Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung und Anstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 17/58
Datum
25.02.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen mehrfacher einfacher und gefährlicher Körperverletzung sowie Anstiftung an. Zentral waren Verjährungsfragen, Fragen der Eröffnungsbeschlusses, Beweiswürdigung und Verfahrensfehler (Zeugenvereidigung, Sachverständigenbeweis). Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision; die Feststellungen und die Verurteilung bleiben mit Blick auf Tatbeiträge und Verfahrensrügen bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein richterlicher Beschluss zur Vernehmung von Zeugen hemmt die Verjährung im Umfang der darin bezeichneten strafbaren Taten.

2

Der Grundsatz „in dubio pro reo" gilt für das sachliche Recht; auf die Voraussetzungen der Verjährung findet er keine Anwendung.

3

Die Unterlassung, einen Zeugen zu vereidigen, stellt nur dann einen den Schuldspruch beeinflussenden Verfahrensfehler dar, wenn die Aussage des betreffenden Zeugen zur Verurteilung beigetragen hat.

4

Wer einen Dritten dazu bestimmt und bestärkt, gegenüber geschwächten Opfern mit solcher Heftigkeit vorzugehen, dass deren Leben gefährdet wird, macht sich der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung schuldig, wenn er das Gefährdungsergebnis erkennt und billigt.

5

Das Gericht kann trotz § 265 Abs. 1 StPO über einen veränderten Schuldvorwurf entscheiden, wenn dem Angeklagten angesichts der Änderung keine andere Verteidigungsmöglichkeit verblieben ist.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 13. Juli 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Otto EK, aus ███, geboren am ███████ ████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, ███ Bundesanwalt Dr. ███████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfacher Körperverletzung in 16 Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in 14 Fällen und wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in 16 Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Alle Rügen, die er mit seiner Revision erhebt, sind unbegründet.

I. Verfahrensvoraussetzungen

1.) Das Strafklagerecht ist nicht verjährt. Der Oberstaatsanwalt in Mannheim ersuchte am 24. Mai 1950 das Amtsgericht Schwetzingen, Zeugen über die von dem Angeklagten in der Zeit von April bis Oktober 1945 als Unteroffizier vom Dienst und deutscher Lagerführer des Kriegsgefangenenlagers 404 in Südfrankreich gegenüber Mitgefangenen begangenen Misshandlungen zu vernehmen. Daraufhin beschloss das Amtsgericht Schwetzingen am 27. Mai 1950, diese Zeugen zu vernehmen, und setzte hierzu Termin an. Die Zeugen wurden vernommen. Der Beschluss vom 27. Mai 1950, der nach den bedenkenfreien Feststellungen des Schwurgerichts nicht, wie die Revision annimmt, aus besatzungsrechtlichen Gründen „nichtig“ war, bezog sich auf die gesamte strafbare Tätigkeit des Angeklagten im Lager 404 in der angegebenen Zeit (vgl. RGSt 30, 300 ff.). Er unterbrach in diesem Umfange die Verjährung. Weitere richterliche Handlungen richteten sich gegen den Angeklagten in diesem Verfahren in den Jahren 1952 und 1954.

Von einigen Straftaten des Angeklagten hat die Strafkammer nicht feststellen können, ob er sie vor oder nach dem 27. Mai 1945 begangen hat. Indessen ist das Strafklagerecht auch insoweit nicht verbraucht. Der Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei, gilt allgemein nur für das sachliche Recht. Auf die Voraussetzungen der Verjährung ist er nicht anwendbar (BGH 5 StR 157/55 vom 24. Mai 1955). Da sie nach den Feststellungen der Strafkammer nicht mehr nachweisbar sind, besteht kein Verfahrenshindernis.

2.) Der Eröffnungsbeschluss entspricht dem § 207 StPO. Dass er dem ersten Teil der Anklage gleicht, ist kein Mangel. Im Übrigen enthält er keine „Wertungen, die geeignet sind, im Zuhörer Gefühlsaufwallungen zu fördern“; er führt vielmehr die Umstände an, unter denen der Angeklagte seine Mitgefangenen misshandelt haben soll. Ein Fall, wie er in BGHSt 5, 261 ff. entschieden ist, liegt ersichtlich nicht vor.

3.) Der Eröffnungsbeschluss schildert auch alle Taten, die Gegenstand des Urteils sind. Die Fälle IV 5, IV 16 und IV B 8 der Urteilsgründe stimmen mit den Fällen A 38, A 134 und A 54 des Eröffnungsbeschlusses überein. Im Falle IV C 2 bis 9 ist der Angeklagte wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in 8 Fällen verurteilt worden. Der Eröffnungsbeschluss bezeichnet auch diese acht Fälle; denn er führt neben dem Opfer des Angeklagten den Gefangenen Lenz und sieben andere Gefangene an. Dass er nachher nur sieben Einzeltaten annimmt, ist ein unschädlicher Rechenfehler.

II. Verfahrensrügen

1.) Die Revision behauptet, der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor ████, sei vom Präsidium bestellt worden. Die dienstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten und des Landgerichtsrats Dr. ██ ergeben einwandfrei, dass der Präsident und die Landgerichtsdirektoren allein die Verteilung des Vorsitzes vorgenommen haben. Der Senat sieht daher keinen Anlass, den Landgerichtspräsidenten, wie von dem Beschwerdeführer beantragt, noch als Zeugen zu vernehmen. Dass die Niederschrift in diesem Punkte ungenau ist, besagt nichts. Ihr kommt nicht die Beweiskraft des § 274 StPO zu; es gilt vielmehr Freibeweis (BGH 3 StR 274/55 vom 22. September 1955, 3 StR 55/55 vom 12. Dezember 1955). Auf BGH 5 StR 78/57 vom 18. Juni 1957 beruft sich die Revision zu Unrecht; denn dieses Urteil bezieht sich auf einen Fall, in dem auch nach den dienstlichen Erklärungen des Landgerichtspräsidenten überhaupt keine Entscheidung nach § 62 Abs. 2 GVG getroffen worden ist.

