Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 StPO) aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 412/58
Datum
22.10.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Notzucht zu 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil erhebliche Widersprüche zwischen der Einlassung des Angeklagten und der Aussage der einzigen Tatzeugin – insbesondere zur Verschließbarkeit der Wohnungstür – nicht durch weitere Beweiserhebungen oder eine Ortsbesichtigung geklärt wurden. Eine Rüge zur Zeugenvereidigung nach §61 StPO war unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung, einen als Zeugen vernommenen Verletzten zu vereidigen, ist nicht bereits dadurch verfahrensfehlerhaft, dass das Gericht von der in § 61 StPO eröffneten Möglichkeit, auf Vereidigung zu verzichten, keinen Gebrauch macht.

2

Nach § 244 Abs. 2 StPO hat der Tatrichter bei erheblichen und für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung bedeutsamen Widersprüchen zwischen Einlassung und Zeugenaussage die zur Aufklärung geeigneten Beweismittel zu erheben; hierzu kann gegebenenfalls eine Ortsbesichtigung gehören.

3

Begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit einer Zeugin, etwa aufgrund ihrer Persönlichkeit oder ihres Verhaltens vor dem Tatgeschehen, erfordern eine vertiefte Prüfung aller unabhängig feststellbaren Tatsachen, die Anhaltspunkte für oder gegen ihre Darstellung liefern.

4

Unterbleibt eine erforderliche Beweiserhebung, die die Würdigung der Glaubhaftigkeit entscheidend beeinflussen kann, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 10. Juni 1958

Rubrum

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 10. Juni 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Hiergegen wendet er sich mit der Revision und rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zum Erfolg.

1. Unbegründet ist die auf einen angeblichen Verstoß gegen § 61 Nr. 2 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde. Nach § 59 StPO sind Zeugen nach ihrer Vernehmung zu vereidigen. Davon macht § 61 StPO eine Ausnahme insofern, als er das Gericht ermächtigt, nach seinem Ermessen bei gewissen Personen, so bei dem Verletzten, von der Vereidigung abzusehen. Macht es aber von der Befugnis keinen Gebrauch und vereidigt den als Zeugen vernommenen Verletzten entsprechend der Regel, so liegt darin für sich allein kein fehlerhaftes Ermessen und stellt auch kein verfahrensrechtlich zu beanstandender Verstoß dar (BGH 5 StR 157/55, Urteil vom 24. Mai 1955, veröffentlicht bei Herlan MDR 1955, 529).

2. Dagegen greift die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO durch, jedenfalls insoweit, als die Revision selbst meint, die Strafkammer habe die Art des Verschlusses an der Wohnungstür des Angeklagten nicht nachgeprüft. Dazu hat, wie sich aus dem Urteil ergibt, die Verletzte als einziger Tatzeuge bekundet, der Angeklagte habe, nachdem sie eingetreten sei, die Wohnungstür verschlossen und den Schlüssel abzogen. Demgegenüber hat der Angeklagte behauptet, er habe die Tür nicht zugeschlossen, weil sie von innen gar nicht abgeschlossen werden könne. Diesen Widerspruch in den Angaben der allein Beteiligten hätte die Strafkammer durch weitere Beweiserhebungen, gegebenenfalls durch eine Ortsbesichtigung, klären müssen. Zwar ist der Tatrichter nicht durchweg gehalten, von sich aus jeden Widerspruch zwischen der Einlassung eines Angeklagten und der Aussage eines Belastungszeugen durch weitere Beweiserhebungen auszuräumen, zumal wenn der Vorgang, der in der Schilderung der Beteiligten eine abweichende Darstellung erfährt, für den der Anklage zugrunde liegenden Vorwurf nicht von unmittelbar entscheidender Bedeutung ist. Eine dahingehende Verpflichtung wird im Allgemeinen auch dann noch nicht ohne weiteres zu bejahen sein, wenn sonstige Tatzeugen nicht vorhanden sind. Hier war jedoch im Hinblick auf die Persönlichkeit der Beteiligten und vor allem auf ihr Verhalten vor dem Beisammensein in der Wohnung des Angeklagten eine Sachlage gegeben, die das Landgericht hätte veranlassen müssen, allen Tatsachen nachzugehen, die unabhängig von der Darstellung der Beteiligten feststellbar waren und die damit für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit wichtige Anhaltspunkte bieten konnten. Gerade in dieser Hinsicht stand nämlich die Strafkammer bei den beiden Beteiligten vor nicht unerheblichen Schwierigkeiten.

