Revision verworfen: Fehlende Vereidigung des Verletzten ohne Beschluss unbeachtlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 244/73
- Datum
- 20.06.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Verletzte ist grundsätzlich als Zeuge zu vereidigen; von dieser Regel darf nur durch einen ausdrücklichen Beschluss nach § 61 Nr. 2 StPO abgewichen werden, andernfalls liegt ein Verfahrensmangel vor.
Ein Verfahrensmangel führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn er die Überzeugungsbildung des Gerichts in entscheidungserheblicher Weise beeinflusst hat; ist das Urteil auch auf unabhängigen Erwägungen tragfähig, bleibt es bestehen.
Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Täter sich bewusst war, keinen Anspruch auf die Sache zu haben und kein Selbsthilferecht zu besitzen.
Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden, wenn sie von der Frage eines zivilrechtlichen Anspruchs unberührt bleibt und sich auf die schuldhaften Entscheidungen des Täters stützt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 11. Januar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den ████████████ Konrad K. ██ aus ███, dort geboren am ██ 1950, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Salger, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████, als Verteidiger,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███████ gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Januar 1973 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die eine Verfahrensbeschwerde erhebt und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Die Revision sieht mit Recht einen Verfahrensmangel darin, dass das Gericht den Zeugen F. (den Verletzten der Straftat) nicht vereidigt hat, ohne darüber einen Beschluss nach § 61 Nr. 2 StPO gefasst zu haben. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt betont hat, ist nach § 59 StPO auch der Verletzte grundsätzlich zu vereidigen (BGHSt 1, 346, 348; BGH VRS 11, 438, 439; Urt. v. 24.5.1955 – 5 StR 157/55 bei Herlan MDR 1955, 529 und öfter). Nach der Sitzungsniederschrift hat das Gericht von seinem Ermessen, gemäß § 61 Nr. 2 StPO von dieser Regel abzuweichen, keinen Gebrauch gemacht (§ 274 StPO).
Auf diesem Verfahrensmangel beruht das Urteil indessen nicht. Die Bekundung des Zeugen F. betrifft nur die Feststellung, der Angeklagte habe gegen diesen keine Darlehensforderung gehabt. Das Urteil wird aber schon durch die hiervon unabhängige – der Einlassung des Angeklagten entsprechende – Erwägung des Landgerichts getragen, dem Angeklagten sei klar gewesen, dass er und sein Bruder das Geld nicht wegnehmen durften; über die Rechtswidrigkeit seines Handelns habe er sich nicht im Irrtum befunden (UA S. 13, 15). Damit hat das Gericht die Rechtswidrigkeit sowohl der gewaltsamen Wegnahme als auch der Zueignung festgestellt und das Vorliegen eines relevanten Tatbestandsoder Verbotsirrtums ausgeschlossen (vgl. hierzu BGHSt 17, 87; BGH GA 1966, 211; 1968, 121). Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich nämlich, dass sich der Angeklagte jedenfalls bewusst war, keinen Anspruch auf Übereignung gerade des von F. mit sich geführten Bargeldes und auch kein Selbsthilferecht zu haben.
Die Strafzumessung ist ersichtlich nicht davon berührt worden, ob dem Angeklagten ein Anspruch gegen F. zustand oder nicht.
| Meyer | Spiegel | Knoblich | |||
| Mayr | Salger |