Treffer
BGH Beschluss

Revision erfolgreich: Freispruch wegen nicht nachgewiesener Beihilfe zu Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 689/97
Datum
04.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Chemnitz auf und spricht den Angeklagten frei. Das Landgericht hatte Beihilfe zur Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung festgestellt, ohne den erforderlichen Vorsatz hinreichend zu belegen. Der Senat betont, dass bei Anwendung DDR‑Strafrechts besondere Umstände (z. B. Vorwarnungen der Behörden) zu berücksichtigen sind. Mangels näher feststellbarem Vorsatz erfolgte Freispruch gem. § 354 Abs. 1 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen Beihilfe zu einer direkt vorsätzlich begangenen Rechtsbeugung und zu vorsätzlich begangener Freiheitsberaubung setzt eine hinreichend festgestellte subjektive Beteiligung (Vorsatz) des Beihilfeleistenden voraus.

2

Bei Anwendung politischen oder DDR‑spezifischen Strafrechts sind einzelfallbezogene Besonderheiten zu berücksichtigen; eine bloße Abweichung zwischen Strafzumessung und tatsächlichem Geschehen begründet nicht automatisch den Vorwurf der Rechtsbeugung.

3

Unmissverständliche Vorwarnungen durch Behörden und einschlägige Vorahndungen können Umstände darstellen, die Zweifel an einem Rechtsbeugungsvorsatz oder an der vorsätzlichen Beihilfe rechtfertigen.

4

Sind die für eine Verurteilung erforderlichen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand nicht möglich und weitere Aufklärung aussichtslos, ist nach § 354 Abs. 1 StPO zugunsten des Angeklagten Freispruch zu erteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Chemnitz, 10. September 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 689/97 vom 4. Februar 1998 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Februar 1998 gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 10. September 1997 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Auslagen der Staatskasse und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung schuldig gesprochen, ihn zur Bewährung verurteilt, die Bewährungszeit auf ein Jahr festgesetzt und für den Fall der Nichtbewährung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten angedroht.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil die subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe zu einer direkt vorsätzlich begangenen Rechtsbeugung und zur vorsätzlich begangenen Freiheitsberaubung nicht hinreichend festgestellt sind.

Der Angeklagte, der 1985 in der ehemaligen DDR Kreisstaatsanwalt in M. war, erhob gegen die in Untersuchungshaft einsitzenden Brüder Ewald und Robert R. am 23. September 1985 Anklage wegen des Vorwurfs der Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit gem. § 214 Abs. 1 StGB-DDR und beantragte, die Fortdauer der Haft zu beschließen.

a) Die Brüder R., die seit den sechziger Jahren in ständige Auseinandersetzungen mit den DDR-Behörden verwickelt waren, weil sie es abgelehnt hatten, ihre Ackerflächen in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft einzubringen, hatten 1982 Ausreiseanträge gestellt. Als ihnen im November 1982 angekündigt wurde, dass die Anträge zurückgewiesen würden, gaben sie jeweils ihren Personalausweis bei der Abteilung Inneres der Polizeibehörde ab und erklärten, nicht mehr Bürger der DDR sein zu wollen.

Obwohl die Personalausweisordnung der DDR vorschrieb, dass jede Person, die in der DDR ihren Wohnsitz hatte, mit vollendetem vierzehnten Lebensjahr im Besitz eines gültigen Personalausweises sein und diesen ständig bei sich tragen musste, verweigerten beide die Rücknahme ihrer Ausweise. Gegen die Brüder R. wurden deshalb Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und gegen jeden von ihnen ein Ordnungsgeld von 50 M/DDR verhängt, das bei Robert R. im Wege der Pfändung beigetrieben wurde, während gegen Ewald R. keine Vollstreckung erfolgte. Beide Brüder verweigerten trotz des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und trotz mehrerer Gespräche und Belehrungen durch Mitarbeiter der Meldebehörden auch in der Folgezeit die Rücknahme der Ausweise. Ewald R. nahm allerdings im April 1983 seinen Ausweis zurück, nachdem er wegen eines Vergehens nach § 214 Abs. 1 StGB-DDR zur Bewährung verurteilt worden war, weil er bei der Abteilung Inneres gedroht hatte, er werde demnächst in die BRD reisen, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Diese Verurteilung wurde jedoch aus ungeklärten Gründen nicht in das Strafregister eingetragen und war dem Angeklagten bei seiner Anklageerhebung sowie dem Kreisgericht bei der Urteilsverkündung nicht bekannt. Ewald R. stellte im November 1983 einen neuen Ausreiseantrag und sandte seinen Personalausweis an den Staatsrat der DDR.

