Revision verworfen; Unterbringungsanordnung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 26/57
- Datum
- 19.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zur Sachrüge unzureichend, soweit sie allein die Beweiswürdigung angreift; das Revisionsgericht überprüft Beweiswürdigung grundsätzlich nicht neu.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt setzt eine konkrete, am Einzelfall orientierte Darlegung voraus, dass die öffentliche Sicherheit durch den Betroffenen gefährdet ist; pauschale Ausführungen, dass eine Krankheit erfahrungsgemäß zu Sexualdelikten führen kann, genügen nicht.
Bei der Entscheidung über eine Unterbringung ist zu prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. räumliche Trennung) geeignet sind, die Gefährdung abzuwenden, bevor eine stationäre Maßnahme angeordnet wird.
Die Vereidigung von Angehörigen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 StPO grundsätzlich zulässig; nur in Ausnahmefällen ist hiervon nach Ermessen des Tatrichters abzusehen. Außerdem ist die Einführung von Aussagen über den Verlauf polizeilicher Vernehmungen durch Vernehmungsbeamte zulässig, wenn insoweit keine gesetzliche Belehrungspflicht besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 13. Oktober 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Schlosser Wilhelm RC aus BC, geboren am ██████ 1907 in █████, zur Zeit untergebracht im Landeskrankenhaus in █████, 2.) die Haustochter Lisa RC aus [REDACTED], geboren am ██ 1931 in ██, wegen Blutschande und uneidlich falscher Aussage
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten Lisa RC gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 13. Oktober 1956 wird verworfen. Diese Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten Wilhelm ███ wird das Urteil, soweit es seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnet, nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Unterbringung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten dieser Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte Lisa RC ist wegen Blutschande und wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte Wilhelm ██████ ist wegen Zurechnungsunfähigkeit von der Anklage der Blutschande freigesprochen worden. Die Strafkammer hat seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revisionen eingelegt.
Revision des Angeklagten Wilhelm RC:
I. Verfahrensbeschwerden:
1.) Die Rüge, das Landgericht habe die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt, ist nicht zulässig erhoben, weil die Revision keine Beweismittel angibt, deren Benutzung sich dem Landgericht hätte aufdrängen sollen.
2.) Die Vereidigung der Helga ██ ist nicht von Rechtsirrtum beeinflusst. Wie die Sitzungsniederschrift ausweist, war der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst, nach seinem Ermessen von einer Vereidigung der Zeugin abzusehen. Vor Abnahme des Eides haben sich beide Verteidiger auch noch zu dieser Frage äußern können. Wenn der Tatrichter, obwohl er den Verwandtschaftsgrad kannte und mit der Möglichkeit einer feindseligen Einstellung gegenüber dem Angeklagten rechnete, die Zeugin dennoch vereidigt hat, so ist das mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
II. Sachbeschwerde:
Die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revision bleiben im Ergebnis erfolglos.
1.) Mit seinen Angriffen gegen die Beweiswürdigung als solche kann der Beschwerdeführer in diesem Rechtszug allerdings nicht gehört werden. Wie die Urteilsgründe deutlich ergeben, war der Tatrichter ohne jeden Zweifel – und nur hierauf kommt es an – davon überzeugt, dass der Angeklagte mit seiner Tochter geschlechtlich verkehrt hatte. Von einem Verstoß gegen den Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ kann daher keine Rede sein.
2.) Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt kann jedoch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht bisher noch nicht genügend dargelegt hat, dass die öffentliche Sicherheit eine solche Maßnahme erfordert.
Im Urteil wird hierzu bei der rechtlichen Würdigung zwar ausgeführt, es bestehe „größte Gefahr, dass der Angeklagte in Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen begeht, wenn er wieder in dieselben häuslichen Verhältnisse zurückkehrt“ (UA S. 14).
Diese Folgerung wird jedoch ersichtlich nur daraus abgeleitet, dass die Art der Geisteskrankheit des Angeklagten nach dem Gutachten des Sachverständigen „erfahrungsgemäß oft zu Sexualdelikten führt“ (UA S. 14 u. 7).
