BGH: Teilaufhebung wegen Verjährung und unklarer Tatzeit; Einstellung zweier Fälle
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 157/55
- Datum
- 24.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Prozesshindernis wegen Verfolgungsverjährung setzt sichere Feststellungen zum Tatzeitpunkt und zum Ablauf der Verjährungsfrist voraus; bloße Zweifel genügen nicht.
Eine Unterbrechung der Verjährung tritt nur für die in der Unterbrechungshandlung konkret erfassten Taten ein; ein Haftbefehl unterbricht nicht für nicht bezeichnete Tatvorwürfe.
Bei Antragsdelikten kann die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses die Strafverfolgung auch ohne rechtzeitigen Strafantrag eröffnen.
Eine Besetzungsrüge greift nicht durch, wenn die Mitwirkung eines Richters auf einer ermessensfehlerfreien internen Geschäftsverteilung durch den Vorsitzenden beruht.
Unerreichbare Beweismittel können die Pflicht zur Beweiserhebung nicht auslösen; ein entsprechender Antrag ist jedenfalls ohne Erfolg, wenn die Beiziehung tatsächlich ausgeschlossen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 20. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den technischen Angestellten ███ aus ██, geboren ██████████████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schütt, Bundesrichter Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 20. Oktober 1954 samt den Feststellungen aufgehoben,
1.) soweit der Angeklagte in den Fällen Werner ██████, ██████ und Georg ███ verurteilt ist,
2.) im Gesamtstrafausspruch.
II. In den Fällen Werner ██ und ██ wird das Verfahren eingestellt; insoweit trägt die Kosten des Verfahrens die Landeskasse.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Fall Georg ███, über die Gesamtstrafe und über die restlichen Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in 3 Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in einem Fall, wegen versuchter und vollendeter Nötigung in je einem Fall, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung in 4 Fällen, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung in einem Fall und wegen Urkundenfälschung in einem Fall zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Sie ist nur zum Teil begründet.
I. Verfahrensvoraussetzungen
█████████████████████ bestehen nur in den Fällen Werner ██ und möglicherweise im Fall Georg ███.
1. a) Die Verjährung ist in den Fällen Werner ██ und ██ █████ nicht möglich. Die Körperverletzung an Werner ███ ist im Herbst 1947 begangen. Die gefährliche Körperverletzung des ███ muss der Angeklagte spätestens im Sommer oder Herbst 1948 verübt haben. Denn sie ist im Kriegsgefangenenlager Retscheza begangen worden; in diesem befand sich aber der Angeklagte nur bis Sommer oder Herbst 1948. Die Verjährung wegen dieser Handlungen ist erstmals durch die Verfügung des Vorsitzenden betreffend Zustellung der Anklageschrift vom März 1954 unterbrochen worden. Das Urteil meint zwar, sie sei schon durch den Haftbefehl vom 21. November 1950 unterbrochen worden. Das trifft jedoch für die genannten Taten nicht zu. Dieser Haftbefehl bezieht sich von den Fällen, in denen Verurteilung erfolgt ist, nur auf die Fälle ████, ██, ███, ██, ██.
b) Für den Fall Georg ███ lässt sich noch nicht mit Sicherheit sagen, ob auch hier Verjährung eingetreten ist. Wann die Nötigung des Georg ███ begangen worden ist, lässt sich dem Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen. Es ist nur davon die Rede, dass Georg ███ im März 1949 sich über den Angeklagten unterhalten haben und dass dabei Georg ███ dem ███████████ von der Nötigung erzählt hat. Wann diese aber begangen ist, ergibt das Urteil nicht. Nach der Anklageschrift ist sie im Lager Kostikowka begangen worden, aus dem der Angeklagte bereits im Februar 1949 fortgekommen ist. Wenn das der Fall wäre, wäre auch insoweit die Strafverfolgung verjährt. Denn auch in diesem Fall ist die erste Unterbrechungshandlung die richterliche Verfügung vom 3. März 1954.
c) Keine Verjährung ist eingetreten für die noch nicht im Haftbefehl erwähnten Fälle ██ und ██. Beide Taten sind nach dem Urteil im März 1949 begangen worden. Ob vor oder nach dem 3. März 1949, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Es kann aber schon jetzt mit Sicherheit gesagt werden, dass sich dies auch nicht mehr feststellen lässt. Sind die Handlungen nach dem 3. März 1949 begangen worden, so ist die Verjährung durch die erwähnte Verfügung betreffend Zustellung der Anklageschrift unterbrochen worden. Da für die Frage, ob eine Handlung verjährt ist, nicht der Satz gilt, dass im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden sei, vielmehr feststehen muss, dass die Handlung verjährt ist, wenn ein Prozesshindernis angenommen werden soll, sind die Taten des Angeklagten in den beiden erwähnten Fällen noch verfolgbar.
