Revision verworfen: Untersuchungshaft wegen Zurschaustellung des Symbols „A“ als Rechtsbeugung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 591/97
- Datum
- 03.12.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Untersuchungshaft allein wegen der Zurschaustellung eines Symbols kann den Tatbestand der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung erfüllen.
Der Bundesgerichtshof hält an seiner gefestigten Rechtsprechung fest, wonach die Vollstreckungsanordnung solcher Freiheitsentziehungen als rechtsfehlerhaft und strafbar anzusehen sein kann.
Abweichende Entscheidungen eines anderen Senats begründen keine Abkehr von der eigenen Rechtsprechung, sofern keine besonderen, den Einzelfall unterscheidenden Umstände vorliegen.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie keine durchgreifenden Rechtsfehler aufzeigt, die eine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 25. Juni 1997
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss vom 3. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in drei Fällen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 1997
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Verhängung von Untersuchungshaft für die Zurschaustellung des Symbols „A“ ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats grundsätzlich als Rechtsbeugung (in Tateinheit mit Freiheitsberaubung) zu bewerten (Senatsurteil vom 15. September 1995 – 5 StR 168/95 –, BGHR StGB § 336 DDR-Recht 10; vgl. auch Senatsurteile vom 21. August 1997 – 5 StR 403/96 und 309/97 –).
Nichts anderes vermag der Senat auch dem Urteil des 4. Strafsenats vom 30. November 1995 – 4 StR 714/94 – (BGHR StGB § 336 DDR-Recht 18) zu entnehmen. Besonderheiten, die im Sinne jenes Urteils eine abweichende Beurteilung erwägen ließen, sind hier ersichtlich nicht festgestellt (s. UA S. 12).
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