Diese Erwägung ist zu allgemein, um die Gefährlichkeit gerade dieses Angeklagten für die öffentliche Sicherheit darzutun. Der Angeklagte hat bisher, soweit ersichtlich, keine gewohnlichen „Sexualdelikte“ begangen. Er ist trotz seiner spezifischen Hirnerkrankung weder durch eine Hartnäckigkeit des Triebes aufgefallen, die sich in gleichgeschlechtlicher Betätigung oder im Vergreifen an kleinen Kindern geäußert hätte, noch hat er einen gesteigerten Geschlechtstrieb gewaltsam zu befriedigen gesucht. Diese beiden Erscheinungsformen versteht man aber gemeinhin unter „Sexualdelikten“ schlechthin. Nachgewiesen ist nur ein Fall des Geschlechtsverkehrs mit seiner Tochter; dazu ist es unter ungünstigen Schlaf- und Wohnverhältnissen gekommen, denn anscheinend standen weniger Betten zur Verfügung, als Personen übernachten mussten. Unter diesen Umständen bedürfte es eingehenderer Darlegung, welche Arten von „Sexualdelikten“ von diesem Angeklagten mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Es wird aufzuklären sein, welche näheren Erfahrungen mit dieser Krankheit gemacht worden sind. Sollten nur weitere Fälle von Blutschande hinreichend wahrscheinlich sein, so wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte nicht auf andere, weniger einschneidende Weise von seinen Töchtern getrennt werden kann.
Revision der Angeklagten Lisa RC:
Die Revision greift die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage nicht an, sondern wendet sich nur gegen die Verurteilung wegen Blutschande. Gegen diese Beschränkung des Rechtsmittels ist nichts einzuwenden, wenn auch gewisse Berührungspunkte in tatsächlicher Hinsicht zwischen beiden Handlungen bestehen.
I. Verfahrensbeschwerden:
1.) Auch die von dieser Beschwerdeführerin gegen die Vereidigung der Zeugin ███ vorgebrachten Bedenken greifen aus den zur Revision des Wilhelm ████ dargelegten Gesichtspunkten nicht durch. Beide Revisionen übersehen, dass in der Regel kein Ermessensmissbrauch vorliegt, wenn Angehörige eines Beschuldigten vereidigt werden. Denn bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 StPO ist im Allgemeinen nur ausnahmsweise von der Vereidigung abzusehen (vgl. BGH in 5 StR 157/55 vom 24.5.1955).
2.) Fehl geht auch, was die Revision unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des § 261 StPO vorträgt.
Die Feststellungen über Verlauf und Inhalt der kriminalpolizeilichen Vernehmung der Angeklagten Lisa am 16. April 1956 hat das Landgericht in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt. Sie beruhen auf den Aussagen der als Zeugen gehörten Vernehmungsbeamtinnen (UA 4, 7).
Gegen die Verwertung dieser Zeugenaussagen kann die Revision auch nicht einwenden, die Kriminalbeamtinnen hätten es unterlassen, die Angeklagte bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 16. April 1956 über ihr Aussageverweigerungsrecht zu belehren. Lisa ███ ist bei dieser Vernehmung nicht als Zeugin, sondern als Beschuldigte gehört worden. Wenn sie zwar auch in dieser Eigenschaft keine Verpflichtung hatte, zur Beschuldigung oder zu den einzelnen belastenden Umständen Stellung zu nehmen, so sieht jedoch das Gesetz insoweit keine Belehrungspflicht vor.
3.) Die übrigen in diesem Zusammenhang vorgebrachten Angriffe richten sich lediglich gegen die Beweiswürdigung als solche und sind deshalb unzulässig.
Das gilt auch für die Beanstandung der Folgerung, die das Landgericht aus der Bekundung der Zeugin █ ██ ███ über das gemeinsame Imbettliegen beider Angeklagter gezogen hat. Diese Schlüsse sind denkgesetzlich möglich (sogar naheliegend). Jede mögliche Folgerung ist aber im Revisionsverfahren unangreifbar.
II. Sachbeschwerde:
Die sachlichrechtlichen Einzelbeanstandungen der Revision sind offensichtlich unbegründet. Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge lässt keine Rechtsfehler erkennen, durch die die Angeklagte Lisa RC beschwert wäre. Ihre Revision war daher ebenfalls im vollen Umfang zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Bundesrichter Schmidt Dr. Koffka Sarstedt ist krank und kann nicht unterschreiben.
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