Im Jahre 1984 bis Anfang 1985 versuchten die Brüder R. mehrfach in Berlin in die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu gelangen, wurden jedoch jedes Mal bei Personenkontrollen vor dem Gebäude aufgegriffen und wegen ihres fehlenden Ausweises vorläufig festgehalten. Während die DDR-Behörden 1983 mehrfach vergeblich versucht hatten, auch Robert R. zur Rücknahme seines Personalausweises zu veranlassen, unterblieben in der Folgezeit derartige Versuche bis zum 17. Juli 1985. An diesem Tag wurden Ewald und Robert R. von Angehörigen des MfS aus ihren Wohnungen geholt und dem Polizeikreisamt M. zugeführt. Dort wurden sie getrennt nochmals belehrt, und als sie sich auch jetzt mit der Begründung, sie seien Staatenlose, weigerten, ihre Ausweise wieder an sich zu nehmen, wurden beide verhaftet.

b) Die Ereignisse vom 17. Juli 1985 im Polizeikreisamt M. waren Gegenstand der vom Angeklagten erhobenen Anklage vom 23. September 1985 und des Urteils des Kreisgerichts Karl-Marx-Stadt vom 16. Oktober 1985, durch das Ewald und Robert R. jeweils wegen eines Vergehens nach § 214 Abs. 1 StGB-DDR zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurden. Das Urteil entsprach dem Schuldspuch und der Strafhöhe nach dem Antrag des Angeklagten, der als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung teilgenommen hatte.

Die Brüder R. befanden sich bis zum 14. Mai 1986 in Haft.

Das Landgericht hat die Subsumtion der Vorgänge vom 17. Juli 1985 unter die zweite Alternative der Vorschrift des § 214 Abs. 1 StGB-DDR, wonach sich derjenige der Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit schuldig macht, der in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise eine Missachtung der Gesetze bekundet, als sich zwar an der Grenze zur Überdehnung des Tatbestandes bewegende, aber noch vertretbare Gesetzesauslegung erachtet (vgl. Kommentar StGB-DDR, 3. Aufl., § 214 Ziff. 4).

Die Verurteilung der Brüder R. durch das Kreisgericht hat es aber im Hinblick auf ein unerträgliches Verhältnis zwischen den verhängten Strafen und dem abgeurteilten Geschehen vom 17. Juli 1985 als direkt vorsätzlich begangene Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung gewertet, zu der der Angeklagte in Kenntnis der tatsächlichen Umstände und der zulässigen rechtlichen Würdigung auch vorsätzlich Beihilfe geleistet hat. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht wollte sich ersichtlich an den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zur Strafbarkeit von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung bei Anwendung politischen Strafrechts orientieren. Es hat dabei jedoch die Besonderheiten des Falles nicht bedacht. Die beharrliche Weigerung der Brüder R. betraf eine im Verordnungswege festgelegte Pflicht, die jedem Bürger der DDR oblag und auch in freiheitlichen Rechtsordnungen im Allgemeinen nicht unüblich ist. Mit ihrem Ausreisebegehren stand die Weigerung, die Personalausweise wieder an sich zu nehmen, in einem allenfalls losen Zusammenhang. Beide Brüder wurden zudem wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg durch die Behörden belehrt und zur Rücknahme ihrer Ausweispapiere aufgefordert. Diese massiven Bemühungen der DDR-Behörden sind ebenso ohne Erfolg geblieben wie ein 1982 durchgeführtes Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Bei dieser Sachlage ist schon die Auffassung des Landgerichts bedenklich, es habe sich – auch aus der Sicht der DDR-Behörden und des Angeklagten – allenfalls um einen Bagatellfall eines unter § 214 Abs. 1 StGB-DDR zu subsumierenden Verhaltens gehandelt.

Die Umstände des Falles weisen Besonderheiten auf, die es selbst in den von der Rechtsprechung anerkannten Bagatellfällen der Dokumentation des eigenen Ausreisewunsches etwa durch Verwendung von Symbolen rechtfertigen können, Zweifel am Bestehen eines direkten Rechtsbeugungsvorsatzes des Richters oder des Staatsanwalts zu begründen, auch wenn wegen eines Vergehens nach § 214 Abs. 1 StGB-DDR auf eine unbedingte Freiheitsstrafe erkannt worden ist. Als solche den Tatvorwurf des § 214 Abs. 1 StGB-DDR erschwerende Umstände, die Zweifel an der subjektiven Seite einer Rechtsbeugung bzw. der vorsätzlichen Beihilfe hierzu rechtfertigen können, kommen namentlich unmissverständliche Vorwarnungen durch die DDR-Behörden und einschlägige Vorahndungen in Betracht (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 17; BGH, Urteile vom 21. August 1997 – 5 StR 403/96 und 5 StR 309/97; BGH, Beschluss vom 23. Dezember 1997 – 3 StR 401/97).

Solche, den Tatvorwurf des § 214 Abs. 1 StGB-DDR erschwerenden Umstände sind für beide Brüder R. gegeben. Das hat das Landgericht bei der Prüfung der direkt vorsätzlich begangenen Rechtsbeugung durch das Kreisgericht und der damit tateinheitlich verbundenen Freiheitsberaubung, zu der der Angeklagte durch Anklageerhebung und Antragstellung in der Hauptverhandlung vorsätzlich Beihilfe geleistet haben soll, ersichtlich nicht bedacht. Das Urteil ist deshalb aufzuheben.

Da der Senat ausschließt, dass weitere Feststellungen getroffen werden können, hat er gem. § 354 Abs. 1 StPO den Angeklagten selbst freigesprochen.

Rissing-van SaanKutzerWinkler
ZschockeltMiebach

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