Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Untersuchungshaft wegen Zurschaustellung des Symbols „A“ als Rechtsbeugung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 591/97
Datum
03.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Streitpunkt war die Anordnung von Untersuchungshaft wegen der Zurschaustellung des Symbols „A“. Der Senat bestätigt seine gefestigte Rechtsprechung, wonach eine solche Anordnung grundsätzlich als Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu bewerten ist. Es seien keine besonderen Umstände erkennbar, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung von Untersuchungshaft allein wegen der Zurschaustellung eines Symbols kann den Tatbestand der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung erfüllen.

2

Der Bundesgerichtshof hält an seiner gefestigten Rechtsprechung fest, wonach die Vollstreckungsanordnung solcher Freiheitsentziehungen als rechtsfehlerhaft und strafbar anzusehen sein kann.

3

Abweichende Entscheidungen eines anderen Senats begründen keine Abkehr von der eigenen Rechtsprechung, sofern keine besonderen, den Einzelfall unterscheidenden Umstände vorliegen.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie keine durchgreifenden Rechtsfehler aufzeigt, die eine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 25. Juni 1997

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss vom 3. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in drei Fällen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 1997

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Verhängung von Untersuchungshaft für die Zurschaustellung des Symbols „A“ ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats grundsätzlich als Rechtsbeugung (in Tateinheit mit Freiheitsberaubung) zu bewerten (Senatsurteil vom 15. September 1995 – 5 StR 168/95 –, BGHR StGB § 336 DDR-Recht 10; vgl. auch Senatsurteile vom 21. August 1997 – 5 StR 403/96 und 309/97 –).

Nichts anderes vermag der Senat auch dem Urteil des 4. Strafsenats vom 30. November 1995 – 4 StR 714/94 – (BGHR StGB § 336 DDR-Recht 18) zu entnehmen. Besonderheiten, die im Sinne jenes Urteils eine abweichende Beurteilung erwägen ließen, sind hier ersichtlich nicht festgestellt (s. UA S. 12).

LaufhütteBasdorfGerhardt
HarmsNack

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