BGH: Unzureichende Begründung bei erheblicher Strafverschärfung führt zur Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 86/54
- Datum
- 26.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 267 Abs. 3 StPO muss der Tatrichter Abweichungen von der bei dem festgestellten Unrechtsgehalt üblichen Strafzumessung durch Darstellung der besonderen Umstände verständlich machen.
Erklärt sich die verhängte Strafe als wesentlich schärfer als erfahrungsgemäß zu erwarten und fehlen entsprechende Ausführungen, ist der Strafausspruch aufzuheben; dies kann zugleich eine Verletzung sachlichen Rechts bedeuten.
Bei typischen Taten und üblichen Strafrahmen genügen kürzere Urteilsgründe; eine eingehendere Begründung ist erforderlich, wenn die Strafe deutlich über dem herkömmlichen Rahmen liegt.
Die verwertete Straferhöhung wegen Vorstrafen setzt konkrete Feststellungen zu Art und Bedeutung der Vorstrafen voraus; eine bloße Nennung reicht nicht aus.
Kommt das Revisionsgericht zu dem Schluss, dass der Strafausspruch nicht bestehen kann, ist eine sachdienliche Rückverweisung an das Tatgericht nach § 354 Abs. 2 StPO zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 12. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den ███ ████████ ████ ████ ████ La Unter” ██ ██ ████, geboren █████, █████████████
2.) den ████████ █████ ██ ███ ███████, geboren am ██,
wegen Körperverletzung u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Dr. als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Schmatloch in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. Pelchen bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
StPO § 267 Abs. 3
Verhängt der Tatrichter eine wesentlich schärfere Strafe, als sie nach dem Unrechtsgehalt der Tat zu erwarten ist, so müssen die Urteilsgründe die Abweichung an den Besonderheiten des Falles verständlich machen.
Aktenzeichen: 4 StR 86/54
Urteil des BGH vom 26. Mai 1954
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 12. November 1953 im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der █████ wegen Körperverletzung und der Beschwerdeführer ███ wegen Beihilfe dazu verurteilt ist; die Gesamtstrafe entfällt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ███ glaubte beim Knobeln in einer Gastwirtschaft mit dem Händler ██████ 24 Zigaretten gewonnen zu haben, was dieser jedoch bestritt. Als ███████ sich später auf dem Heimweg befand, ging █████ ihm nach, forderte die Zigaretten und schlug ███████ nieder, als dieser mit der Hand abwinkte. █████ nahm 80 Zigaretten an sich. ██ war auf Bitten von ███ mitgegangen, um diesem notfalls bei der Schlagerei zu helfen.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass █████ den Entschluss, mehr als 24 Zigaretten zu entwenden, erst fasste, als er die gewonnenen Zigaretten an sich nahm, und hat ihn deshalb nur wegen Körperverletzung und wegen Diebstahls im strafschärfenden Rückfall von etwa 55 Zigaretten verurteilt, ██ nur wegen Beihilfe zur Körperverletzung.
Die Revisionen der Angeklagten sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten; dagegen hält der Strafausspruch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit er sich auf die Körperverletzung bezieht.
Das Landgericht hat dafür gegen den Täter eine Einzelsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und gegen den Gehilfen eine Strafe von neun Monaten Gefängnis verhängt. Die Strafe überschreitet nach der Erfahrung des Senats bei weitem den Rahmen der üblichen Tatvergeltung für eine einfache Körperverletzung. Das Urteil sagt selbst, die Tat habe keine allzu großen Folgen gehabt, sie sei unter dem Einfluss von Alkohol begangen und ausgelöst worden dadurch, dass ███████ es ablehnte, einen vermeintlichen Anspruch des ██████ zu erfüllen. Als strafschärfend wertet das Urteil den brutalen Faustschlag gegen den Kopf und die erheblichen Vorstrafen der Angeklagten, von denen es aber nur die rückfallbegründenden Diebstahlsstrafen erwähnt; ob die Beschwerdeführer nach ihren Vorstrafen Rohlinge sind, denen wegen vergleichbarer, ähnlicher Verfehlungen endlich das Handwerk gelegt werden muss, vermag der Senat dem Urteilsinhalt nicht zu entnehmen.
Das Revisionsgericht verkennt nicht, dass die Anforderungen an die Strafzumessungsgründe nicht überspannt werden dürfen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Begründung im Einzelfall den Strafausspruch trägt. Bei Strafsachen mit typischen Taten und Tätern braucht sich der Tatrichter keiner langen Ausführungen zu befleißigen, um eine Strafe verständlich zu machen, die sich im herkömmlichen Rahmen hält. Eine eingehendere Begründung ist hingegen da vonnöten, wo die Strafe wesentlich schärfer ausfällt, als man sie bei dem festgestellten Unrechtsgehalt der Tat erfahrungsgemäß erwarten sollte. Der Tatrichter muss dann die Abweichung an den Besonderheiten des Falles verständlich machen. Lässt er es daran fehlen – wie das hier der Fall ist –, so liegt nicht nur ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO vor, weil dann die bestimmenden Umstände nicht erkennbar sind, sondern möglicherweise auch eine Verkennung von Wesen und Zweck der Strafe und damit eine Verletzung sachlichen Rechts (v. Weber, MDR 1949 S. 389).
Der Strafausspruch kann daher nach der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben. Die Verweisung an ein anderes Tatgericht erschien dem Senat sachdienlich (§ 354 Abs. 2 StPO).
| Justizangestellter Wiedmann | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Groß | Hille | Seibert |
Zitiert von (10)
- BGH · 1 StR 225/78 · 18.07.1978Revision verworfen: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Strafzumessung bestätigt
- BGH · 1 StR 124/77 · 23.08.1977Revision der Staatsanwaltschaft in Betrugsverfahren verworfen – Strafzumessung und Bewährung bestätigt
- BGH · 1 StR 420/77 · 25.10.1977Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung; übrige Revisionen verworfen
- BGH · 2 StR 503/84 · 21.09.1984Teilaufhebung von Strafen bei Vergewaltigungen wegen fehlerhafter Strafzumessung
- BGH · 1 StR 94/55 · 26.04.1955BGH: Unzureichende Begründung zur Versagung von Jugendrecht (§ 105 JGG) im Strafausspruch
- BGH · 1 StR 419/55 · 20.04.1956BGH: Revisionen verworfen – Verurteilung wegen Meineids und Anwendung des §157 StGB bestätigt
- BGH · 2 StR 8/55 · 22.04.1955Revisionen zu Einbruchsdiebstahl: Umschlossener Raum, Opferstöcke und Strafzumessung
- BGH · 1 StR 555/55 · 13.03.1956Aufhebung des Strafausspruchs bei Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind; sonstige Revision verworfen
- BGH · 1 StR 62/77 · 08.03.1977Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Bedenken bei Strafzumessung, Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 36/59 · 27.02.1959Revision: Freispruch wegen fehlenden Vorsatzes beim versuchten Meineid