2.) Die Revision hält die Mitwirkung des Landgerichtsrats Dr. ██ und des Amtsgerichtsrats Dr. █████ für gesetzwidrig, weil ihnen Landgerichtsrat ██ „im Range“ vorgehe, jedoch übergangen worden sei. Eine solche Rangordnung kennt das Gesetz nicht. Nach § 69 GVG verteilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglieder der Kammer.

3.) Der Beschwerdeführer beanstandet es, dass die Strafkammer den Zeugen ███████ nicht vereidigt hat. Das trifft zu. Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass die Strafkammer die Frage der Vereidigung zunächst zurückgestellt und später hierüber nicht entschieden hat. Das Urteil beruht aber nicht auf diesem Mangel. Nach dem Eröffnungsbeschluss war ███████ als Zeuge zu den Fällen benannt, in denen der Angeklagte freigesprochen (A 24 und 55) oder das Verfahren eingestellt worden ist (Bulle 62 bis 98). In den Urteilsgründen führt die Strafkammer zu jedem einzelnen Fall die Zeugen an, durch deren Aussagen der Angeklagte überführt ist. ███████ ist hier niemals genannt. Auch bei der allgemeinen Würdigung des Gesamtverhaltens des Angeklagten erwähnt das Urteil diesen Zeugen nicht. Daraus ergibt sich einwandfrei, dass die Aussage des Zeugen ███████ zur Verurteilung des Angeklagten nicht beigetragen hat.

4.) Die Revision meint, die Strafkammer hätte alle Zeugen durch einen ärztlichen Sachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen lassen müssen, weil innerhalb von 12 Jahren „Erinnerungsverschiebungen“ eintreten könnten. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass das menschliche Gedächtnis nachlässt; das weiß jeder Richter. Die Strafkammer hat deshalb gerade unter diesem Gesichtspunkt die Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen besonders geprüft. Ein Sachverständiger ist hierbei grundsätzlich entbehrlich. Die Revision trägt keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise hier dazu gedrängt hätten, einen Sachverständigen zu hören.

In einem Fall hat die Strafkammer das Gutachten des Medizinalrats Dr. Braun vom Staatlichen Gesundheitsamt Karlsruhe eingeholt. Die Behauptung der Revision, Dr. Braun könne „Erinnerungsverschiebungen“ nicht sachverständig genug beurteilen, es hätte deshalb ein anderer Sachverständiger hinzugezogen werden müssen, entbehrt jeder Begründung.

5.) Zu Unrecht rügt die Revision die Ablehnung des in der Hauptverhandlung am 2. Juli 1957 gestellten Beweisantrags. Die Strafkammer hat die Tatsachen, die die Zeugen bekunden sollten, als wahr unterstellt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision bringt in diesem Zusammenhang nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung vor.

III. Sachbeschwerde

1.) Die Revision glaubt, auf einen Widerspruch in den Urteilsgründen hinweisen zu können: An einer Stelle heißt es, die Geistlichen ██ und █████ hätten nichts Nachteiliges über den Angeklagten berichten können, weil sie jeweils nur kurze Zeit im Lager gewesen seien und der Angeklagte sich dann gehütet habe, Gefangene zu schlagen. An anderer Stelle sagt das Urteil, der Zeuge ██ habe auf Vorhalt ausgesagt, der Angeklagte habe geschlagen. Darin liegt nur eine Einschränkung des zunächst etwas allgemein abgegebenen Urteils des Zeugen, aber kein Widerspruch.

2.) Das Urteil leidet an einem Rechtsfehler, der seinen Bestand jedoch nicht gefährdet.

Die unbewaffnete Faust ist nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs und nach einhelliger Ansicht des Schrifttums kein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223a StGB. Dennoch hat die Strafkammer den Angeklagten auch in den Fällen IV C 2 bis 9 und 16 der Urteilsgründe im Ergebnis mit Recht wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung verurteilt. Der Angeklagte bestimmte einen wegen seiner Schlagkraft als „blonder Bomber“ bekannten Lagerpolizisten dazu, die wegen mangelhafter Ernährung und schlechter Behandlung sowie aus anderen Gründen „geschwächten und zermürbten“ Gefangenen zu misshandeln.

Dieser versetzte jedem der Gefangenen mindestens drei so heftige Faustschläge ins Gesicht, dass sie bluteten und sich entweder nur mit Mühe aufrecht erhalten konnten oder sogar umfielen. Der Angeklagte stand neben dem Polizisten und bestärkte ihn noch bei seinem gewalttätigen Vorgehen.

Nach Lage der Sache hat der Lagerpolizist mit seinen Schlägen das Leben der Gefangenen gefährdet. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Angeklagte dies erkannt und gebilligt hat. Er ist deshalb der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung schuldig. Der Senat kann dies trotz § 265 Abs. 1 StPO aussprechen, weil sich der Angeklagte angesichts seines Bestreitens gegenüber dem veränderten Schuldvorwurf nicht anders hätte verteidigen können.

Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält, ist seine Revision zu verwerfen.

MantelDr. PeetzMartin
WernerDr. Hengsberger
Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung und Anstiftung — Themis