Das gilt einmal für den Angeklagten, dessen Einlassung, er habe sich in seiner Wohnung völlig passiv verhalten und nichts unternommen, um mit der Zeugin zum Geschlechtsverkehr zu kommen, die Strafkammer angesichts der vorher von ihm gemachten Aufwendungen keinen Glauben schenkt. Es trifft aber auch in nicht geringerem Maße auf die Zeugin zu.

Nach den Feststellungen des Urteils handelte es sich bei ihr um eine Dirne. Zwar hatte sie zu der Zeit, als sie mit dem Angeklagten zusammentraf, eine Stelle als Putzfrau inne, ist jedoch vorher und nachher der Gewerbsunzucht nachgegangen. Sie hielt sich auch an dem Abend des Kennenlernens noch nach 22 Uhr in einer Gaststätte auf, die, wie es im Urteil heißt, häufig von Personen beiderlei Geschlechts zu dem Zweck aufgesucht wird, einen Geschlechtspartner zu finden. Im Laufe des Abends besuchte sie dann mit dem Angeklagten noch mehrere Wirtshäuser und ließ sich von ihm nicht nur freihalten, sondern auch Geld geben, um Schulden zu bezahlen, die sie in einem der Lokale hatte. Nach Mitternacht fuhr sie mit dem Angeklagten, einem ihr bis dahin völlig unbekannten Mann, in einem Taxi zu dessen Wohnung und folgte widerspruchslos in die Wohnung, obwohl er ihr vorher gesagt hatte, er wolle nur Geld holen, dann aber die Taxe fortschickte.

Ein solches für eine Dirne typisches Verhalten muß – jedenfalls zunächst – starke Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung der Zeugin auslösen, sie sei von dem Angeklagten durch Drohungen zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden. Diese Zweifel müssen sich noch verstärken im Hinblick auf ihre weitere Angabe, sie habe trotz der von ihr behaupteten Drohungen vor der Ausübung des Verkehrs ein Präservativ aus ihrer Tasche geholt und es über das Glied des Angeklagten gezogen; denn bei einer der Gewerbsunzucht nachgehenden Frau, die sich so verhält, wie es die Zeugin getan hat, muß es aller Erfahrung nach angenommen werden, daß sie zum Geschlechtsverkehr bereit war. Wenn sie entgegen dieser dem Ablauf des Zusammentreffens einer Dirne mit einem Mann normalerweise entsprechenden Annahme ihre Bereitschaft zum Geschlechtsverkehr in Abrede stellt und der Einlassung ihres Partners zuwider behauptet, sie sei dazu nur durch dessen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben veranlaßt worden, so zwingt dies zu einer eingehenden Nachprüfung aller Tatsachen, die mit den von ihr geschilderten strafbaren Geschehen irgendwie in Zusammenhang stehen. Zu diesen Tatsachen gehört hier auch die Art des Verschlusses an der Wohnungstür des Angeklagten.

Zwar hat die Zeugin nicht gesagt, sie habe sich durch das Abschließen der Tür und das Einstecken des Schlüssels bedroht gefühlt. Sie will dadurch aber in ihrer Bewegungsfreiheit gehindert worden sein, vor allem in ihrer Freiheit, die Wohnung zu verlassen, wann und wie sie es gewollt habe.

Angesichts dieser besonderen Umstände des Falles mußte sich daher der Strafkammer aufdrängen, die Frage der Verschließbarkeit der Wohnungstür durch weitere Beweiserhebungen, gegebenenfalls durch eine Ortsbesichtigung zu klären, um auch auf diese Weise einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der mit der Lebenserfahrung an sich in Widerspruch stehenden Angaben der Zeugin zu erhalten. In der Unterlassung liegt somit eine Verletzung der dem Landgericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht. Auf ihr beruht das Urteil auch, da nicht auszuschließen ist, daß die Strafkammer möglicherweise zu einer anderen Würdigung der Glaubwürdigkeit der Zeugin gekommen wäre, wenn sich deren Darstellung insoweit als unrichtig erwiesen hätte.

3. Da das Urteil schon aus diesem Grunde aufzuheben ist, bedürfen weder die weiteren verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Revision noch die Sachbeschwerde einer Erörterung. Die zur Begründung der Verfahrensrügen vorgetragenen Tatsachen vorzutragen und sie, soweit erforderlich, durch Stellung entsprechender Beweisanträge einer Klärung zuzuführen, werden der Angeklagte und sein Verteidiger in der neuen Verhandlung vor dem Landgericht Gelegenheit haben, an das die Sache zurückverwiesen ist.

Der Senat hat dabei von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

DotterweichDr. SchalschaLang-Hinrichsen
ScharpenseelMenges
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