 41, 247, 276 f.; 41, 317, 340).
Die Begründung der Höhe der Hauptstrafe ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe nach dem Recht der DDR (vgl. BGHSt 38, 18, 22 f.) ist nicht zu beanstanden. An die Annahme, diese sei nicht aussetzungsfähig, war das Landgericht gebunden (vgl. zudem zum Ausschluss einer Verurteilung auf Bewährung nach dem Recht der DDR in Anwendung von §§ 62, 25 StGB-DDR oder § 45 StGB-DDR, § 349 StPO-DDR den Senatsbeschluss vom heutigen Tage 5 StR 580/96).
Die angeklagte Oberrichterin war etwa 20 Jahre lang Vorsitzende des für politische Strafsachen erstinstanzlich zuständigen 1a-Strafsenats beim Stadtgericht Berlin. Gegenstand ihrer Verurteilung sind drei Rechtsbeugungstaten, durch die gegen vier Personen Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und mehr, einmal sogar von acht Jahren, verhängt worden sind. Im Blick darauf begegnet die zutreffend alternativ geprüfte Festsetzung einer der Höhe nach nicht mehr aussetzungsfähigen Gesamtfreiheitsstrafe in Anwendung des Strafgesetzbuchs (in Abgrenzung zum zitierten Senatsbeschluss vom heutigen Tage) keinen Bedenken.
| Laufhütte | Hager | Nack | |||
| Harms | Basdorf |