2. Zu Unrecht meint der Angeklagte, in den Fällen der Körperverletzung fehle es an einer Verfahrensvoraussetzung, da die Verletzten nicht rechtzeitig Strafantrag gestellt hätten. Die Staatsanwaltschaft hat in der Anklageschrift ausdrücklich das besondere öffentliche Interesse bejaht. Infolgedessen sind die Handlungen nach § 232 StGB auch ohne Antrag verfolgbar.
3. Schließlich kann auch der Einwand des Angeklagten, das Landgericht Hannover sei örtlich nicht zuständig gewesen, nicht durchdringen. Die Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil der Angeklagte zur Zeit der Erhebung der Anklage weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthaltsort im Geltungsbereich der Strafprozessordnung in der Fassung des Vereinheitlichungsgesetzes des Bundes hatte. Infolgedessen war nach § 8 Abs. 2 StPO Hannover als Gericht des letzten Wohnsitzes in diesem Bereich zuständig.
4. Die Strafklage ist auch im Fall ██ nicht verbraucht. Nach den Urteilsfeststellungen handelt es sich bei der früheren Arreststrafe um eine Lagerdisziplinarstrafe.
II. Verfahrensrügen
1. Der Angeklagte rügt, das Gericht sei unvorschriftsmäßig besetzt gewesen. Diese Rüge dringt nicht durch.
a) Der Angeklagte sieht die unvorschriftsmäßige Besetzung zunächst darin, dass anstatt des Landgerichtsrats ██████ der Landgerichtsrat ████ mitgewirkt habe. Es trifft nicht zu, dass Landgerichtsrat ████ zur Mitwirkung nicht befugt gewesen wäre. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden hatte die Strafkammer am 11. Oktober 1954 außer diesem drei richterliche Mitglieder, darunter den Landgerichtsrat ████. Die Verteilung der Geschäfte unter ihnen oblag dem Vorsitzenden nach pflichtgemäßem Ermessen. Von einem Ermessensmissbrauch kann keine Rede sein; die Verteilung der Geschäfte ist vielmehr nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt.
b) Weiter behauptet der Angeklagte, ein Schöffe habe während seiner Vernehmung höhnische Blicke mit einem Referendar getauscht und habe deshalb der Verhandlung nicht folgen können. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet.
2. Die Revision erhebt „auf ausdrücklichen Wunsch des Angeklagten“ die Rüge, der Angeklagte lehne die Richter und Schöffen der Strafkammer wegen Befangenheit ab. Diese Rüge ist unwirksam, weil die Ausführungen klar erkennen lassen, dass der Verteidiger insoweit nicht die Verantwortung für den Inhalt seiner Revisionsrechtfertigung zu übernehmen bereit sei.
Sie ist auch im Übrigen unzulässig. Denn eine derartige Rüge setzt voraus, dass rechtzeitig, d. h. bis zum Beginn des an die Vernehmung des Angeklagten anschließenden Teils der Hauptverhandlung (§ 25 StPO), die Ablehnung erfolgt ist. Das ist hier nicht der Fall gewesen. Selbst wenn der Angeklagte die angeblichen Ablehnungsgründe erst nach diesem Zeitpunkt erfahren hat, gibt ihm dies kein späteres Ablehnungsrecht (vgl. BGHSt 1, 72; BGH MDR 1952, 659).
3. Der Angeklagte meint, die Strafkammer habe das ihr eingeräumte Ermessen missbraucht, indem sie sämtliche verletzte Zeugen vereidigt habe. Die Voreingenommenheit dieser Zeugen gegenüber dem Angeklagten habe auf der Hand gelegen, da sie in ihm zu Unrecht die Ursache für die lange Dauer ihrer Kriegsgefangenschaft gesehen hätten; auch tiefste Gegensätze in politischen Ansichten zwischen dem Angeklagten und den Zeugen bestünden.
