Treffer
BGH Urteil

Aufhebung: Fortsetzungszusammenhang und mangelhafte Schadensfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 481/59
Datum
17.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fortgesetzter genossenschaftlicher Untreue, Unterschlagung und Urkundenfälschung verurteilt worden. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil der Fortsetzungszusammenhang nicht hinreichend begründet ist und Tatzeiten unklar bleiben (Rechtsfolgen: Verjährung/Straffreiheitsgesetze). Ferner fehlten konkrete Feststellungen zum tatsächlichen Vermögensnachteil und zum Umfang der Unterschlagung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme einer fortgesetzten Tat ist neben inhaltlicher Ähnlichkeit ein erkennbarer zeitlicher Zusammenhang und ein gemeinsamer Gesamtvorsatz erforderlich; längere Zeiträume oder unterschiedliche bewegende Anlässe sprechen gegen einen Fortsetzungszusammenhang.

2

Fehlen im Urteil hinreichender Feststellungen zu Tatzeiten, die für die Beurteilung von Verjährung oder Eingreifen von Straffreiheitsgesetzen maßgeblich sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und ergänzenden Feststellung zurückzuverweisen.

3

Buchungsfälschungen begründen für sich genommen keinen konkreten geldlichen Schaden; der tatsächliche Vermögensnachteil besteht in den unberechtigten Verfügungen und ist gesondert festzustellen.

4

Bei Verurteilungen wegen Unterschlagung, wenn die genaue Schadenshöhe nicht mehr ermittelbar ist, muss das Gericht zumindest eine tragfähige Mindestfeststellung treffen, auf deren Grundlage ein Schuldspruch gestützt werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 11. Mai 1959

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Büroangestellten Karl ████ aus █████, geboren am ██████ 1911 in ███████, wegen fortgesetzter genossenschaftlicher Untreue u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Pr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, ███████████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Mai 1959, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter genossenschaftlicher Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung und fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, ist begründet.

I. Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe seine Straftaten „fortgesetzt“ begangen. Eine Begründung gibt es hierfür nicht. Da zahlreiche Umstände gegen einen Fortsetzungszusammenhang sprechen oder ihn sogar teilweise ausschließen, ist das Urteil aufzuheben, weil der Rechtsfehler hier zum Nachteil des Angeklagten gewirkt haben kann.

1. Der Angeklagte hat die erste Untreue gegenüber der Spar- und Darlehenskasse █████████ als deren Vorstandsmitglied „im Herbst 1949 oder 1950“, die zweite „im Jahre 1950“ und die übrigen Veruntreuungen vom Jahre 1954 ab begangen. Zwischen den beiden ersten und den späteren Straftaten liegt also ein Zeitraum von über drei Jahren. Schon dies steht der Annahme einer fortgesetzten Handlung entgegen, weil hierzu auch ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Taten erforderlich ist. Außerdem kommt ein Gesamtvorsatz, wie ihn der Bundesgerichtshof immer wieder verlangt (BGHSt 1, 313, 315; 2, 162, 167; NJW 1953, 1112 Nr. 27), hier nicht in Betracht, weil der Angeklagte die beiden ersten Vergehen auf Grund einer besonderen, von ihm nicht vorhergesehenen Lage ausgeführt hat.

Die Strafkammer muss in der neuen Verhandlung zunächst prüfen, ob das Strafklagerecht wegen der beiden ersten Straftaten verjährt ist. Der Senat kann dies nicht entscheiden, weil das Urteil die Tatzeiten nicht näher angibt. Die erste richterliche Handlung (Haftbefehl) ist am 12. Oktober 1955 geschehen, so dass eine Verjährung möglich ist. Ergibt die neue Verhandlung, dass eine Verjährung nicht eingetreten ist oder lässt sie sich nicht nachweisen (vgl. BGH 5 StR 157/55 bei Herlan MDR 1955, 527), so ist zu untersuchen, ob eins der Straffreiheitsgesetze 1949 oder 1954 eingreift.

2. Auch bei den Straftaten, die der Angeklagte in den Jahren 1954 und 1955 beging, bestehen zunächst Zweifel, ob sie gleichartig sind. Der Angeklagte gab Kunden Kredite, räumte sich selbst Kredite ein, verfügte über Guthaben der Spar- und Darlehenskasse zu seinen Gunsten und führte die Buchhaltung unordentlich, um die geschilderten Veruntreuungen zu verschleiern. Hier liegt es nahe, zwischen den einzelnen Gruppen der Verfehlungen des Angeklagten Fortsetzungszusammenhang anzunehmen, sofern sich insoweit ein Gesamtvorsatz feststellen lässt.

II. Im Falle der Eheleute P. ist ein Nachteil der Spar- und Darlehenskasse nicht dargelegt. Der Angeklagte hat für diese Eheleute namens der Genossenschaft eine Zins- und Tilgungsgarantie an eine Bausparkasse gegeben. Das Urteil stellt dazu fest, dass die Eheleute K. bei der Spar- und Darlehenskasse 5.000,— DM gespart hatten. Falls dieses Guthaben noch bestand – das Gegenteil ist nicht festgestellt –, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, worin der Nachteil der Spar- und Darlehenskasse liegen soll. Auch zur inneren Tatseite dieses Falles reicht die allgemeine und für alle Straftaten bestimmte Redewendung nicht aus: „Der Angeklagte hat gewusst, dass seine Handlungen der Genossenschaft zum Nachteil gereichen.“

III. Im Urteil heißt es: „Durch die unterlassenen und verfälschten Buchungen fehlen allein auf dem Kassenkonto der Spar- und Darlehenskasse ██████████████ ██ Einnahmen in Höhe von 8.334,59 DM.“ Falsche Buchungen allein führen nicht zum Verlust von Einnahmen. Sie machen nur den Vermögensstand unübersichtlich und gefährden insoweit das Vermögen, weil der Gläubiger es möglicherweise unterlässt, Forderungen, die ihm zustehen, einzuziehen. Den eigentlichen geldlichen Schaden haben hier die unberechtigten Verfügungen des Angeklagten verursacht. Die Strafkammer hat jedoch diesem Schaden offensichtlich den genannten Betrag bei der Berechnung hinzugefügt und damit den Umfang des Nachteils unrichtig berechnet. Das zeigt auch der Satz der rechtlichen Würdigung: „Die durch die Buchungsmanipulationen des Angeklagten der Genossenschaft entstandenen Nachteile liegen darin, dass das Vermögen der Spar- und Darlehenskasse ████████████ um 38.000,— DM kleiner ist, als es bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung wäre.“ Denn die einzelnen veruntreuten Beträge ergeben zusätzlich einer Warenfehlmenge nur eine Summe von 35.836,94 DM, wobei allerdings in den Fällen der Eheleute F. und der Kontoumbuchung eine Angabe des Schadens fehlt. Im Gegensatz dazu bezeichnet das Urteil den Gesamtschaden mit 46.000,— DM. Hierzu sind in der neuen Verhandlung genauere Feststellungen zu treffen.

IV. Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Unterschlagung verurteilt hat, fehlt ebenfalls die Feststellung des Schuldumfangs. Wenn sich nicht mehr ermitteln lässt, wie viel Geld der Angeklagte sich in bar zugeeignet hat, muss das Landgericht sich die Überzeugung bilden, in welcher Höhe dies mindestens geschehen ist, damit es einen Schuldspruch wegen Unterschlagung fällen kann.

GeierHübnerDr. Faller
Dr. WernerFischer
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