Diese Rüge kann ebenfalls nicht durchdringen. Nach der Strafprozessordnung bildet die Vereidigung der Zeugen die Regel, die Nichtvereidigung die Ausnahme. Das gilt grundsätzlich auch für die Fälle des § 61 StPO, insbesondere seiner Nr. 2. Es ist deshalb schwer vorstellbar, dass jemals ein Ermessensmissbrauch des Gerichts darin liegen könnte, dass ein Verletzter vereidigt wird. Im vorliegenden Fall ist ein solcher Missbrauch jedenfalls nicht ersichtlich. Die Strafkammer hält die verletzten Zeugen für glaubwürdig, weil sie ihre Aussagen leidenschaftslos und sachlich vorgetragen haben, weil die einzelnen Aussagen in ihrer gemeinsamen Grundlage, dass nämlich der Angeklagte seine kriegsgefangenen Kameraden verhörte und dabei bedroht und misshandelt habe, übereinstimmen, und weil die Aussagen der verletzten Zeugen zum Teil durch Aussagen nicht verletzter Zeugen bestätigt werden. Die Strafkammer würdigt auch die für den Angeklagten günstigen Aussagen und kommt zu dem Ergebnis, dass sie der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen nicht entgegenstehen. Das sind tatsächliche, das Revisionsgericht bindende Erwägungen. Von ihrer Grundlage aus kann die Vereidigung der verletzten Zeugen nicht beanstandet werden.
Etwas anderes gilt auch nicht für die Zeugen █████ und ██, deren Vereidigung die Revision noch besonders angreift. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nichts, was besondere Bedenken gegen die Vereidigung dieser beiden Zeugen hätte erwecken müssen. Das Vorbringen der Revision wendet sich in unzulässiger Weise gegen diese Feststellungen des Urteils.
4. Die auf § 338 Nr. 7 StPO gestützte Rüge ist offensichtlich unbegründet; das Urteil hat 65 Seiten Gründe. Sie entsprechen auch den Anforderungen des § 267 StPO; die Ansicht der Verteidigung, das Gericht sei verpflichtet, sich im Urteil mit jeder einzelnen Zeugenaussage auseinanderzusetzen, ist rechtsirrig.
5. Zu Unrecht rügt auch die Revision, dass die Strafkammer die polizeiliche Aussage des verstorbenen Zeugen ██ verlesen und verwandt habe. Die Verlesung und Verwendung dieser Aussage war gemäß § 251 Abs. 2 StPO zulässig. Der gemäß § 251 Abs. 4 StPO erforderliche Beschluss liegt vor (Bd. V Bl. 17 d. A.). Die Strafkammer ist sich auch bewusst gewesen, dass bei der Verwendung polizeilicher Aussagen besondere Vorsicht geboten ist; sie hat zur Würdigung der Aussage noch weitere Umstände hinzugezogen.
6. Auch die Rüge, die Strafkammer habe Anträge des Verteidigers zu Unrecht abgelehnt, greift nicht durch.
a) Der Verteidiger hatte hilfsweise folgenden Beweisantrag gestellt:
„Es sollen die seinerzeit in den Kriegsgefangenenlagern Retscheza, Gomel (Glasfabrik) und schließlich von Bobruisk die seinerzeit vom Angeklagten als Antifaleiter verfassten Protokolle über die politische und kulturelle Betreuung der Kameraden bzw. über die Lagerversammlungen auf diplomatischem Weg durch Rechtshilfeersuchen über die Deutsche Demokratische Republik und über die dort bestehende diplomatische Vertretung der Sowjetunion (Botschafter Puschkin) beigezogen und vorgetragen werden. Es handelt sich insbesondere um die von Ziebarth übersetzten Protokolle. Außerdem bitte ich auf demselben Wege eine Auskunft von der Regierung der Sowjetunion beizuziehen, dass sämtliche Vernehmungen wegen dort anhängig gewesener Kriegsverbrecherprozesse nur durch Beamte der Sowjetunion vorgenommen werden durften und vorgenommen worden sind.“
Hierzu führt das Urteil folgendes aus:
„Auf die Einholung einer Auskunft von der Regierung der Sowjetunion darüber, dass sämtliche Vernehmungen wegen der dort anhängig gewesenen Kriegsverbrecherprozesse nur durch Beamte der Sowjetunion vorgenommen werden durften und vorgenommen worden sind, wie der Angeklagte vorträgt, kam es nach Ansicht der Kammer nicht an, und es konnte davon Abstand genommen werden, weil lediglich die Frage zu klären war, ob der Angeklagte sich im Sinne der Anklage schuldig gemacht und die ihm vorgeworfenen Vergehen und Verbrechen begangen hat, und nicht, ob die offiziellen Ermittlungs- oder Strafverfahren gesetzmäßig durchgeführt sind, zumal ihm ja auch nicht der Vorwurf gemacht wird, offiziell tätig geworden zu sein.
Weiter konnte auf die Heranziehung der seinerzeit von dem Angeklagten als Antifaleiter verfassten Protokolle über die politische und kulturelle Betreuung der Truppe bzw. über die Lagerversammlungen nach Ansicht der Kammer ebenfalls verzichtet werden, weil dem Angeklagten nicht vorgeworfen wird, Straftaten begangen zu haben, die mit der Niederlegung von Ergebnissen der Beratung über kulturelle Veranstaltungen oder von Lagerversammlungen zusammenhängen, und auch die Anklage nicht davon ausgeht, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten in irgendeiner Verbindung hiermit stehen.“
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Antrag auf Herbeiziehung der Protokolle um einen Beweisermittlungsantrag oder um einen Beweisantrag handelt, und ob die Ablehnungsbegründung des Urteils unbedenklich ist. Denn jedenfalls handelt es sich um ein unerreichbares Beweismittel. Es liegt auf der Hand, dass die Sowjetregierung Protokolle dieser Art niemals an ein westdeutsches Gericht ausliefern würde.
Das gleiche gilt für den Antrag auf Einholung der Auskunft von der UdSSR. Auch hier kann zweifelhaft sein, ob die Begründung des Gerichts einwandfrei ist. Nach dem Gesamtinhalt des Beweisantrages könnte man ihn dahin auffassen, dass die Auskunft gerade besagen sollte, auch solche Vernehmungen, wie sie dem Angeklagten zur Last gelegt worden seien, seien in den Lagern niemals von deutschen Kriegsgefangenen vorgenommen worden. Es handelt sich aber auch hier jedenfalls um ein unerreichbares Beweismittel.
b) Die Verteidigung hat, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, keinen Beweisantrag dahin gestellt, ein Gutachten darüber einzuholen, dass der Zeuge Brenneisen an epileptischen Anfällen litt. Eine Aufklärung von Amts wegen nach dieser Richtung brauchte sich dem Gericht nach den übrigen Feststellungen nicht aufzudrängen.
III. Die Sachrügen sind unbegründet.
1. Mit Recht hat die Strafkammer deutsches Recht auf den Sachverhalt angewandt. Die Angriffe hiergegen sind offensichtlich unbegründet.
2. Soweit die Revision behauptet, das Urteil enthalte Widersprüche, greift sie nur in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer an. Sie sieht nämlich die Widersprüche darin, dass nach ihrer Behauptung die Zeugen etwas anderes gesagt hätten, als das Urteil feststellt, oder dass Zeugenaussagen, die vom Urteil nicht besonders gewürdigt sind, den Tatsachenfeststellungen entgegenständen. Derartige Angriffe sind in der Revisionsinstanz nicht zulässig.
3. Die Strafkammer hat auch mit Recht die einzelnen Fälle unter dem Gesichtspunkt der Körperverletzung, der versuchten oder vollendeten Nötigung und der Freiheitsberaubung gewürdigt.
a) In den Nötigungsfällen ergibt sich aus dem Urteil einwandfrei, dass der Angeklagte nicht etwa nur ein Übel in Aussicht gestellt hat, das ohne sein Zutun den Verletzten von den Russen drohte, sondern dass er mit der eigenen Zufügung eines Übels gedroht hat, soweit das Nötigungsmittel nicht bereits in den Körperverletzungen liegt. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte tatsächlich in der Lage war, selbst seine Kameraden in den Bunker zu sperren und ihnen das Essen zu entziehen. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision sind ausschließlich Tatsachenangriffe. Schon das würde in allen festgestellten Fällen zur Annahme der vollendeten bzw. versuchten Nötigung ausreichen. Im Übrigen ergibt aber auch der Urteilszusammenhang eindeutig, dass der Angeklagte beabsichtigte, die Russen von der Weigerung der einzelnen Genötigten, seinen Verlangen nachzukommen, in Kenntnis zu setzen und dadurch weitere Maßnahmen der Russen gegen diese herbeizuführen. Zumindest aber, dass der Angeklagte diesen Eindruck in den Genötigten erweckt hat und erwecken wollte.
b) Für den Tatbestand der versuchten oder vollendeten Nötigung ist es unerheblich, ob die Aussagen, zu denen der Angeklagte seine Kameraden nötigen wollte oder genötigt hat, der Wahrheit entsprachen oder nicht. Es ist auch eine Nötigung, wenn jemand durch unerlaubte Zwangsmittel einen anderen zu wahren Aussagen veranlasst. Die Körperverletzungen, der Essensentzug und die Einsperrung waren in jedem Fall unerlaubte Zwangsmittel.
Die Frage, ob die Äußerungen, die der Angeklagte den Verletzten abnötigen wollte oder abgenötigt hat, der Wahrheit entsprachen, kann allerdings für das Strafmaß erheblich sein. Die Strafkammer hat in allen Fällen aber tatsächlich festgestellt, dass die Äußerungen, die der Angeklagte von seinen Kameraden haben wollte, nicht der Wahrheit entsprachen. Der Zusammenhang ergibt auch, dass der Angeklagte mindestens mit dieser Möglichkeit rechnete. Eine besondere Begründung hierfür im Urteil zu geben, war die Strafkammer angesichts der Einlassung des Angeklagten, der insoweit nichts vorgetragen hatte, nicht verpflichtet.
c) Auch die Freiheitsberaubung im Fall ██ hat die Strafkammer mit Recht festgestellt. Eine schwere Freiheitsberaubung liegt, wie sie mit Recht ausführt, schon darin, dass der Angeklagte von sich aus Horner für eine Woche in dem Bunker festhielt.
d) Auch Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe hat die Strafkammer mit Recht abgelehnt. Das Urteil lässt zwar die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte die Vernehmungen auf Veranlassung der Russen vorgenommen hat. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt aber eindeutig, dass der Zwang und die Gewalttätigkeiten, die der Angeklagte dabei angewandt hat, seiner eigenen Initiative entsprachen; er ist im Fall sogar deswegen von den Russen gemaßregelt worden. Schon aus diesen Gründen kann von einem Notstand des Angeklagten keine Rede sein.
4. Die Strafzumessung enthält entgegen der Auffassung der Revision keine Rechtsfehler. Das gilt insbesondere auch für die Annahme besonders schwerer Fälle in sämtlichen Fällen der Nötigung und versuchten Nötigung. Der Vortrag der Revision, in den Fällen, in denen die Kriegsgefangenen letzten Endes zurückgekehrt seien, sei kein Schaden entstanden, ist unverständlich. Das Urteil weist mit Recht darauf hin, welch schwerer seelischer Schaden für die Kriegsgefangenen dadurch entstanden ist, dass sie unter den Drohungen des Angeklagten standen.
Die Aufhebung des Urteils in den verjährten Fällen bzw. dem möglicherweise verjährten Fall ███ gibt keine Veranlassung, das Urteil im Strafmaß in den übrigen Fällen aufzuheben.
| Dr. Rotberg | Schmidt | Borker | |||
| Dr. Koffka | Schütt |
Zitiert von (7)
- BGH · 1 StR 17/58 · 25.02.1958Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung und Anstiftung
- BGH · 1 StR 318/62 · 19.02.1963BGH-Beschluss: Zweifel über Verjährung schlagen zugunsten des Angeklagten aus
- BGH · 4 StR 244/73 · 20.06.1973Revision verworfen: Fehlende Vereidigung des Verletzten ohne Beschluss unbeachtlich
- BGH · 1 StR 71/62 · 20.03.1962Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Widerruf einer Bereiterklärung zur Fremdabtreibung
- BGH · 5 StR 26/57 · 19.03.1957Revision verworfen; Unterbringungsanordnung aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 1 StR 481/59 · 17.11.1959Aufhebung: Fortsetzungszusammenhang und mangelhafte Schadensfeststellungen
- BGH · 2 StR 412/58 · 22.10.1958Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 StPO) aufgehoben und zurückverwiesen